Die Einführung von Werbung bei Amazon Prime Video war zulässig
BayOblG v. 17.7.2026 - 102 VKl 1/24 e
Der Sachverhalt:
Die Verbraucherzentrale Sachsen e.V. hat für eine Vielzahl im Verbandsklageregister als Verbraucher angemeldeter Amazon Prime-Kunden Verbandsklage gegen Amazon (Amazon Digital Germany GmbH) erhoben und Schadensersatzansprüche geltend gemacht. Nach Ansicht des Klägers war die Einführung von Werbeunterbrechungen im Streamingdienst Prime Video vertraglich unzulässig.
Das BayOblG hat die Verbandsklage abgewiesen. Gegen die Entscheidung ist die Revision zum BGH statthaft.
Die Gründe:
Die Einführung der Werbeunterbrechungen ist nach den Vertragsbedingungen zulässig gewesen. Weder findet sich in den Vertragsbestimmungen die Zusage der Werbefreiheit noch hat der Kläger belegen können, dass der Streamingdienst Prime Video als werbefrei vermarktet wurde. Die Verbraucher haben deshalb aufgrund der Einführung von Werbeunterbrechungen keinen Anspruch auf Schadensersatz. Dies gilt unabhängig davon, ob Verbraucher eine Zusatzvereinbarung mit einer Extragebühr i.H.v. 2,99 € für Werbefreiheit abgeschlossen haben oder nicht. Soweit die Verbandsklage für Verbraucher erhoben wurde, die eine solche Zusatzvereinbarung abgeschlossen haben, ist sie zudem bereits unzulässig; nach den Vorgaben des Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetzes ist eine Abhilfeklage nur zulässig, wenn die von der Klage betroffenen Ansprüche im Wesentlichen gleichartig sind. Diese Voraussetzung ist insoweit nicht gegeben.
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BayOblG PM Nr. 11 vom 17.7.2026
Die Verbraucherzentrale Sachsen e.V. hat für eine Vielzahl im Verbandsklageregister als Verbraucher angemeldeter Amazon Prime-Kunden Verbandsklage gegen Amazon (Amazon Digital Germany GmbH) erhoben und Schadensersatzansprüche geltend gemacht. Nach Ansicht des Klägers war die Einführung von Werbeunterbrechungen im Streamingdienst Prime Video vertraglich unzulässig.
Das BayOblG hat die Verbandsklage abgewiesen. Gegen die Entscheidung ist die Revision zum BGH statthaft.
Die Gründe:
Die Einführung der Werbeunterbrechungen ist nach den Vertragsbedingungen zulässig gewesen. Weder findet sich in den Vertragsbestimmungen die Zusage der Werbefreiheit noch hat der Kläger belegen können, dass der Streamingdienst Prime Video als werbefrei vermarktet wurde. Die Verbraucher haben deshalb aufgrund der Einführung von Werbeunterbrechungen keinen Anspruch auf Schadensersatz. Dies gilt unabhängig davon, ob Verbraucher eine Zusatzvereinbarung mit einer Extragebühr i.H.v. 2,99 € für Werbefreiheit abgeschlossen haben oder nicht. Soweit die Verbandsklage für Verbraucher erhoben wurde, die eine solche Zusatzvereinbarung abgeschlossen haben, ist sie zudem bereits unzulässig; nach den Vorgaben des Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetzes ist eine Abhilfeklage nur zulässig, wenn die von der Klage betroffenen Ansprüche im Wesentlichen gleichartig sind. Diese Voraussetzung ist insoweit nicht gegeben.
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