28.09.2011

Die von Druckerherstellern für die Zuordnung ihrer Patronen verwendeten Bildmotive dürfen auch für fremde Druckerpatronen verwendet werden

Nach § 6 Abs. 2 Nr. 4 Fall 2 UWG, Art. 5 Buchst. d der Richtlinie über irreführende und vergleichende Werbung ist eine vergleichende Werbung nur dann unzulässig, wenn sie das fremde Zeichen herabsetzt oder verunglimpft. Eine Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft steht der Beeinträchtigung des Rufs nicht gleich.

BGH 28.9.2011, I ZR 48/10
Der Sachverhalt:
Die Klägerin, die EPSON Deutschland GmbH, produziert und vertreibt Drucker und hierzu passende Farbpatronen. Auf diesen bringt sie seit Mitte 2002 neben der Artikelnummer und der Bezeichnung der Drucker, für die sie geeignet sind, Bildmotive wie Teddybären, Badeentchen oder Sonnenschirme an, die ebenfalls die Zuordnung der jeweiligen Patrone zum passenden Drucker erlauben. Die Bildmotive sind in der Farbe der in der Patrone jeweils enthaltenen Tinte gehalten. Bei Patronen mit verschiedenen Farben findet sich das Bildmotiv für jede Farbe einmal auf der Verpackung.

Die Beklagten gehören zum Pelikan-Konzern, der ebenfalls u.a. Tintenerzeugnisse herstellt. Das Sortiment der Beklagten umfasst auch für Drucker anderer Hersteller geeignete Patronen, darunter solche für EPSON-Drucker. Die Verpackungen ihrer Patronen zeigen ähnliche Bildmotive wie die Motive, die EPSON verwendet. Nach Ansicht der Klägerin ist diese Übernahme der Bildmotive insbes. wegen unzulässiger Rufausnutzung unlauter.

Das LG gab der auf Unterlassung, Auskunft und Feststellung der Schadensersatzpflicht gerichteten Klage statt. Die Berufung der Beklagten hatte nur in geringem Umfang Erfolg. Auf die Revision der Beklagten hob der BGH die Urteile der Vorinstanzen auf und wies die Klage ab.

Die Gründe:
Das OLG hat zu Unrecht eine unlautere Rufbeeinträchtigung mit der Begründung bejaht, die Verwendung der drei Bildmotive durch die Beklagten schwäche zwangsläufig deren Zuordnung zum Unternehmen der Klägerin und sei unlauter, weil sie über das Maß hinausgehe, das mit vergleichender Werbung notwendigerweise verbunden sei.

Nach der hier heranzuziehenden Bestimmung (§ 6 Abs. 2 Nr. 4 Fall 2 UWG, Art. 5 Buchst. d der Richtlinie über irreführende und vergleichende Werbung) ist jedoch eine vergleichende Werbung nur dann unzulässig, wenn sie das fremde Zeichen herabsetzt oder verunglimpft. Eine Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft, die das OLG als ausreichend angesehen hat, steht der Beeinträchtigung des Rufs nicht gleich.

In Betracht zu ziehen war daneben eine Rufausnutzung, die ebenfalls zur Unzulässigkeit der vergleichenden Werbung führen kann, vom OLG aber nicht im Einzelnen geprüft worden war. Im Streitfall kam jedoch ein Verbot wegen Rufausnutzung nicht in Betracht. Im Rahmen einer vergleichenden Werbung ist eine Rufausnutzung häufig unvermeidbar. Ob der Werbende, der im Rahmen der vergleichenden Werbung auf ein fremdes Produkt Bezug nimmt, auf eine schonendere Form der Bezugnahme verwiesen werden kann, ist eine Frage, die nur aufgrund einer Abwägung der Interessen des Werbenden, des betroffenen Zeicheninhabers und der Verbraucher beantwortet werden kann.

Da sich die Besitzer von EPSON-Druckern auch nach dem Vortrag der Klägerin vor allem an den Bildmotiven orientieren, muss es den Beklagten auch im Interesse der Verbraucher erlaubt sein, zur Kennzeichnung der verschiedenen Drucker nicht nur auf die Bestellnummern, sondern - in abgewandelter Form - auch auf die Bildmotive zu verweisen.

Linkhinweis:

  • Der Volltext der Entscheidung wird demnächst auf den Webseiten des BGH veröffentlicht.
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BGH PM Nr. 146 vom 28.9.2011
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