24.09.2019

Eckig statt rund - Vespa-Hersteller scheitert mit Klage gegen Zhejiang-Motorroller

Der Schutz eines Geschmacksmusters wird nach der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung nur gewährleistet, soweit es neu ist und Eigenart hat. Während beim Zhejiang-Motorroller im Wesentlichen eckige Konturen vorherrschen, stehen beim Motorroller Vespa LX runde Linien im Vordergrund.

EuGH v. 24.9.2019 - T-219/18
Der Sachverhalt:
Im Jahr 2010 hatte das chinesische Unternehmen Zhejiang Zhongneng Industry Group beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) die Eintragung des Gemeinschaftsgeschmacksmusters für den Zhejiang-Motorroller erwirkt. Im Jahr 2014 stellte das italienische Unternehmen Piaggio & C. beim EUIPO einen Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit dieses Geschmacksmusters.Es wies darauf hin, dass es ihm in Bezug auf das der Öffentlichkeit ab 2005 zugänglich gemachte Geschmacksmuster "Vespa LX" mit den Konturen und Formmerkmalen des berühmten Kraftrads ("Vespa"), einer italienischen Design-Ikone seit 1945, an Neuheit und Eigenart fehle. Außerdem sei der Motorroller Vespa LX in Italien als nicht eingetragene dreidimensionale Marke sowie in Frankreich und in Italien als schöpferisches Werk urheberrechtlich geschützt.

Das EUIPO wies den von Piaggio gestellten Antrag auf Nichtigerklärung mit einer Entscheidung aus dem Jahre 2015 zurück. Auf eine von Piaggio eingelegte Beschwerde hin wurde diese Entscheidung im Jahr 2018 bestätigt. Der EuGH wies die Klage von Piaggio auf Aufhebung der Entscheidung des EUIPO ab und bestätigt deren Rechtmäßigkeit.

Die Gründe:
Das Gemeinschaftsgeschmacksmuster des Motorrollers des chinesischen Unternehmens Zhejiang bleibt eingetragen. Piaggios Rechte des geistigen Eigentums an dem Motorroller Vespa LX wurden nicht verletzt.

Der Schutz eines Geschmacksmusters wird nach der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung nur gewährleistet, soweit es neu ist und Eigenart hat. Zum einen hatte Piaggio im vorliegenden Fall die fehlende Neuheit des Zhejiang-Motorrollers nicht mehr geltend gemacht und zum anderen nur den Motorroller Vespa LX im Vergleich zum vorbestehenden Formschatz älterer Geschmacksmuster herausgegriffen. Somit hat das EUIPO zutreffend festgestellt, dass der Zhejiang-Motorroller und der Motorroller Vespa LX einen unterschiedlichen Gesamteindruck hervorrufen und der Erstgenannte im Verhältnis zum Zweitgenannten Eigenart besitzt.

Während nämlich beim Zhejiang-Motorroller im Wesentlichen eckige Konturen vorherrschen, stehen beim Motorroller Vespa LX runde Linien im Vordergrund. Auch finden sich die dem Motorroller Vespa LX eigenen Formmerkmale beim Zhejiang-Motorroller nicht wieder, während die trennenden Unterschiede zwischen den beiden zahlreich und signifikant sind und der Aufmerksamkeit des informierten Benutzers nicht entgehen werden.

Das EUIPO konnte auf der Grundlage des Vorbringens von Piaggio nicht feststellen, dass der Zhejiang-Motorroller die nicht eingetragene dreidimensionale Marke hinsichtlich des Motorrollers Vespa LX benutzt hatte. Denn die relevanten Verkehrskreise, die für den Kauf eines Motorrollers in Frage kommen und einen erhöhten Aufmerksamkeitsgrad aufweisen, nehmen den Stil, die Konturen und das Erscheinungsbild, die den Motorroller Vespa LX auszeichnen, visuell anders wahr als den Stil, die Konturen und das Erscheinungsbild des Zhejiang-Motorrollers. Aufgrund der unterschiedlichen Eindrücke, die durch die beiden Motoroller vermittelt werden, besteht keine Verwechslungsgefahr bei den maßgeblichen Verkehrskreisen.

Schließlich ist dem EUIPO darin zuzustimmen, dass eine Verletzung der Urheberrechte von Piaggio an dem Motorroller Vespa LX in Italien wie in Frankreich ausgeschlossen ist. Der Motorroller Vespa LX - der durch italienisches und französisches Urheberrecht als konkrete Ausformung des schöpferischen Kerngedankens der Ur-"Vespa" insoweit geschützt ist, als er deren Formmerkmale und ihr spezifisches Gesamterscheinungsbild i.S. eines "rundlichen, femininen Vintage-Charakters" verkörpert - wurde durch den Zhejiang-Motorroller nämlich nicht unerlaubt in Anspruch genommen.

Linkhinweis:

Für die auf den Webseiten des EuGH veröffentlichte Entscheidung im Volltext klicken Sie bitte hier.
 

EuGH Pressemitteilung Nr. 117 vom 24.9.2019
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