Einstweilige Verfügung gegen Social-Media-Plattform wegen abrufbaren Fake-Profils
LG Köln v. 28.1.2026 - 28 O 30/26
Der Sachverhalt:
Der Antragsteller wandte sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Betreiberin einer Social-Media-Plattform. Auf der Plattform existierte ein Account, der den Namen des prominenten Antragstellers sowie den Titel einer von ihm moderierten Sendung trug. Die Beiträge wurden aus der Ich-Perspektive verfasst, sodass für andere Nutzer der Eindruck entstand, der Antragsteller betreibe das Profil selbst. Tatsächlich wurde das Profil jedoch nicht von ihm geführt.
Das LG Köln erließ im Wesentlichen antragsgemäß eine einstweilige Verfügung, in der der Antragsgegnerin untersagt wurde, den Account auf der Plattform zu veröffentlichen, zu verbreiten oder sonst öffentlich zugänglich zu machen.
Die Gründe:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zulässig und begründet. Der Antragsteller macht sowohl den Verfügungsgrund als auch den Verfügungsanspruch glaubhaft.
Ein Verfügungsanspruch ergibt sich aus §§ 1004, 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG sowie aus §§ 1004, 823 Abs. 1 BGB i. V. m. § 12 BGB. Das Abrufbarhalten eines Fake-Profils verletzt den Antragsteller in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht, insbesondere in seinem Selbstbestimmungsrecht und seinem sozialen Geltungsanspruch, sowie in seinem Namensrecht.
Der Antragsteller legt glaubhaft dar, dass er das Profil nicht selbst betreibt. Aufgrund der Gestaltung des Accounts ordnen andere Nutzer diesen dem Antragsteller zu. Das Profil verwendet seinen Namen sowie den Titel seiner Sendung, und die Beiträge sind konsequent aus der Ich-Perspektive verfasst. Eine erkennbare satirische oder parodistische Auseinandersetzung mit der Person oder dem Werk des Antragstellers findet nicht statt.
Auch der Zusatz "Parody" im Profilnamen beseitigt die Zuordnungsverwirrung nicht. Dieser Zusatz befindet sich nicht an der von der Plattform vorgesehenen Stelle und entspricht damit nicht den eigenen Richtlinien der Plattform für Parodie- oder Fan-Accounts. Zudem ist der Antragsteller selbst für parodistische Inhalte bekannt, sodass Nutzer den Zusatz eher als Hinweis auf eigene Inhalte des Antragstellers verstehen könnten.
In Fällen der Erstellung eines Fake-Profils überwiegt das Interesse des Betroffenen am Schutz seiner sozialen Anerkennung gegenüber den Interessen des Plattformbetreibers. Ein berechtigtes Interesse des Plattformbetreibers am Fortbestehen eines Profils mit falscher Urheberschaft besteht nicht.
Mehr zum Thema:
Kurzbeitrag:
OLG München: Sperrung eines Fake-Profils durch Social-Media-Anbieter als mittelbarer Störer
David Wasilewski, CR 2026, R30
enthalten im
Beratermodul Computer und Recht - CR
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NRW Justiz online
Der Antragsteller wandte sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Betreiberin einer Social-Media-Plattform. Auf der Plattform existierte ein Account, der den Namen des prominenten Antragstellers sowie den Titel einer von ihm moderierten Sendung trug. Die Beiträge wurden aus der Ich-Perspektive verfasst, sodass für andere Nutzer der Eindruck entstand, der Antragsteller betreibe das Profil selbst. Tatsächlich wurde das Profil jedoch nicht von ihm geführt.
Das LG Köln erließ im Wesentlichen antragsgemäß eine einstweilige Verfügung, in der der Antragsgegnerin untersagt wurde, den Account auf der Plattform zu veröffentlichen, zu verbreiten oder sonst öffentlich zugänglich zu machen.
Die Gründe:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zulässig und begründet. Der Antragsteller macht sowohl den Verfügungsgrund als auch den Verfügungsanspruch glaubhaft.
Ein Verfügungsanspruch ergibt sich aus §§ 1004, 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG sowie aus §§ 1004, 823 Abs. 1 BGB i. V. m. § 12 BGB. Das Abrufbarhalten eines Fake-Profils verletzt den Antragsteller in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht, insbesondere in seinem Selbstbestimmungsrecht und seinem sozialen Geltungsanspruch, sowie in seinem Namensrecht.
Der Antragsteller legt glaubhaft dar, dass er das Profil nicht selbst betreibt. Aufgrund der Gestaltung des Accounts ordnen andere Nutzer diesen dem Antragsteller zu. Das Profil verwendet seinen Namen sowie den Titel seiner Sendung, und die Beiträge sind konsequent aus der Ich-Perspektive verfasst. Eine erkennbare satirische oder parodistische Auseinandersetzung mit der Person oder dem Werk des Antragstellers findet nicht statt.
Auch der Zusatz "Parody" im Profilnamen beseitigt die Zuordnungsverwirrung nicht. Dieser Zusatz befindet sich nicht an der von der Plattform vorgesehenen Stelle und entspricht damit nicht den eigenen Richtlinien der Plattform für Parodie- oder Fan-Accounts. Zudem ist der Antragsteller selbst für parodistische Inhalte bekannt, sodass Nutzer den Zusatz eher als Hinweis auf eigene Inhalte des Antragstellers verstehen könnten.
In Fällen der Erstellung eines Fake-Profils überwiegt das Interesse des Betroffenen am Schutz seiner sozialen Anerkennung gegenüber den Interessen des Plattformbetreibers. Ein berechtigtes Interesse des Plattformbetreibers am Fortbestehen eines Profils mit falscher Urheberschaft besteht nicht.
Kurzbeitrag:
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