17.05.2013

Dem Zeichen "Kaleido" fehlt für die Ware "Spielzeug" nicht jegliche Unterscheidungskraft i.S.v. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

Allgemeine sprachwissenschaftliche Erkenntnisse, die davon ausgehen, dass als Abkürzung erkannte Begriffe in einem vom Zusammenhang vorgegebenen Sinn assoziativ ergänzt werden, können nicht ohne weiteres für die als Rechtsfrage zu beantwortende Beurteilung der Unterscheidungskraft herangezogenen werden. Vielmehr sind in erster Linie die Umstände der konkret zu beurteilenden Bezeichnung und die Kennzeichengewohnheiten der maßgebenden Branche zu berücksichtigen.

BGH 22.11.2012, I ZB 72/11
Der Sachverhalt:
Für die Markeninhaberin ist seit Februar 2007 die Wortmarke Kaleido für die Waren und Dienstleistungen der
Klasse 16
Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate);
Klasse 28
Spiele, Spielzeug;
Klasse 35
Bestellannahme, Lieferauftragsservice und Rechnungsabwicklung, auch im Rahmen von e-commerce eingetragen.

Die Antragstellerin beantragte beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) die Löschung der Marke. Diese sei nicht unterscheidungskräftig und freihaltebedürftig, weil die Bezeichnung "Kaleido" eine übliche Abkürzung der Sachbezeichnung "Kaleidoskop" sei.

Das DPMA wies den Löschungsantrag zurück. Das BPatG hob den Beschluss des DPMA auf, soweit der Löschungsantrag für die Ware der Klasse 28 "Spielzeug" zurückgewiesen wurde. Insoweit wies es das DPMA an, die Löschung der angegriffenen Marke anzuordnen. Auf die Rechtsbeschwerde der Markeninhaberin hob der BGH den Beschluss auf und verwies die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das BPatG zurück.

Die Gründe:
Die Beurteilung des BPatG, das angemeldete Wort "Kaleido" sei für die Ware "Spielzeug" nicht unterscheidungskräftig, hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

Entgegen der Annahme des BPatG wird der durch die Bezeichnung von Spielzeug angesprochene normal informierte, angemessen aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher die Bezeichnung "Kaleido" nicht stets als verkürzte Beschreibung der Ware "Kaleidoskop" verstehen. Das BPatG hat nicht festgestellt, dass die Bezeichnung "Kaleido" eine gebräuchliche Bezeichnung oder Werbeaussage der deutschen oder einer im Inland bekannten Fremdsprache ist. Die Annahme einer im Inland gebräuchlichen Abkürzung lässt sich auch nicht darauf stützen, dass der fast gleichlautende und fast gleich geschriebene englischsprachige Begriff "kaleidoscope" mit "kaleido" abgekürzt wird.

Auch die Annahme des BPatG, die Bezeichnung "Kaleido" werde im deutschen Sprachraum tatsächlich als Abkürzung für Kaleidoskope oder deren spezifische Eigenschaften benutzt, wird von den dazu getroffenen Feststellungen nicht getragen. Durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet auch die Annahme des BPatG, bei "Kaleido" handele es sich um eine Abwandlung von "Kaleidoskop", die zwar als solche wahrgenommen werde, aber als geringfügig anzusehen sei. Der Verkehr werde die angegriffene Bezeichnung ohne weiteres als Angabe für "Kaleidoskop" erkennen, weil sich "Kaleido" in der deutschen Sprache stets nur auf "Kaleidoskop" beziehen könne.

Das BPatG hat angenommen, seine Beurteilung werde auch durch die Erkenntnisse der Linguistik im Rahmen der sogenannten "Assoziationstheorie" oder "Prototypentheorie" gestützt, wonach der Wahrnehmungs- und Verständnishorizont der Hörenden und Sehenden bei Fehlen eines Wortes, aber auch bei Fehlen von Wortteilen darauf ausgerichtet sei, das Wort in der Weise zu ergänzen, wie es sehr häufig in der Allgemeinsprache vorkomme und in Bezug auf den im Kontext vorgegebenen Sinn hier in Bezug auf die Ware "Spielzeug" bekannt sei. Auch diese Ausführungen halten den Angriffen der Rechtsbeschwerde nicht stand.

Sprachwissenschaftliche Erkenntnisse, die auf der Annahme einer assoziativen Ergänzung von als Abkürzung erkannten Begriffen in einem vom Kontext vorgegebenen Sinn beruhen, können nicht ohne weiteres für die als Rechtsfrage zu beantwortende Beurteilung der Unterscheidungskraft herangezogenen werden. Wie dargelegt, ist für die Verneinung der Unterscheidungskraft ein im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt erforderlich. Hinsichtlich der Unterscheidungskraft sind vielmehr die Umstände der konkret zu beurteilenden Bezeichnung und die Kennzeichengewohnheiten der maßgebenden Branche in den Blick zu nehmen.

Linkhinweis:

  • Der Volltext der Entscheidung ist auf den Webseiten des BGH veröffentlicht.
  • Um direkt zum Volltext zu kommen, klicken Sie bitte hier.
BGH online
Zurück