06.10.2026

Datenschutz: Berliner Feuerwehr durfte Beschäftigte ohne Impfnachweis zu SARS-CoV-2 an Gesundheitsamt melden

Die Meldungen der Nichtvorlage eines Impf- oder Genesenennachweises an das Berliner Landesamt für Gesundheit und Soziales im Jahr 2022 waren datenschutzkonform, denn das Infektionsschutzgesetz sah im Jahr 2022 vor, dass Personen, die im Rettungsdienst tätig waren, einen Impf- oder Genesenennachweis vorlegen mussten. Die diesbzgl. Meldepflicht galt für alle Beschäftigten des Rettungsdienstes, unabhängig davon, ob sie an Einsatzorten oder in Büroräumen beschäftigt waren. Lediglich soweit unter Verstoß gegen den Grundsatz der Datenrichtigkeit die Frage nach dem Kontakt zu vulnerablen Gruppen mit "ja" angekreuzt wurde, kommt ein Anspruch auf Schadensersatz in Betracht.

VG Berlin v. 30.9.2026 - VG 42 K 72/25 u.a.
Der Sachverhalt:
Die Berliner Feuerwehr, die in Berlin die Aufgaben des Rettungsdienstes wahrnimmt, meldete im Jahr 2022 Beschäftigte, die ihr keinen Impf- oder Genesenennachweis hinsichtlich SARS-CoV-2 vorlegten, an das Landesamt für Gesundheit und Soziales (LaGeSo). Dabei verwendete sie einen vom LaGeSo gestellten Meldebogen. Die darin enthaltene Frage, ob der Beschäftigte direkten Kontakt zu Angehörigen vulnerabler Gruppen habe, kreuzte die Feuerwehr bei allen feuerwehrtechnischen Dienstkräften mit "ja" an.

Dagegen klagten zwei Feuerwehrbeamte und machten Schadensersatz geltend. Die Meldung über ihren Impfstatus sei rechtswidrig. Zudem sei die Antwort "ja" auf die Frage zum Kontakt zu vulnerablen Gruppen falsch. Sie hätten reine Bürotätigkeiten verübt und damit keinen Außenkontakt gehabt. In einem dieser Fälle verwarnte die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit (BlnBDI) die Feuerwehr, weil die im Rahmen der Meldung erfolgte Bejahung der Frage nach dem Kontakt zu vulnerablen Gruppen fehlerhaft sei und damit gegen den Grundsatz der Datenrichtigkeit verstoße. Gegen diese Verwarnung hat die Feuerwehr ihrerseits Klage erhoben.

Das VG hat die gegen die Verwarnung gerichtete Klage der Berliner Feuerwehr abgewiesen (VG 42 K 72/25, VG 42 K 65/25 und VG 42 K 66/25). Das VG hat in allen Verfahren die Berufung zum OVG zugelassen.

Die Gründe:
Den jeweils auf Zahlung von Schadensersatz i.H.v. 5.000 € gerichteten Klagen der beiden Feuerwehrbeamten war nur in geringem Umfang stattzugeben. Die Meldung der Nichtvorlage eines Impf- oder Genesenennachweises an das LaGeSo ist datenschutzkonform erfolgt. Das Infektionsschutzgesetz sah im Jahr 2022 vor, dass Personen, die im Rettungsdienst tätig waren, einen Impf- oder Genesenennachweis vorlegen mussten. Bei fehlendem Nachweis hatte eine Meldung darüber an das Gesundheitsamt zu erfolgen. Die diesbzgl. Meldepflicht hat für alle Beschäftigten des Rettungsdienstes gegolten, unabhängig davon, ob sie an Einsatzorten oder in Büroräumen beschäftigt waren.

Lediglich soweit die Feuerwehr unter Verstoß gegen den Grundsatz der Datenrichtigkeit die Frage nach dem Kontakt zu vulnerablen Gruppen mit "ja" angekreuzt hat, können die Kläger Schadensersatz verlangen. Ihnen ist insoweit ein immaterieller Schaden in Form eines Verlustes der Kontrolle über ihre personenbezogenen Daten entstanden. Die Feuerwehr hat die Frage nach dem Kontakt zu vulnerablen Gruppen nicht pauschal mit "ja" ankreuzen dürfen, sondern hätte personenscharf antworten müssen. In dem der Verwarnung zugrundeliegenden Fall hat der Feuerwehrbeamte gerade keinen direkten Kontakt zu vulnerablen Personen wie bspw. Patienten des Rettungsdienstes gehabt. Die Meldung verstößt insoweit gegen den Grundsatz der Datenrichtigkeit.

Zum Ausgleich ist eine Zahlung von 100 € angemessen, aber auch ausreichend. Bei einem der Kläger ist zudem ein Schaden durch eine fehlerhafte Auskunft über seine personenbezogenen Daten entstanden, zu dessen Ausgleich weitere 100 € angemessen sind. Ein weitergehender Schaden ist nicht anzunehmen. Die von den Feuerwehrbeamten geschilderten psychischen Beeinträchtigungen beruhen nicht auf dem festgestellten Datenschutzverstoß, sondern maßgeblich auf der rechtmäßigen Meldung über den fehlenden Impf- oder Genesenennachweis.

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VG Berlin PM Nr. 42 vom 5.10.2026