E-Mail-Hoster hat keine Auskunftspflicht nach § 21 TDDDG
OLG München v. 26.8.2025 - 18 W 677/25 Pre e
Der Sachverhalt:
Die Antragstellerin ist ein Unternehmen aus der Automobilbranche. Im Juni/Juli 2022 waren auf einer Online-Plattform mehrere negative Bewertungen über sie abgegeben worden. Das LG hat mit rechtskräftigem Beschluss vom 12.6.2024 die Plattformbetreiberin zur Erteilung von Auskünften über die Bestandsdaten der Verfasser der Bewertungen verpflichtet. Daraufhin erteilte diese der Antragstellerin dahingehend Auskunft, dass bei ihr hinsichtlich der Verfasser der Bewertungen jeweils nur eine E-Mail-Adresse gespeichert sei.
Die Antragstellerin wandte sich daraufhin an die Beteiligte, die als E-Mail-Hosting-Dienst die beiden E-Mail-Adressen, die bei der Plattformbetreiberin hinterlegt waren, zur Verfügung stellt, und begehrt von dieser Auskunft über die zu den E-Mail-Adressen gespeicherten Bestandsdaten. Sie hielt beide Bewertungen für rechtswidrige Inhalte i.S.d. § 21 Abs. 2 TDDDG. Diese seien nicht von ehemaligen Angestellten abgegeben worden und enthielten auch darüber hinaus unwahre Tatsachenbehauptungen, so dass die Straftatbestände der §§ 186, 187 StGB erfüllt seien. Sie könne daher nicht nur von der Plattformbetreiberin, sondern auch von der Beteiligten als E-Mail-Hosting-Dienst gem. § 21 Abs. 2 TDDDG Auskunft über die zu den Verfassern der Bewertungen gespeicherten Bestandsdaten verlangen.
Das LG hat die Beteiligte dazu verpflichtet, der Antragstellerin durch die Angabe der jeweils bei der Beteiligten gespeicherten Daten Auskunft über Namen und Anschrift in Bezug auf die zwei Nutzer zu erteilen. Den Antrag bezüglich der Auskunft über das Geburtsdatum der Nutzer hat es zurückgewiesen. Auf die hiergegen gerichtete Beschwerde der Beteiligten hat das OLG den Beschluss aufgehoben und den Antrag zurückgewiesen.
Die Gründe:
Die Antragstellerin hat gegen die Beteiligte keinen Anspruch auf Auskunft durch die Angabe der bei der Beteiligten gespeicherten Daten (Name und Anschrift) ihrer Nutzer nach § 21 Abs. 2 TDDDG.
Die Beteiligte war schon nicht als Anbieter von digitalen Diensten im Sinne des § 21 TDDDG einzuordnen.Ein E-Mail-Hosting-Dienst fällt als Betreiber eines interpersonellen Informationsdienstes in den Regelungsbereich für elektronische Kommunikationsdienste und ist damit nicht Anbieter eines digitalen Dienstes i.S.d. § 21 TDDDG, auf die allein sich die Auskunftspflicht nach Abs. 2 bis 4 dieser Vorschrift bezieht.
Die fehlende Anwendbarkeit der Regelungen in solchen Fällen ergibt aus der Systematik des TDDDG. Dieses trifft unterschiedliche Regelungen für den Datenschutz und den Schutz der Privatsphäre in der Telekommunikation und für den Datenschutz bei digitalen Diensten. Schon der Vorschrift des § 1 Abs. 2 Ziffer 2 TDDDG zum Anwendungsbereich des Gesetzes lässt sich entnehmen, dass das Gesetz besondere Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten bei der Nutzung von Telekommunikationsdiensten einerseits und digitalen Diensten andererseits enthält.
Die fehlende Anwendbarkeit des § 21 TDDDG auf die Beteiligte ließ sich zudem auf einen sachlichen Grund stützen. Denn ihre Dienste wurden anders als die Dienste der Plattformbetreiberin vorliegend nicht zur Begehung der behaupteten Rechtsverletzung genutzt. Dies stellte aber einen entscheidenden Unterschied dar, da nur über dieses Kriterium die potenziell auskunftspflichtigen Diensteanbieter klar abgrenzbar bleiben.
Infolgedessen war § 21 Abs. 2 TDDDG auf die Beteiligte nicht anwendbar. Als Anbieter eines interpersonellen Kommunikationsdiensts unterliegt sie aktuell nur der Auskunftspflicht nach § 174 TKG, die allerdings nicht gegenüber der in ihren Rechten verletzten natürlichen oder juristischen Person besteht und damit von der Antragstellerin nicht geltend gemacht werden konnte.
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Bayern.Recht
Die Antragstellerin ist ein Unternehmen aus der Automobilbranche. Im Juni/Juli 2022 waren auf einer Online-Plattform mehrere negative Bewertungen über sie abgegeben worden. Das LG hat mit rechtskräftigem Beschluss vom 12.6.2024 die Plattformbetreiberin zur Erteilung von Auskünften über die Bestandsdaten der Verfasser der Bewertungen verpflichtet. Daraufhin erteilte diese der Antragstellerin dahingehend Auskunft, dass bei ihr hinsichtlich der Verfasser der Bewertungen jeweils nur eine E-Mail-Adresse gespeichert sei.
Die Antragstellerin wandte sich daraufhin an die Beteiligte, die als E-Mail-Hosting-Dienst die beiden E-Mail-Adressen, die bei der Plattformbetreiberin hinterlegt waren, zur Verfügung stellt, und begehrt von dieser Auskunft über die zu den E-Mail-Adressen gespeicherten Bestandsdaten. Sie hielt beide Bewertungen für rechtswidrige Inhalte i.S.d. § 21 Abs. 2 TDDDG. Diese seien nicht von ehemaligen Angestellten abgegeben worden und enthielten auch darüber hinaus unwahre Tatsachenbehauptungen, so dass die Straftatbestände der §§ 186, 187 StGB erfüllt seien. Sie könne daher nicht nur von der Plattformbetreiberin, sondern auch von der Beteiligten als E-Mail-Hosting-Dienst gem. § 21 Abs. 2 TDDDG Auskunft über die zu den Verfassern der Bewertungen gespeicherten Bestandsdaten verlangen.
Das LG hat die Beteiligte dazu verpflichtet, der Antragstellerin durch die Angabe der jeweils bei der Beteiligten gespeicherten Daten Auskunft über Namen und Anschrift in Bezug auf die zwei Nutzer zu erteilen. Den Antrag bezüglich der Auskunft über das Geburtsdatum der Nutzer hat es zurückgewiesen. Auf die hiergegen gerichtete Beschwerde der Beteiligten hat das OLG den Beschluss aufgehoben und den Antrag zurückgewiesen.
Die Gründe:
Die Antragstellerin hat gegen die Beteiligte keinen Anspruch auf Auskunft durch die Angabe der bei der Beteiligten gespeicherten Daten (Name und Anschrift) ihrer Nutzer nach § 21 Abs. 2 TDDDG.
Die Beteiligte war schon nicht als Anbieter von digitalen Diensten im Sinne des § 21 TDDDG einzuordnen.Ein E-Mail-Hosting-Dienst fällt als Betreiber eines interpersonellen Informationsdienstes in den Regelungsbereich für elektronische Kommunikationsdienste und ist damit nicht Anbieter eines digitalen Dienstes i.S.d. § 21 TDDDG, auf die allein sich die Auskunftspflicht nach Abs. 2 bis 4 dieser Vorschrift bezieht.
Die fehlende Anwendbarkeit der Regelungen in solchen Fällen ergibt aus der Systematik des TDDDG. Dieses trifft unterschiedliche Regelungen für den Datenschutz und den Schutz der Privatsphäre in der Telekommunikation und für den Datenschutz bei digitalen Diensten. Schon der Vorschrift des § 1 Abs. 2 Ziffer 2 TDDDG zum Anwendungsbereich des Gesetzes lässt sich entnehmen, dass das Gesetz besondere Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten bei der Nutzung von Telekommunikationsdiensten einerseits und digitalen Diensten andererseits enthält.
Die fehlende Anwendbarkeit des § 21 TDDDG auf die Beteiligte ließ sich zudem auf einen sachlichen Grund stützen. Denn ihre Dienste wurden anders als die Dienste der Plattformbetreiberin vorliegend nicht zur Begehung der behaupteten Rechtsverletzung genutzt. Dies stellte aber einen entscheidenden Unterschied dar, da nur über dieses Kriterium die potenziell auskunftspflichtigen Diensteanbieter klar abgrenzbar bleiben.
Infolgedessen war § 21 Abs. 2 TDDDG auf die Beteiligte nicht anwendbar. Als Anbieter eines interpersonellen Kommunikationsdiensts unterliegt sie aktuell nur der Auskunftspflicht nach § 174 TKG, die allerdings nicht gegenüber der in ihren Rechten verletzten natürlichen oder juristischen Person besteht und damit von der Antragstellerin nicht geltend gemacht werden konnte.
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