14.04.2014

Dem Wort "HOT" fehlt die Unterscheidungskraft

In Fällen, in denen ein Markenwort (hier: "HOT") mehrere Bedeutungen (hier: neben "heiß" auch "scharf, scharf gewürzt und pikant" in Bezug auf Geschmack und im übertragenen Sinn auch "sexy, angesagt, großartig") hat, die sämtlich in Bezug auf die eingetragenen Waren (hier: u.a. Reinigungsmittel, Körperpflegemittel, Nahrungsergänzungsmittel, Druckereierzeugnisse und Bekleidung) beschreibend sind, reicht der allein durch die verschiedenen Deutungsmöglichkeiten hervorgerufene Interpretationsaufwand des Verkehrs für die Bejahung einer Unterscheidungskraft nicht aus.

BGH 19.2.2014, I ZB 3/13
Der Sachverhalt:
Der für die Markeninhaberin international registrierten Wort-Bildmarke "HOT" war im Juni 2006 für Waren aus den Bereichen Reinigungsmittel, Körperpflegemittel, Nahrungsergänzungsmittel, Druckereierzeugnisse und Bekleidung Schutz für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland gewährt worden. Die drei Buchstaben waren graphisch einfach gehalten.

Die Antragsteller hatten beim Deutschen Patent- und Markenamt die Schutzentziehung für Deutschland beantragt und geltend gemacht, die Marke sei nicht unterscheidungskräftig. Die Markeninhaberin widersprach dem Schutzentziehungsantrag. Das Deutsche Patent- und Markenamt entzog der Marke daraufhin teilweise den Schutz in Deutschland.

Das Bundespatentgericht wies die gegen die Schutzentziehung gerichtete Beschwerde der Markeninhaberin zurück und entzog auf die Beschwerde der Antragstellerin der Marke insgesamt den Schutz in Deutschland. Die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde der Markeninhaberin blieb vor dem BGH erfolglos.

Gründe:
Die Beurteilung des Bundespatentgerichts, die Marke "HOT" sei für die eingetragenen Waren nicht unterscheidungskräftig, war rechtlich nicht zu beanstanden.

Nach § 115 Abs. 1 MarkenG i.V.m. mit § 54 Abs. 1, § 50 Abs. 1, § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist einer eingetragenen IR-Marke der Schutz zu entziehen, wenn ihr im Hinblick auf die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, jegliche Unterscheidungskraft fehlt. Maßgeblich ist die Anschauung des angesprochenen Verkehrs. Dabei ist auf die mutmaßliche Wahrnehmung eines normal informierten, angemessen auf-merksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen.

Hiervon war auch das Bundespatentgericht ausgegangen. Es hatte angenommen, das Wort "HOT" gehöre zum Grundwortschatz der englischen Sprache und habe neben der Bedeutung "heiß" in Bezug auf Geschmack den weiteren Sinngehalt "scharf, scharf gewürzt und pikant". Der Verkehr verstehe den Begriff aber auch in einem übertragenen Sinne, nämlich als "sexy, angesagt, großartig". In dieser Bedeutung werde "hot" auch i.V.m. Mode, Schuhen und anderen Produkten, z.B. Parfums und Kosmetika verwendet, die geeignet seien, die Attraktivität einer Person zu erhöhen. Für ein entsprechendes Verständnis auch im Inland sprächen insbesondere die vom Deutschen Patent- und Markenamt und den Antragstellern ermittelten Verwendungsbeispiele im Internet. Diese auf tatrichterlichem Gebiet liegende Beurteilung ließ keine Rechtsfehler erkennen.

Die Annahme einer beschreibenden Bedeutung eines Begriffs setzt entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde nicht voraus, dass mit ihm ein Produkt "erschöpfend" beschrieben wird. So ergibt sich bereits aus § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, dass eine beschreibende Bedeutung in Bezug auf eine Vielzahl von Merkmalen der beanspruchten Waren und Dienstleistungen in Betracht kommt und diese keinesfalls immer auch vollständig charakterisieren muss. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde kommt es auch nicht darauf an, ob der Verkehr mit der Bezeichnung eine konkrete Vorstellung über besondere Eigenschaften der Waren hat, die unter der Bezeichnung angeboten werden.

Die Annahme des Bundespatentgerichts, der Bejahung einer Unterscheidungskraft stehe entgegen, dass der Verkehr das Markenwort "HOT" wegen seiner Bedeutung als "angesagt" und "großartig" auch als allgemeine anpreisende Werbeaussage verstehen werde, hielt einer rechtlichen Überprüfung ebenfalls stand. Denn die Eignung, Waren oder Dienstleistungen ihrer Herkunft nach zu unterscheiden, kommt auch solchen Angaben nicht zu, die aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache bestehen, die vom Verkehr etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden.

Linkhinweis:

  • Der Volltext der Entscheidung ist auf der Homepage des BGH veröffentlicht.
  • Um direkt zum Volltext zu kommen, klicken Sie bitte hier.
BGH online
Zurück