12.03.2026

Einfrieren von Geldern einer nicht in einer Sanktionsliste aufgeführten aber von einer gelisteten Person kontrollierten Gesellschaft

Die Vermögenswerte einer nicht in der Sanktionsliste aufgeführten Gesellschaft können eingefroren werden, wenn die Gesellschaft von einer darin aufgeführten Person kontrolliert wird. Die Kontrolle einer Gesellschaft, ihrer Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen wird vermutet, wenn die in der Liste aufgeführte Person 50 % des Gesellschaftskapitals hält.

EuGH v. 12.3.2026 - C-84/24
Der Sachverhalt:
Im Dezember 2020 nahm der Rat der EU den belarussischen Staatsangehörigen A.V.S. in die in Anhang I der Verordnung Nr. 765/2006 enthaltene Liste der von den Sanktionen der EU gegen Belarus betroffenen natürlichen Personen auf. Am nächsten Tag froren zwei litauische Banken die Vermögenswerte der klagenden litauischen Gesellschaft EM SYSTEM mit der Begründung ein, dass 50 % ihres Kapitals von A.V.S. gehalten würden.

Die Klägerin erhob bei den litauischen Gerichten Klage auf Freigabe ihrer Vermögenswerte. Nach Abweisung ihrer Klage legte sie Rechtsmittel beim Obersten Gericht Litauens ein. Dieses setzte das Verfahren aus und legte dem EuGH Fragen zur Möglichkeit des Einfrierens von Geldern einer nicht in der Liste aufgeführten juristischen Person oder Organisation zur Vorabentscheidung vor.

Die Gründe:
Das Einfrieren von Geldern betrifft nach der Verordnung Nr. 765/2006 auch die Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen einer nicht in der Liste aufgeführten Gesellschaft, sofern diese Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen im Besitz einer in der Liste aufgeführten Person, Organisation oder Einrichtung sind oder von dieser gehalten oder kontrolliert werden. Eine solche Auslegung ist erforderlich, um das mit den restriktiven Maßnahmen verfolgte Ziel zu erreichen.

Aus denselben Gründen sind die Begriffe "Halten" und "Kontrolle" weit auszulegen, wobei sowohl die direkten als auch die indirekten Maßnahmen zur Beeinflussung der Verwendung der Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen einer Person, Organisation oder Einrichtung, die mit einer in der Liste aufgeführten Person verbunden ist, zu berücksichtigen sind. Denn die Sanktionen müssen auf einen möglichst großen Kreis von Personen, Gruppen oder Organisationen angewandt werden, um ihre Umgehung zu verhindern. Außerdem müssen sowohl der Überraschungseffekt als auch die Schnelligkeit, mit der diese Maßnahmen verhängt werden, gewährleistet sein. Daher ist es angebracht, sich auf klare Kriterien und bestimmte Annahmen hinsichtlich der internen Entscheidungsstruktur der betroffenen juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen zu stützen, um festzustellen, ob sie von einer Person oder Organisation gehalten oder kontrolliert werden und dies folglich auch für ihre Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen gilt. Es ist insoweit zu vermuten, dass eine Beteiligung i.H.v. 50 % am Kapital einer Gesellschaft nicht nur die Kontrolle über die Gesellschaft, sondern auch über ihre Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen ermöglicht.

Es ist Sache der Mitgliedstaaten, ein Verfahren einzurichten, das es nicht nur den nicht in der Liste aufgeführten juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, deren Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen eingefroren wurden, weil sie mutmaßlich von einer in der Liste aufgeführten Person gehalten oder kontrolliert werden, sondern auch dieser Person ermöglicht, die Maßnahme des Einfrierens anzufechten und ggf. ihre Aufhebung zu erwirken. Denn eine solche Vermutung muss widerlegbar sein, und die nicht in der Liste aufgeführte juristische Person, Organisation oder Einrichtung muss genauso wie die in der Liste aufgeführte Person in die Lage versetzt werden, diese Vermutung zu widerlegen und folglich die Aufhebung des Einfrierens der Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen zu erwirken.

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