12.11.2013

Ehemaliger Stiftungsvorstand zur Zahlung von mehr als 450.000 € verurteilt

Das OLG Oldenburg hat den ehemaligen alleinigen Vorstand der Stiftung Johannes a Lasco Bibliothek Große Kirche in Emden zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt. Hintergrund ist der Entscheidung ist u.a. eine unzulässige Anlage des Stiftungsvermögens in Form von Aktienankäufen und Anlagegeschäften sowie die fehlerhafte Geschäftsführung durch den Vorstand.

OLG Oldenburg 8.11.2013, 6 U 50/13
Der Sachverhalt:
Die Stiftung Johannes a Lasco Bibliothek Große Kirche ist eine im Jahre 1993 gegründete rechtsfähige kirchliche Stiftung bürgerlichen Rechts, deren Stiftungszweck die wissenschaftliche, theologische und historische Forschung und Lehre sowie die persönliche Fortbildung aller Interessierten im Bereich der Evangelischen Kirche umfasst. Dazu betreibt sie in der Großen Kirche in Emden eine für den reformierten Protestantismus bedeutsame Bibliothek. Als Regionalbibliothek sammelt und erschließt sie Literatur zur Geschichte Ostfrieslands.

Das Stiftungsvermögen betrug im Februar 2001 mehr als 8,84 Mio. €. In den Jahren 2001 bis zur Abberufung des Vorstandes Ende September 2008 reduzierte sich das Vermögen um rund 6,28 Mio. €, so dass etwa 2,55 Mio. € verblieben. Mit ihrer Klage begehrte die Stiftung von ihrem ehemaligen Vorstand Schadenersatz, weil dieser durch pflichtwidrige Vermögensverwaltung, durch zu hohe laufende Ausgaben im Rahmen des Stiftungsbetriebes sowie durch pflichtwidrige Ankäufe für einen erheblichen Verlust des Stiftungsvermögens verantwortlich gewesen sein soll. Der Vorstand selbst macht dagegen rückständige Vergütungs- und Ruhegehaltsansprüche sowie Zahlungsansprüche wegen des Unterlassens vereinbarter Gehaltsanpassungen geltend.

Das LG gab der Klage teilweise statt und verurteilte den Vorstand zur Zahlung von 802.000 € Schadensersatz wegen zu hoher laufender Ausgaben des Stiftungsbetriebes sowie zur Zahlung eines weiteren Betrages i.H.v. 557.500 € als Schadensersatz wegen der pflichtwidrigen Ankäufe von Büchern und Bildern. Im Gegenzug sollten diese dem Vorstand von der Stiftung übergeben werden. Einen Schadensersatzanspruch wegen pflichtwidriger Vermögensverwaltung lehnte das LG ab.

Gegen das Urteil legten sowohl die Stiftung als auch der Vorstand Berufung ein. Den Schadensersatzanspruch wegen der pflichtwidrigen Anschaffung der Gegenstände erkannte der Vorstand i.H.v. 675.000 € Zug um Zug gegen Übergabe des Archivs Siebeneichen, des Gutsarchivs Schloss Beichlingen und von acht Gemälden von Miltitz an. Die Berufungen hatten vor dem OLG teilweise Erfolg. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Die Gründe:
Die Stiftung hat Anspruch auf Schadensersatz i.H.v. 113.000 € wegen einer unzulässigen Anlage des Stiftungsvermögens in Form von Aktienankäufen und Anlagegeschäften. Dabei war der Stiftung allerdings ein hälftiges Mitverschulden zuzurechnen. Die Mitglieder des Kuratoriums als Kontroll- und Aufsichtsorgan haben versäumt, dem Beklagten eine klare Weisung zu erteilen, nachdem auch ihnen die Kursverluste und die damit verbundene Schmälerung des Stiftungsvermögens bereits im Jahre 2003 bekannt geworden waren. Spätestens zu diesem Zeitpunkt bestand für das Kuratorium Anlass, auf das Handeln des Vorstands unverzüglich einzuwirken und ihm klare Direktiven zu erteilen, um eine weitere Einbuße des Stiftungsvermögens zu verhindern. Stattdessen wurde durch den Stiftungsrat die Entscheidung getroffen, an den Anlagen festzuhalten.

Der Schadensersatz für die fehlerhafte Geschäftsführung war indes auf 370.000 € herabzusenken. Der Vorstand entnahm in den Jahren 2004 bis 2007 dem Stiftungsvermögen 1,78 Mio. € für den Geschäftsbetrieb, obwohl er in dieser Zeit lediglich 768.000 € hätte entnehmen dürfen. Der auf das Jahr 2004 entfallene Betrag von 452.000 € kann dagegen nicht mehr eingefordert werden, weil dem Vorstand für dieses Jahr Entlastung erteilt worden ist. Während die Stiftung für das Jahr 2005 kein Mitverschulden trifft und deshalb der volle Schadensersatz von knapp 180.000 € geltend gemacht werden kann, trifft die Stiftung für die Jahre 2006 und 2007 erneut ein hälftiges Mitverschulden. Der verbleibende Schaden von 560.000 € reduziert sich deshalb auf rd. 370.000 €.

Der Vorstand hat demgegenüber Anspruch auf rückständige Vergütung und Ruhegehalt i.H.v. 30.000 €. Einen weiteren Anspruch auf Zahlung eines erhöhten Ruhegehaltes im Falle der außerordentlichen Kündigung hat das LG dagegen zu Recht abgelehnt.

OLG Oldenburg PM vom 11.11.2013
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