Die gemäß Russland-Sanktionen eingefrorenen Gelder bleiben auch bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingefroren
OLG Frankfurt a.M .v. 1.4.2026 - 17 U 20/25Der Kläger begehrt in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter die Auszahlung eines von der beklagten Bank eingefrorenen Guthabens der Schuldnerin. Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der Schuldnerin, einer nach dem Recht der Isle of Man gegründeten Gesellschaft. Die Schuldnerin unterhielt bei der Beklagten Bankkonten, auf denen sich insgesamt ein Guthaben in Höhe von knapp einer Mio. € befindet.
Ein Auszahlungsbegehren des Klägers wies die Bank zurück und machte geltend, dass das Guthaben nach der EU-Verordnung Nr. 269/2014 über eingefrorene Vermögensgegenstände einer im Anhang I gelisteten Person nicht ausgezahlt werde (sog. Russland-Sanktionen, siehe untenstehende Erläuterungen).
Das LG wies die auf Auszahlung gerichtete Klage ab. Die hiergegen eingelegte Berufung hatte auch vor dem OLG keinen Erfolg. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde kann der Kläger die Zulassung der Revision vor dem BGH begehren.
Die Gründe:
Der Kläger kann keinen Auszahlungsanspruch geltend machen. Die Bankguthaben sind zu Recht gemäß der VO Nr. 269/2014 der EU eingefroren worden. Die Verordnung ordnet das Einfrieren von Geldern an, die im Eigentum oder Besitz einer gelisteten Person stehen oder von dieser Person gehalten oder kontrolliert werden.
Die Schuldnerin ist zwar selbst nicht im Anhang I der VO gelistet. Es ist aber davon auszugehen, dass eine gelistete Person faktisch die Kontrolle über die Schuldnerin hat. Insoweit bestehen hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass eine gelistete Person die Befugnis besitzt, de facto einen beherrschenden Einfluss auf die Schuldnerin zu haben, ohne dieses Recht formal innezuhaben. Die komplexen Unternehmens- und Treuhandstrukturen, in die die Schuldnerin eingebunden ist, zielen darauf ab, die von der gelisteten Person übertragenen Vermögenswerte vor Sanktionen zu schützen.
Dies ergibt sich u.a. aus einer in der Satzung eines mit der Schuldnerin verbundenen Trusts. Der Trust wird zwar nicht mehr im Kontext mit einer anderen gelisteten Person ausdrücklich genannt, nachdem diese im Laufe des Berufungsverfahrens von der EU-Sanktionsliste gestrichen worden ist. Der Trust wird jedoch von einem weiterhin gelisteten Verwandten faktisch kontrolliert, weil er die Befugnis besitzt, de facto einen beherrschenden Einfluss zu nehmen. Dies ergibt sich aus einer unnötig komplexen Unternehmensstruktur und dem unmittelbaren Ausscheiden der Verantwortlichen und Begünstigten kurz vor der Listung in der Absicht, die auf den Trust übertragenen Vermögenswerte vor restriktiven Maßnahmen nach dieser Verordnung zu schützen und die Sanktionsvorschriften zu umgehen.
Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin hat nicht dazu geführt, dass die gelistete Person die Kontrolle über die Gelder verloren hat. Die Insolvenzeröffnung ist allein ein tatsächlicher Umstand, der nicht zum sanktionsrechtlichen Kontrollverlust führt. Die VO der EU sieht nicht vor, dass nationale Regelungen zu deren Auslegung herangezogen werden können.
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Erläuterungen:
Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen
Artikel 2
(1) Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die Eigentum oder Besitz von in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen sind oder von ihnen gehalten oder kontrolliert werden, werden eingefroren.
(...)
Artikel 3
In Anhang I sind aufgeführt:
a) natürliche Personen, die für Handlungen oder politischen Maßnahmen, die die territoriale Unversehrtheit, die Souveränität und die Unabhängigkeit der Ukraine oder die Stabilität oder die Sicherheit in der Ukraine untergraben oder bedrohen, verantwortlich sind, solche Handlungen oder politischen Maßnahmen unterstützen oder umsetzen oder die Arbeit von internationalen Organisationen in der Ukraine behindern;
(...)
Durchführungsverordnung (EU) 2023/1765 des Rates vom 13. September 2023 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen