06.05.2026

Eilentscheidung zur Untersuchung des Kraftstoffgroßhandels: Zweifel an der Rechtmäßigkeit von Auskunftsbeschlüssen

Die Muttergesellschaft einer Medien-Gruppe und deren deutsche Tochtergesellschaft müssen im Rahmen eines Auskunftsverlangen des Bundeskartellamts (im Zusammenhang mit einer Untersuchung des Kraftstoffgroßhandels) nach § 32f GWB keine identifizierbaren Auskünfte über ihre Informanten, wie z.B. das meldende Unternehmen sowie dessen Rolle im Hinblick auf die Meldung (Käufer, Verkäufer, Broker, Sonstiges) erteilen.

OLG Düsseldorf v. 5.5.2026 - VI-Kart 7/25 [V] u.a.
Der Sachverhalt:
Das Bundeskartellamt leitete nach der am 19.2.2025 abgeschlossenen "Sektoruntersuchung Raffinerien und Kraftstoffgroßhandel" am 5.3.2025 ein Verfahren nach § 32f Abs. 3 GWB in der bis einschließlich 31.3.2026 geltenden Fassung zur Prüfung einer erheblichen und fortwährenden Störung des Wettbewerbs und zur Prüfung von den betroffenen Unternehmen ggf. vorzuschreibenden Abhilfemaßnahmen ein (V-26/25). Zur Sachaufklärung erließ das Bundeskartellamt am 27.5.2025 Auskunftsbeschlüsse, mit denen es u.a. den beiden Beschwerdeführerinnen die Beantwortung von Fragen zu ihrem Unternehmen, zur Beschaffung von Preisinformationen und zum Zustandekommen der Preisnotierungen aufgab. Die Beschwerdeführerinnen, die regelmäßig deutschlandweite (Beschwerdeführerin 2)) und europaweite (Beschwerdeführerin 1)) Preisinformationen zum Großhandel mit Mineralölprodukten online veröffentlichen, erteilten umfangreich Auskunft.

Beide legten am 27.6.2025 Beschwerde gegen die Auskunftsbeschlüsse ein, soweit das Bundeskartellamt die namentliche Preisgabe der Informanten gefordert hat (VI-Kart 7/25 [V] und VI-Kart 8/25 [V]). Anschließend erteilten die Beschwerdeführerinnen pseudonymisierte Auskünfte zu dieser Frage des Bundeskartellamts. Die Beschwerdeführerinnen halten die Auskunftsbeschlüsse im angefochtenen Umfang für unverhältnismäßig und meinen, die geforderte Preisgabe ihrer Quellen verletze sie u.a. in ihrer Presse-, Medien- und Berufsfreiheit. Das Bundeskartellamt vertritt die Auffassung, bei der Veröffentlichung der Preisnotierungen handele es sich schon nicht um eine journalistische Tätigkeit. Jedenfalls sei ein eventueller Eingriff in die Pressefreiheit durch den mit den Ermittlungen bezweckten Schutz des wirksamen Wettbewerbs gerechtfertigt.

Das OLG gab dem Antrag weitestgehend statt und ordnete die aufschiebende Wirkung der Beschwerden an, soweit sie sich gegen die von den Beschwerdeführerinnen angegriffenen identifizierbaren Auskünfte über ihre Informanten richten. Soweit sich die Beschwerdeführerin zu 1) zusätzlich gegen die Beantwortung einer weiteren Frage gewandt hatte, erfolgte die Beschwerdeeinlegung verspätet. Insoweit ist der Auskunftsbeschluss bestandskräftig. Das Bundeskartellamt hat gegen die Beschlüsse Nichtzulassungsbeschwerde zum BGH eingelegt.

Die Gründe:
Die aufschiebende Wirkung der Beschwerden wird angeordnet, soweit sie sich gegen die von den Beschwerdeführerinnen angegriffenen identifizierbaren Auskünfte über ihre Informanten richten. Es ist bereits zweifelhaft, ob das Bundeskartellamt im Verfahren nach § 32f Abs. 3 S. 1 GWB überhaupt derart umfangreiche Auskünfte einholen darf, indem etwa mit der hier teilweise angegriffenen Frage die Angabe aller Preisinformationen zu Heizöl, Diesel und Benzin für den Zeitraum eines Jahres verlangt wird, obwohl zuvor bereits umfangreiche Ermittlungen im Rahmen der Sektoruntersuchung durchgeführt worden sind.

Jedenfalls bestehen erhebliche Rechtmäßigkeitszweifel an der mit den Auskunftsbeschlüssen verlangten Identitätspreisgabe. Bereits das Ermittlungskonzept des Bundeskartellamts begegnet ernstlichen Rechtmäßigkeitszweifeln, weil das eingeleitete Feststellungsverfahren nicht gegen konkrete Unternehmen gerichtet ist, insbesondere nicht gegen die in der Sektoruntersuchung festgestellten "wesentlichen Anbieter", sondern der Sache nach die abgeschlossene Sektoruntersuchung fortgesetzt wird. Das Ermittlungskonzept ist auch deshalb nicht vertretbar, weil die Beschwerdeführerinnen als Adressatinnen einer Feststellungsverfügung nicht in Betracht kommen. Als Adressaten einer Feststellungsverfügung kommen nur solche Unternehmen in Betracht, die auf den betroffenen Märkten, dessen Störung geprüft wird, tätig sind. Diese Voraussetzungen liegen bei den Beschwerdeführerinnen nicht vor. Während das Bundeskartellamt Wettbewerbsstörungen auf den Erzeuger-, Import- und Handelsmärkten für Diesel, Benzin und Heizöl untersucht, sind die Beschwerdeführerinnen auf dem Markt für Nachrichten über die Entwicklung der Energie- und Rohstoffmärkte als Anbieterinnen tätig.

Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der verlangten Identitätspreisgabe ergeben sich auch im Hinblick auf die Erforderlichkeit der Preisgabe von Informanten. Das Bundeskartellamt hat in seinen Auskunftsbeschlüssen keinerlei Begründung dafür genannt, weshalb die Preisgabe der Namen der Informanten für seine Ermittlungen erforderlich sein sollten. Insbesondere sind für die Zwecke der Untersuchung die bereits vorhandenen Daten im Zusammenspiel mit den pseudonymisiert erteilten Auskünften der Beschwerdeführerinnen ausreichend. Zudem bestehen weitere Ermittlungsansätze, da Auskunft teilweise auch von den auf dem Markt tätigen Unternehmen verlangt werden kann. Schließlich bestehen auch deshalb ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Beschlüsse, weil das Bundeskartellamt mit seinem Preisgabeverlangen die Beschwerdeführerinnen in ihrem von der Pressefreiheit umfassten Schutz der Geheimhaltung der Informationsquellen und des Vertrauensverhältnisses zwischen Presse und Informanten verletzt. Insoweit überwiegt nicht das öffentliche Ermittlungsinteresse des Bundeskartellamts.

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