24.08.2026

Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb durch Veröffentlichung von Bonitätsbewertungen?

Die Veröffentlichung von Bonitätsbewertungen stellt eine Meinungsäußerung dar. Sie kann grundsätzlich nur dann einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb begründen, wenn sie auf einer unzutreffenden Tatsachengrundlage beruht. Anbieter von Bonitätsbewertungen in Bezug auf Unternehmen sind im Zivilprozess nicht dazu verpflichtet, die Tatsachengrundlage ihrer Bewertung offenzulegen. Der den Bewertungen zu Grunde liegende Mechanismus ist im Zivilprozess durch die Gerichte grundsätzlich nicht überprüfbar.

LG Wuppertal v. 4.3.2026 - 2 O 141/24
Der Sachverhalt:
Die Klägerin betreibt gewerblich das Instandhaltungs- sowie Objektmanagement. Die Beklagte ist u.a. als Wirtschaftsauskunftei sowie als Inkassodienstleisterin tätig. Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Unterlassung der Verbreitung bestimmter Bonitätsauskünfte sowie Schadensersatz. Im Rahmen ihres Geschäftsbetriebs stellt die Beklagte ihren Kunden Bonitätsauskünfte über Unternehmen zur Verfügung. Diese beinhalten insbesondere einen Bonitätsindex (oder "Score"), der sich - an Schulnoten orientiert - zwischen 100 und 600 bewegt. Korrespondierend mit dem Bonitätsindex stellt die Beklagte zudem eine als "Probability of Default" beschriebene Kennziffer zur Verfügung, welche die Wahrscheinlichkeit einer unpünktlichen Zahlung oder eines Zahlungsausfalls hinsichtlich des bewerteten Unternehmens wiedergeben soll. Ferner gibt die Beklagte für bewertete Unternehmen ein (empfohlenes) Kreditlimit sowie eine Risikoklasse an.

Die Beklagte bewertete und bewertet auch das Unternehmen der Klägerin kontinuierlich. Ab 2024 verschlechterten sich der von der Beklagten für die Klägerin vergebene Bonitätsindex sowie die sonstigen hiermit verbundenen Kennzahlen. In der passte die Beklagten die Kennzahlen mehrfach in beide Richtungen an. Die Klägerin begehrte von der Beklagten vorprozessual Auskunft über die Hintergründe der Verschlechterung der Kennzahlen. Die Beklagte gab der Klägerin gegenüber an, die Verschlechterung hänge mit gegen die Klägerin geführten Inkassoverfahren zusammen. Die Beklagte übermittelte der Klägerin eine Liste von insgesamt 15 teilweise abgeschlossenen und teilweise laufenden Inkassoverfahren. Diese sind inzwischen sämtlich abgeschlossen und erledigt. Auch zwei weitere, nach Klageerhebung entstandene Inkassoverfahren, die die Beklagte bei ihrer Bewertung berücksichtigt, sind inzwischen abgeschlossen. Bei der Berücksichtigung sämtlicher Inkassoverfahren prüfte und prüft die Beklagte die Berechtigung der zu Grunde liegenden Forderungen nicht.

Die Klägerin steht mit der N in Vertragsbeziehung. Diese teilte der Klägerin unter Bezugnahme auf die Bewertung der Beklagten mit, sie könne bereits zugesagte Konditionen für die Bürgschaftslinie 2024 nicht weiter aufrechterhalten; die Ausstellung von weiteren Bürgschaften sei unter den wirtschaftlichen Gegebenheiten nicht mehr möglich. Dies führt zu einer Behinderung des Markterfolgs der Klägerin, die im Rahmen ihres Geschäftsbetriebs gegenüber ihren Kunden Vertragserfüllungs- und Gewährleistungsbürgschaften vorlegen muss. Diese muss sie nunmehr über andere Anbieter und zu höheren Kosten als bei der N beschaffen. Die Klägerin behauptet, die Beklagte lege ihrer Bonitätsbewertung hinsichtlich der Inkassoverfahren unzutreffende Tatsachen zu Grunde, u.a. indem sie nicht berücksichtige, dass diese abgeschlossen seien.

Das LG wies die Klage ab.

Die Gründe:
Die Klägerin hat gegen die Beklagte weder einen Anspruch auf Unterlassung hinsichtlich der Verbreitung bestimmter Bonitätseinstufungen noch auf Schadensersatz.

Ansprüche der Klägerin folgen u.a. nicht aus §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB i.V.m. den Grundsätzen zum Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Ein rechtswidriger Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb durch die Abgabe von Bonitätsbewertungen stellt wegen der widerstreitenden, grundrechtlich geschützten Interessen die Ausnahme dar; auch vermeintlich negative Bonitätsbewertungen sind grundsätzlich hinzunehmen. Etwas anderes gilt dann, wenn diese Beurteilungen auf einer unzutreffenden Tatsachengrundlage beruhen. Dies hat die Klägerin allerdings nicht nachgewiesen. Die Existenz der gegen die Klägerin geführten Inkassoverfahren, die die Beklagte im Rahmen ihrer Bewertung berücksichtigt hat, steht zwischen den Parteien nicht im Streit, sodass die Beklagte insoweit keine unrichtigen Tatsachen zu Grunde gelegt hat. 

Hinsichtlich des zwischenzeitigen Abschlusses sämtlicher Inkassoverfahren läge eine unrichtige Tatsachengrundlage allenfalls dann vor, wenn die Beklagte tatsächlich abgeschlossene Verfahren als noch laufende Verfahren berücksichtigt hätte. Dies hat die Klägerin allerdings nicht nachgewiesen. Dabei war die Beklagte auch prozessual nicht gehalten, sämtliche ihrer Bewertung zu Grunde liegenden Einzeltatsachen offenzulegen. Eine so weitgehende Verpflichtung, die sich etwa als sekundäre Darlegungslast begründen lassen könnte, wäre mit dem grundrechtlich geschützten Recht auf freie Meinungsäußerung nicht zu vereinbaren. Dieses Recht umfasst es auch, den Prozess der eigenen Meinungsbildung nicht offenlegen zu müssen. Verbleibende Unsicherheiten hinsichtlich der Tatsachengrundlage der Bewertung durch die Beklagte hat die Klägerin hinzunehmen.

Sämtliche weiteren Angriffspunkte der Klägerin betreffen nicht die Tatsachengrundlage der Bonitätsbewertungen, sondern die Bewertung an sich, sodass sie der gerichtlichen Kontrolle grundsätzlich entzogen sind. Es kann dabei offenbleiben, ob es in Ausnahmefällen gerechtfertigt sein kann, den gerichtlichen Prüfungsumfang über die Tatsachengrundlage hinaus auch auf den Bewertungsmechanismus als solchen zu erstrecken. Dies könnte insbesondere dann in Betracht kommen, wenn dieser für sich genommen ein erforderliches Mindestmaß an sachlichem Bezug vermissen lässt und deshalb nicht mehr durch das Grundrecht der Meinungsfreiheit gedeckt ist. Denn dieser Bereich ist hier offensichtlich nicht berührt. So stellt insbesondere die Berücksichtigung auch abgeschlossener Inkassoverfahren einen sachlich nachvollziehbaren Aspekt einer Bonitätsbewertung dar.

Auch die Nichtberücksichtigung der Frage, ob den berücksichtigten Inkassoverfahren berechtigte Forderungen zu Grunde lagen, ist schon aus praktischen Gründen jedenfalls nachvollziehbar. Es erscheint auch nicht zwingend, das Verhältnis des Betrags der Inkassoforderungen zur Wirtschaftsleistung der Beklagten insgesamt in die Bewertung mit einzubeziehen. Die Frage, ob das Verfahren der Beklagten datenschutzkonform ist, spielt bei der Klägerin als juristischer Person schon keine Rolle; konkrete Rechtsverstöße hat die Klägerin ohnehin nicht dargelegt.

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