Drei-Personen-Verhältnis im Rahmen der Unentgeltlichkeitsanfechtung
BGH v. 23.10.2025 - IX ZR 125/23
Der Sachverhalt:
Der Kläger ist Verwalter in dem auf Antrag vom 27.2.2018 am 1.6.2018 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der T. GmbH & Co. KG (Schuldnerin). H.B. ist ihr einziger gewinnberechtigter Kommanditist sowie Alleingesellschafter und Geschäftsführer der T. GmbH, der Komplementärin der Schuldnerin. Die Komplementärin übte keine eigene Geschäftstätigkeit aus. Sie führte bei der V. ein Konto. Das Kontoguthaben stand der Schuldnerin zu. Die Schuldnerin verfügte über kein eigenes Konto. Sie wickelte Einnahmen und Ausgaben über das Konto ihrer Komplementärin ab. Sie wies dieses Konto auf ihren Rechnungen als Zahlungskonto aus.
Der Beklagte vermietet seit dem 11.8.2014 ein Einfamilienhaus zu Wohnzwecken an die Eheleute L. und H.B zu einem mtl. Mietzins von 1.650 € einschließlich Nebenkosten. Die Miete ist monatlich im Voraus bis zum dritten Werktag auf das Konto des Beklagten zu zahlen. Über das Vermögen der L.B. wurde am 1.2.2016 das Insolvenzverfahren eröffnet. Am selben Tag übernahm die Schuldnerin den Geschäftsbetrieb von ihr. H.B. wurde am 23.8.2016 wegen Nichtabgabe der Vermögensauskunft in das Schuldnerverzeichnis eingetragen. Ein Antrag des Finanzamts auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen vom 9.10.2017 wurde mangels Masse abgelehnt.
Im Zeitraum vom 26.4.2016 bis zum 19.3.2018 erfolgten vom Konto der Komplementärin 20 Zahlungen i.H.v. insgesamt 28.175 € an den Beklagten auf dessen Mietforderungen. Weitere Zahlungen auf den Mietzins erfolgten durch L.B. Der Kläger behauptet, die Eheleute B. hätten ab dem Jahr 2016 ihren Verpflichtungen nicht mehr nachkommen können. Auch die Schuldnerin habe im Zeitraum April 2016 bis März 2018 ihre Zahlungen eingestellt gehabt. Der Kläger begehrt vom Beklagten die Rückzahlung der vom Konto der Komplementärin geleisteten Mietzahlungen.
LG und OLG wiesen die Klage ab. Auf die Revision des Klägers hob der BGH das Urteil des OLG auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung dorthin zurück.
Die Gründe:
Das OLG hätte den Tatbestand des § 134 InsO nicht mit der Begründung verneinen dürfen, es fehle im Streitfall deshalb an einer Leistung der Schuldnerin, weil der Beklagte nicht habe erkennen können, dass es sich um eine Leistung gerade der Schuldnerin handele.
Nach § 134 InsO anfechtbar ist eine unentgeltliche Leistung der Schuldnerin, es sei denn, sie ist früher als vier Jahre vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden. Unter einer Leistung i.S.d. § 134 InsO ist jede Rechtshandlung zu verstehen, die dazu dient, einen zugriffsfähigen Gegenstand aus dem Vermögen der Schuldnerin zu entfernen. Im Zwei-Personen-Verhältnis ist eine Leistung als unentgeltlich anzusehen, wenn ihr nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts keine Leistung gegenübersteht, dem Leistenden also keine - dem von ihm aufgegebenen Vermögenswert entsprechende - Gegenleistung zufließen soll. Wird jedoch eine dritte Person in den Zuwendungs- oder Gegenleistungsvorgang eingeschaltet, kommt es nicht entscheidend darauf an, ob der Insolvenzschuldner selbst einen Ausgleich für seine Leistung erhalten hat. Maßgeblich ist vielmehr, ob der Empfänger seinerseits eine Gegenleistung zu erbringen hatte.
Ein Zwei-Personen-Verhältnis liegt vor, wenn der Leistungsempfänger die Zahlung von seinem Vertragspartner erhalten hat. Ein Drei-Personen-Verhältnis liegt demgegenüber vor, wenn nach objektiven Kriterien aus der Sicht des Zahlungsempfängers der Vertragspartner eine dritte Person in den Zuwendungs- oder Gegenleistungsvorgang eingeschaltet hat, ohne dass diese dritte Person eine eigene Verpflichtung zur Leistung an den Empfänger traf. Daran gemessen, liegt im Streitfall ein Drei-Personen-Verhältnis vor.
Liegt eine Zahlung des Vertragspartners vor, erhält der Zahlungsempfänger - wenn der Zahlung ein entgeltliches Rechtsgeschäft mit dem Vertragspartner zugrunde liegt - anfechtungsrechtlich keine unentgeltliche Leistung gem. § 134 InsO, sondern eine Befriedigung, die nur nach Maßgabe der §§ 130 f, § 133 Abs. 1-3 InsO anfechtbar ist. Erfolgt dagegen die Zahlung nach objektiven Kriterien aus der Sicht des Empfängers durch einen Dritten, den gegenüber dem Zahlungsempfänger keine eigene Zahlungspflicht trifft, eröffnet dies bei Vorliegen der weiteren tatbestandlichen Voraussetzungen die Anfechtung nach § 134 InsO. Der Zahlungsempfänger ist insoweit nicht schutzwürdig. Im Streitfall liegt ein Drei-Personen-Verhältnis vor. Der Beklagte hat keine Leistung seines (Forderungs-)Schuldners erhalten. Vielmehr ist für ihn erkennbar eine dritte Person - nämlich eine Gesellschaft seines Vertragspartners H.B. - in den Zuwendungs- oder Gegenleistungsvorgang eingeschaltet gewesen, ohne dass diese dritte Person eine eigene Verpflichtung zur Leistung an den Beklagten als Empfänger traf.
Da es sich im Streitfall um ein Drei-Personen-Verhältnis handelt, ist bei Wertlosigkeit der Forderung des Beklagten gegen seinen Forderungsschuldner die Anfechtbarkeit nach § 134 InsO eröffnet, wenn objektiv der Insolvenzschuldner die Zahlung erbracht hat. Anders als das OLG meint, muss in diesem Fall die Person des konkret zahlenden Dritten für den Leistungsempfänger nicht erkennbar gewesen sein. § 134 InsO setzt tatbestandlich eine Leistung des Insolvenzschuldners voraus. Die Person des konkret Leistenden in einem festgestellten Drei-Personen-Verhältnis ist objektiv zu bestimmen, ohne dass es insoweit auf die Sicht des Empfängers ankommt. Auf eine Erkennbarkeit der Person des konkret Zahlenden durch den Leistungsempfänger abzustellen, besteht kein Anlass. Ist für ihn erkennbar, dass es sich um keine Zahlung seines Vertragspartners, sondern um die eines - beliebigen - Dritten handelt, ist für ihn zugleich erkennbar, dass es sich um eine seitens des Leistungserbringers im Verhältnis zu ihm nicht geschuldete Leistung handelt, die deshalb - bei Vorliegen des weiteren, ebenfalls objektiv zu bestimmenden Tatbestandsmerkmals der Unentgeltlichkeit - der Anfechtbarkeit nach § 134 InsO unterliegt.
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