Eilbedürftigkeit in äußerungsrechtlichen Sachen entfällt bereits nach Untätigkeit von einem Monat
OLG Stuttgart v. 7.8.2026 - 4 W 29/25
Der Sachverhalt:
Der Antragsteller, Gründer einer US-amerikanischen Gesellschaft im Bereich Kryptowährungstransaktionen, wendet sich gegen mehrere Aussagen eines investigativen Netzwerks aus London, die auf dessen Website veröffentlicht wurden.
In einem am 13.12.2024 bekannt gewordenen Artikel wurde insbesondere behauptet, dass der Antragsteller bzw. sein Unternehmen und ein Geschäftspartner Kontakte zum russischen Geheimdienst FSS hätten und ein Joint-Venture-Projekt zwischen einem russischen Unternehmen und dem FSS unterstützten. Außerdem wurde dem Antragsteller vorgeworfen, den Gründer eines Konkurrenzunternehmens körperlich bedroht, ein Teammitglied verleumdet und mehrere Mitarbeiter wiederholt belästigt zu haben. Der Antragsteller bestreitet sämtliche Vorwürfe als unwahr.
Am 18.12.2024 wandte sich die Gesellschaft des Antragstellers an die Antragsgegnerin und forderte sinngemäß eine Auseinandersetzung mit bzw. Korrektur der Vorwürfe. Die Antragsgegnerin lehnte eine Richtigstellung am 8.1.2025 ab, solange keine Beweise vorgelegt würden. Daraufhin beantragte der Antragsteller am 24.1.2025 eine einstweilige Verfügung. Er wollte insbesondere untersagen lassen, weiterhin den Eindruck zu erwecken, er selbst, sein Geschäftspartner oder sein Unternehmen hätten Verbindungen zum russischen Geheimdienst, ein Joint Venture mit dem FSS zu unterstützen oder den Konkurrenten bedroht zu haben.
Das LG wies den Antrag jedoch wegen fehlender Dringlichkeit zurück. Es argumentierte, der Antragsteller habe seine Rechte nicht mit der erforderlichen Eile verfolgt. Gegen diese Entscheidung legte der Antragsteller Beschwerde ein. Er macht geltend, das LG habe die Anforderungen an die Dringlichkeit überspannt. Die in der Rechtsprechung übliche Regelfrist von acht Wochen sei eingehalten worden. Zudem habe er die Antragsgegnerin unmittelbar nach Kenntniserlangung kontaktiert.
Das OLG hat die sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen.
Die Gründe:
Die sofortige Beschwerde ist unbegründet. Hinsichtlich der Verfügungsanträge Ziff. 1 und 2 fehlt es bereits am erforderlichen Verfügungsanspruch. Zudem ist hinsichtlich sämtlicher Verfügungsanträge mittlerweile die Dringlichkeit zu verneinen.
Hinsichtlich der Verfügungsanträge Ziff. 1 und 2 fehlt es an dem erforderlichen Verfügungsanspruch. Das auf §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB i.V.m. dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht gestützte Unterlassungsbegehren ist nicht begründet. Die gemäß den Unterlassungsanträgen Ziff. 1 und 2 streitgegenständlichen Äußerungen betreffen den Antragsteller nicht bzw. verletzen ihn nicht in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht.
Mit dem Unterlassungsantrag Ziff. 1 soll der Antragsgegnerin verboten werden, durch den zitierten, streitgegenständlichen Text den Eindruck zu erwecken, der Antragsteller selbst und/oder sein Geschäftspartner ... und/oder die Firma ... hätten Kontakte zum russischen Geheimdienst FSS. Unmittelbar betroffen könnte der Antragsteller insoweit jedoch allenfalls hinsichtlich des Eindrucks sein, der Antragsteller selbst hätte Kontakte zum russischen Geheimdienst. Hieran fehlt es.
Hinsichtlich sämtlicher Verfügungsanträge fehlt es mittlerweile an einem Verfügungsgrund. Die Dringlichkeit gilt als widerlegt, wenn der Betroffene über einen längeren Zeitraum nach Kenntnisnahme von der ihn betreffenden Rechtsverletzung untätig bleibt. In äußerungsrechtlichen Sachen wird überwiegend davon ausgegangen, dass bei einem Zuwarten von mehr als vier Wochen bzw. einem Monat nach Kenntnis die Eilbedürftigkeit entfällt. Abweichend hiervon nehmen das OLG Hamburg eine strikte Frist von fünf Wochen und das OLG Naumburg eine von sechs Wochen an.
Der Senat verfolgte in der Vergangenheit eine großzügigere Linie und hielt in der Regel erst ein Zuwarten von mehr als acht Wochen beziehungsweise zwei Monaten ab Kenntniserlangung von der Rechtsverletzung für dringlichkeitsschädlich. Der Senat hat sich nunmehr entschieden, dass er an der Regelfrist von acht Wochen nicht mehr festhält und in der Regel von einem Entfallen der Eilbedürftigkeit ausgeht, wenn der Antragsteller nach Kenntniserlangung mehr als einen Monat abwartet, bis er die einstweilige Verfügung beantragt.
An der Dringlichkeit fehlt es mittlerweile jedenfalls deshalb, weil der Antragsteller das eingeleitete Verfügungsverfahren nicht zügig weiterbetrieben hat.
Grundsätzlich muss ein Antragsteller alles in seiner Macht Stehende tun, um einen möglichst baldigen Erlass der einstweiligen Verfügung zu erreichen. Von ihm verursachte Verfahrensverzögerungen bei der Erwirkung der einstweiligen Verfügung lassen regelmäßig darauf schließen, dass ihm die Sache nicht so eilig ist. Das gilt auch für verzögerte Reaktionen auf Nachfragen des Gerichts. Diesem auch im Äußerungsrecht geltenden Grundsatz wird das Verhalten des Antragstellers nicht gerecht. Nachdem die Auslandszustellung mehrfach scheiterte, zuletzt deshalb, weil es sich nach der Mitteilung des Royal Courts of Justice bei der angegebenen Adresse um eine bloße "mailing address" handele, an der nicht zugestellt werden könne, hat der Senat mit Verfügung vom 19.4.2026 den Antragsteller aufgefordert, eine Adresse zu benennen, unter der einem Verantwortlichen der Antragsgegnerin die Unterlagen wirksam zugestellt werden können. Auf diese Verfügung hat der Antragsteller erst mit Schriftsatz vom 3.8.2026 reagiert und die Anhörung der Antragsgegnerin per E-Mail angeregt, hilfsweise die öffentliche Zustellung nach § 185 ZPO. Diese Reaktion auf die gerichtliche Verfügung hätte jedoch auch unverzüglich erfolgen können. Es ist nicht ersichtlich, weshalb der Antragsteller bis zu einer Stellungnahme mehr als drei Monate verstreichen ließ, zumal der Senat in der gerichtlichen Verfügung vom 19.4.2026 ausdrücklich darauf hingewiesen hatte, dass er bis zur Benennung einer zustellfähigen Adresse nichts Weiteres veranlassen werde. Angesichts dessen ist die Dringlichkeit widerlegt.
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Der Antragsteller, Gründer einer US-amerikanischen Gesellschaft im Bereich Kryptowährungstransaktionen, wendet sich gegen mehrere Aussagen eines investigativen Netzwerks aus London, die auf dessen Website veröffentlicht wurden.
In einem am 13.12.2024 bekannt gewordenen Artikel wurde insbesondere behauptet, dass der Antragsteller bzw. sein Unternehmen und ein Geschäftspartner Kontakte zum russischen Geheimdienst FSS hätten und ein Joint-Venture-Projekt zwischen einem russischen Unternehmen und dem FSS unterstützten. Außerdem wurde dem Antragsteller vorgeworfen, den Gründer eines Konkurrenzunternehmens körperlich bedroht, ein Teammitglied verleumdet und mehrere Mitarbeiter wiederholt belästigt zu haben. Der Antragsteller bestreitet sämtliche Vorwürfe als unwahr.
Am 18.12.2024 wandte sich die Gesellschaft des Antragstellers an die Antragsgegnerin und forderte sinngemäß eine Auseinandersetzung mit bzw. Korrektur der Vorwürfe. Die Antragsgegnerin lehnte eine Richtigstellung am 8.1.2025 ab, solange keine Beweise vorgelegt würden. Daraufhin beantragte der Antragsteller am 24.1.2025 eine einstweilige Verfügung. Er wollte insbesondere untersagen lassen, weiterhin den Eindruck zu erwecken, er selbst, sein Geschäftspartner oder sein Unternehmen hätten Verbindungen zum russischen Geheimdienst, ein Joint Venture mit dem FSS zu unterstützen oder den Konkurrenten bedroht zu haben.
Das LG wies den Antrag jedoch wegen fehlender Dringlichkeit zurück. Es argumentierte, der Antragsteller habe seine Rechte nicht mit der erforderlichen Eile verfolgt. Gegen diese Entscheidung legte der Antragsteller Beschwerde ein. Er macht geltend, das LG habe die Anforderungen an die Dringlichkeit überspannt. Die in der Rechtsprechung übliche Regelfrist von acht Wochen sei eingehalten worden. Zudem habe er die Antragsgegnerin unmittelbar nach Kenntniserlangung kontaktiert.
Das OLG hat die sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen.
Die Gründe:
Die sofortige Beschwerde ist unbegründet. Hinsichtlich der Verfügungsanträge Ziff. 1 und 2 fehlt es bereits am erforderlichen Verfügungsanspruch. Zudem ist hinsichtlich sämtlicher Verfügungsanträge mittlerweile die Dringlichkeit zu verneinen.
Hinsichtlich der Verfügungsanträge Ziff. 1 und 2 fehlt es an dem erforderlichen Verfügungsanspruch. Das auf §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB i.V.m. dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht gestützte Unterlassungsbegehren ist nicht begründet. Die gemäß den Unterlassungsanträgen Ziff. 1 und 2 streitgegenständlichen Äußerungen betreffen den Antragsteller nicht bzw. verletzen ihn nicht in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht.
Mit dem Unterlassungsantrag Ziff. 1 soll der Antragsgegnerin verboten werden, durch den zitierten, streitgegenständlichen Text den Eindruck zu erwecken, der Antragsteller selbst und/oder sein Geschäftspartner ... und/oder die Firma ... hätten Kontakte zum russischen Geheimdienst FSS. Unmittelbar betroffen könnte der Antragsteller insoweit jedoch allenfalls hinsichtlich des Eindrucks sein, der Antragsteller selbst hätte Kontakte zum russischen Geheimdienst. Hieran fehlt es.
Hinsichtlich sämtlicher Verfügungsanträge fehlt es mittlerweile an einem Verfügungsgrund. Die Dringlichkeit gilt als widerlegt, wenn der Betroffene über einen längeren Zeitraum nach Kenntnisnahme von der ihn betreffenden Rechtsverletzung untätig bleibt. In äußerungsrechtlichen Sachen wird überwiegend davon ausgegangen, dass bei einem Zuwarten von mehr als vier Wochen bzw. einem Monat nach Kenntnis die Eilbedürftigkeit entfällt. Abweichend hiervon nehmen das OLG Hamburg eine strikte Frist von fünf Wochen und das OLG Naumburg eine von sechs Wochen an.
Der Senat verfolgte in der Vergangenheit eine großzügigere Linie und hielt in der Regel erst ein Zuwarten von mehr als acht Wochen beziehungsweise zwei Monaten ab Kenntniserlangung von der Rechtsverletzung für dringlichkeitsschädlich. Der Senat hat sich nunmehr entschieden, dass er an der Regelfrist von acht Wochen nicht mehr festhält und in der Regel von einem Entfallen der Eilbedürftigkeit ausgeht, wenn der Antragsteller nach Kenntniserlangung mehr als einen Monat abwartet, bis er die einstweilige Verfügung beantragt.
An der Dringlichkeit fehlt es mittlerweile jedenfalls deshalb, weil der Antragsteller das eingeleitete Verfügungsverfahren nicht zügig weiterbetrieben hat.
Grundsätzlich muss ein Antragsteller alles in seiner Macht Stehende tun, um einen möglichst baldigen Erlass der einstweiligen Verfügung zu erreichen. Von ihm verursachte Verfahrensverzögerungen bei der Erwirkung der einstweiligen Verfügung lassen regelmäßig darauf schließen, dass ihm die Sache nicht so eilig ist. Das gilt auch für verzögerte Reaktionen auf Nachfragen des Gerichts. Diesem auch im Äußerungsrecht geltenden Grundsatz wird das Verhalten des Antragstellers nicht gerecht. Nachdem die Auslandszustellung mehrfach scheiterte, zuletzt deshalb, weil es sich nach der Mitteilung des Royal Courts of Justice bei der angegebenen Adresse um eine bloße "mailing address" handele, an der nicht zugestellt werden könne, hat der Senat mit Verfügung vom 19.4.2026 den Antragsteller aufgefordert, eine Adresse zu benennen, unter der einem Verantwortlichen der Antragsgegnerin die Unterlagen wirksam zugestellt werden können. Auf diese Verfügung hat der Antragsteller erst mit Schriftsatz vom 3.8.2026 reagiert und die Anhörung der Antragsgegnerin per E-Mail angeregt, hilfsweise die öffentliche Zustellung nach § 185 ZPO. Diese Reaktion auf die gerichtliche Verfügung hätte jedoch auch unverzüglich erfolgen können. Es ist nicht ersichtlich, weshalb der Antragsteller bis zu einer Stellungnahme mehr als drei Monate verstreichen ließ, zumal der Senat in der gerichtlichen Verfügung vom 19.4.2026 ausdrücklich darauf hingewiesen hatte, dass er bis zur Benennung einer zustellfähigen Adresse nichts Weiteres veranlassen werde. Angesichts dessen ist die Dringlichkeit widerlegt.
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