DFB-Reglement für Spielervermittlung könnte unter Ausnahme vom Kartellverbot fallen
EuGH v. 9.7.2026 - C 428/23
Der Sachverhalt:
Der DFB (Deutscher Fußball-Bund) erließ 2015 ein Reglement für Spielervermittlung. Dieses Reglement regelt die Inanspruchnahme der Dienste eines Vermittlers durch Spieler und Vereine für den Abschluss von Berufsspielerverträgen und Transfervereinbarungen.
Vorgesehen ist u.a. eine Registrierungspflicht für Vermittler und deren Unterwerfung unter diverse Statuten, Reglements und Ordnungen der FIFA, des DFB und der DFL (Deutsche Fußball Liga) vor, einschließlich der Unterwerfung unter die Verbandsgerichtsbarkeit. Das Reglement enthält ein Verbot der Beteiligung des Vermittlers bei der Hinvermittlung an zukünftigen Transfererlösen des Vereins sowie ein Provisionsverbot bei der Vermittlung Minderjähriger. Darüber hinaus schreibt es eine Pflicht zur Offenlegung von Vergütungen und Zahlungen an Vermittler vor. Zudem sind bei Verstößen gegen das Reglement Sanktionen vorgesehen.
Die Kläger, ein deutsches Unternehmen, dessen Gründer und eine österreichische Gesellschaft, die im Bereich der Spielervermittlung tätig sind, erhoben vor den deutschen Gerichten Klage gegen das Reglement und machten geltend, dass es gegen das unionsrechtliche Kartellverbot verstoße.
Der mit der Sache befasste BGH hat das Verfahren ausgesetzt und dem EuGH Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt. Der BGH möchte wissen, ob ein Reglement wie das des DFB unter die Ausnahme vom Kartellverbot fallen kann, die der EuGH für Fälle entwickelt hat, in denen mit einer Wettbewerbsbeschränkung ein dem Gemeinwohl dienendes legitimes Ziel verfolgt wird.
Die Gründe:
Die Ausnahme vom Kartellverbot kann unter bestimmten Voraussetzungen auf das Regelwerk eines Sportverbands angewandt werden, das sich wie das vorliegende an Verbandsmitglieder wendet und die Inanspruchnahme von Leistungen verbandsfremder Unternehmen, wie etwa Spielervermittler, regelt.
Dass ein von einem Verband wie dem DFB erlassenes Regelwerk bestimmte Auswirkungen nicht nur auf seine Mitglieder, sondern auch auf verbandsfremde Unternehmen entfaltet, die Beziehungen zu den Verbandsmitgliedern unterhalten, kann für die Verfolgung eines oder mehrerer dem Gemeinwohl dienender legitimer Ziele, die als solche keinen wettbewerbswidrigen Charakter haben, erforderlich sein. Dies kann z.B. dann der Fall sein, wenn ein Sportverband zur Erreichung solcher Ziele ein Regelwerk erlässt, das Auswirkungen auf das von ihm regulierte und kontrollierte "Ökosystem" haben kann.
Im Bereich des Profi- und Halbprofi-Fußballs müssen verschiedene Kategorien von Wirtschaftsteilnehmern wie Vereine, nationale Verbände, Spieler und Vermittler interagieren und in gewissem Umfang zusammenarbeiten, um die Lebensfähigkeit des Fußballs und seine Attraktivität für die Fans und Zuschauer zu gewährleisten. Es würde sich für all diese Wirtschaftsteilnehmer negativ auswirken, wenn die Spiele und Turniere als Endprodukt nicht hinreichend attraktiv wären und nicht auf angemessene Weise ausgestrahlt würden.
Allerdings ist es konkret sicherzustellen, dass ein solches Regelwerk nicht als Vereinbarung von Unternehmen oder als Beschluss einer Unternehmensvereinigung eingestuft werden kann, die bzw. der eine Einschränkung des Wettbewerbs bezweckt. Außerdem muss das Reglement durch die Verfolgung eines dem Gemeinwohl dienenden legitimen Ziels gerechtfertigt sein, hinsichtlich dessen es angemessen, erforderlich und verhältnismäßig im engeren Sinn ist.
Vorliegend ist es Sache des BGH festzustellen, ob das beanstandete Regelwerk des DFB alle Voraussetzungen für die Anwendung dieser Ausnahme erfüllt. Diese Voraussetzungen sind nicht notwendigerweise im Hinblick auf jede einzelne Regelung des fraglichen Regelwerks zu beurteilen, sondern im Hinblick auf Regelungskomplexe, mit denen ein gesondertes Ziel verfolgt wird oder die eine gesonderte Wirkung entfalten.
Mehr zum Thema:
Aufsatz
Bezweckte Wettbewerbsbeschränkungen und die Anwendung der Wouters/Meca-Medina-Ausnahme nach ISU und Superleague
Gero Meeßen, WUW 2025, 393
WUW1476998
Aufsatz
War das ein Foul? Der sportkartellrechtliche Prüfungsmaßstab in der aktuellen Rechtsprechung
Mario Meier / Florian von Schreitter / Dennis Cukurov, WUW 2024, 365
WUW1464114
Beratermodul WuW - WIRTSCHAFT und WETTBEWERB
Otto Schmidt Answers ist in diesem Modul mit 5 Prompts am Tag enthalten! Nutzen Sie die Inhalte in diesem Modul direkt mit der KI von Otto Schmidt.
Start-Abo: 3 Monate nutzen, nur 2 Monate zahlen! Komfortabel, vergünstigt, flexibel.
EuGH PM Nr. 99 vom 9.7.2026
Der DFB (Deutscher Fußball-Bund) erließ 2015 ein Reglement für Spielervermittlung. Dieses Reglement regelt die Inanspruchnahme der Dienste eines Vermittlers durch Spieler und Vereine für den Abschluss von Berufsspielerverträgen und Transfervereinbarungen.
Vorgesehen ist u.a. eine Registrierungspflicht für Vermittler und deren Unterwerfung unter diverse Statuten, Reglements und Ordnungen der FIFA, des DFB und der DFL (Deutsche Fußball Liga) vor, einschließlich der Unterwerfung unter die Verbandsgerichtsbarkeit. Das Reglement enthält ein Verbot der Beteiligung des Vermittlers bei der Hinvermittlung an zukünftigen Transfererlösen des Vereins sowie ein Provisionsverbot bei der Vermittlung Minderjähriger. Darüber hinaus schreibt es eine Pflicht zur Offenlegung von Vergütungen und Zahlungen an Vermittler vor. Zudem sind bei Verstößen gegen das Reglement Sanktionen vorgesehen.
Die Kläger, ein deutsches Unternehmen, dessen Gründer und eine österreichische Gesellschaft, die im Bereich der Spielervermittlung tätig sind, erhoben vor den deutschen Gerichten Klage gegen das Reglement und machten geltend, dass es gegen das unionsrechtliche Kartellverbot verstoße.
Der mit der Sache befasste BGH hat das Verfahren ausgesetzt und dem EuGH Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt. Der BGH möchte wissen, ob ein Reglement wie das des DFB unter die Ausnahme vom Kartellverbot fallen kann, die der EuGH für Fälle entwickelt hat, in denen mit einer Wettbewerbsbeschränkung ein dem Gemeinwohl dienendes legitimes Ziel verfolgt wird.
Die Gründe:
Die Ausnahme vom Kartellverbot kann unter bestimmten Voraussetzungen auf das Regelwerk eines Sportverbands angewandt werden, das sich wie das vorliegende an Verbandsmitglieder wendet und die Inanspruchnahme von Leistungen verbandsfremder Unternehmen, wie etwa Spielervermittler, regelt.
Dass ein von einem Verband wie dem DFB erlassenes Regelwerk bestimmte Auswirkungen nicht nur auf seine Mitglieder, sondern auch auf verbandsfremde Unternehmen entfaltet, die Beziehungen zu den Verbandsmitgliedern unterhalten, kann für die Verfolgung eines oder mehrerer dem Gemeinwohl dienender legitimer Ziele, die als solche keinen wettbewerbswidrigen Charakter haben, erforderlich sein. Dies kann z.B. dann der Fall sein, wenn ein Sportverband zur Erreichung solcher Ziele ein Regelwerk erlässt, das Auswirkungen auf das von ihm regulierte und kontrollierte "Ökosystem" haben kann.
Im Bereich des Profi- und Halbprofi-Fußballs müssen verschiedene Kategorien von Wirtschaftsteilnehmern wie Vereine, nationale Verbände, Spieler und Vermittler interagieren und in gewissem Umfang zusammenarbeiten, um die Lebensfähigkeit des Fußballs und seine Attraktivität für die Fans und Zuschauer zu gewährleisten. Es würde sich für all diese Wirtschaftsteilnehmer negativ auswirken, wenn die Spiele und Turniere als Endprodukt nicht hinreichend attraktiv wären und nicht auf angemessene Weise ausgestrahlt würden.
Allerdings ist es konkret sicherzustellen, dass ein solches Regelwerk nicht als Vereinbarung von Unternehmen oder als Beschluss einer Unternehmensvereinigung eingestuft werden kann, die bzw. der eine Einschränkung des Wettbewerbs bezweckt. Außerdem muss das Reglement durch die Verfolgung eines dem Gemeinwohl dienenden legitimen Ziels gerechtfertigt sein, hinsichtlich dessen es angemessen, erforderlich und verhältnismäßig im engeren Sinn ist.
Vorliegend ist es Sache des BGH festzustellen, ob das beanstandete Regelwerk des DFB alle Voraussetzungen für die Anwendung dieser Ausnahme erfüllt. Diese Voraussetzungen sind nicht notwendigerweise im Hinblick auf jede einzelne Regelung des fraglichen Regelwerks zu beurteilen, sondern im Hinblick auf Regelungskomplexe, mit denen ein gesondertes Ziel verfolgt wird oder die eine gesonderte Wirkung entfalten.
Aufsatz
Bezweckte Wettbewerbsbeschränkungen und die Anwendung der Wouters/Meca-Medina-Ausnahme nach ISU und Superleague
Gero Meeßen, WUW 2025, 393
WUW1476998
Aufsatz
War das ein Foul? Der sportkartellrechtliche Prüfungsmaßstab in der aktuellen Rechtsprechung
Mario Meier / Florian von Schreitter / Dennis Cukurov, WUW 2024, 365
WUW1464114
Beratermodul WuW - WIRTSCHAFT und WETTBEWERB
Otto Schmidt Answers ist in diesem Modul mit 5 Prompts am Tag enthalten! Nutzen Sie die Inhalte in diesem Modul direkt mit der KI von Otto Schmidt.
Start-Abo: 3 Monate nutzen, nur 2 Monate zahlen! Komfortabel, vergünstigt, flexibel.