Einstweiliger Rechtsschutz bei einem Hackerangriff auf ein Social-Media-Konto
OLG Rostock v. 7.4.2026 - 3 W 62/25
Der Sachverhalt:
Die Antragstellerin und die Antragsgegnerin sind durch einen Vertrag über die Nutzung sozialer Medien miteinander verbunden, aufgrund dessen die Antragstellerin Benutzerkonten auf den von der Antragsgegnerin betriebenen Plattformen unterhielt. Im August 2024 war es zu einem Hackerangriff gekommen, infolge dessen die Antragstellerin den Zugriff auf ihre Benutzerkonten verlor. Dritte erlangten unbefugt Kontrolle über die Konten und waren in der Lage, diese unter der Identität der Antragstellerin zu nutzen sowie Inhalte zu veröffentlichen. Die Antragstellerin sah hierin die konkrete Gefahr, dass über ihre Profile rechtswidrige oder ihr nachteilige Inhalte verbreitet werden könnten, die ihr sowohl rechtlich als auch tatsächlich zugerechnet werden könnten.
Die Antragstellerin wandte sich daraufhin an die Antragsgegnerin und forderte die Wiederherstellung des Zugangs zu ihren Konten sowie die Unterstützung bei der Beseitigung des Zugriffshindernisses. Die Antragsgegnerin reagierte zunächst lediglich mit der Mitteilung einer Bearbeiternummer, ohne dass eine kurzfristige Wiederherstellung des Zugangs erfolgte. Eine weitergehende Kommunikation erfolgte innerhalb der von der Antragstellerin gesetzten Frist nicht.
Daraufhin beantragte die Antragstellerin den Erlass einer einstweiligen Verfügung mit dem Ziel, ihr den Zugang zu ihren Benutzerkonten wieder einzuräumen. Die Antragsgegnerin hielt dem entgegen, dass eine Sperrung der Konten als Sicherungsmaßnahme ausreichend sei und eine vollständige Wiederherstellung des Zugangs einer unzulässigen Vorwegnahme der Hauptsache gleichkomme.
Die Parteien erklärten den Rechtsstreit vor dem LG übereinstimmend für erledigt. Das LG hat die Antragstellerin mit den Kosten des Verfahrens belastet. Auf die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Antragstellerin hat das OLG den Beschluss abgeändert und die Kosten zu 1/3 der Antragstellerin sowie zu 2/3 der Antragsgegnerin auferlegt.
Die Gründe:
Im Falle eines Hackerangriffs auf einen Social-Media-Account ergibt sich ein Verfügungsanspruch des Nutzers auf Wiedereinräumung des Zugangs zu seinem Konto gegen den Anbieter zumindest aus Leistungssicherungs- und Schutzpflichten i.S.v. § 241 Abs. 2 BGB. Gleichzeitig besteht regelmäßig schon aufgrund des Umstandes des Hackerangriffs ein Verfügungsgrund für den Nutzer zu einem Vorgehen gegen den Anbieter im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes.
Wegen des grundsätzlichen Verbots einer Vorwegnahme der Hauptsache genügt aber gegenüber dem Erlass einer Leistungsverfügung auf Verschaffung vollen Zugangs des Nutzers zu seinem Profil eine Sicherung durch die Einrichtung einer Sperre; ein darüberhinausgehender Verfügungsantrag ist mit der Folge eines Teilunterliegens zurückzuweisen. Konnte in der Folge statt der erstrebten Leistungsverfügung lediglich eine solche zur Sicherung der Antragstellerin ergehen, führt dies zu einem Teilunterliegen i.S.v. § 92 Abs. 1 ZPO für sie. Nichts Abweichendes kann einerseits unter Berücksichtigung von § 938 Abs. 1 ZPO angenommen werden, wonach das Gericht nach freiem Ermessen bestimmt, welche Anordnungen zur Erreichung des Zweckes erforderlich sind.
Allerdings stellte die Sicherung der Antragstellerin durch eine Sperre ihrer Benutzerkonten im Hinblick auf ihr Rechtsschutzziel kein sogenanntes aliud dar, sondern ein minus gegenüber der beantragten Befriedigung im Wege der Wiedereinräumung des Zugriffs auf die Accounts. Dabei half der Antragsgegnerin auch nicht die Bezugnahme auf ihre E-Mail mit der Mitteilung einer Bearbeiternummer. Denn die Inanspruchnahme einstweiligen Rechtsschutzes veranlasst der Anbieter unter Kostengesichtspunkten auch im Falle der tatsächlichen Durchführung von Sicherungsmaßnahmen noch vor Antragseinreichung, wenn er dem in Deutschland ansässigen Nutzer nur eine vollständig in Englisch gehaltene E-Mail mit der Mitteilung einer Bearbeiternummer zukommen lässt und in der Folge auch nicht mehr auf eine anwaltliche Fristsetzung reagiert.
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Die Antragstellerin und die Antragsgegnerin sind durch einen Vertrag über die Nutzung sozialer Medien miteinander verbunden, aufgrund dessen die Antragstellerin Benutzerkonten auf den von der Antragsgegnerin betriebenen Plattformen unterhielt. Im August 2024 war es zu einem Hackerangriff gekommen, infolge dessen die Antragstellerin den Zugriff auf ihre Benutzerkonten verlor. Dritte erlangten unbefugt Kontrolle über die Konten und waren in der Lage, diese unter der Identität der Antragstellerin zu nutzen sowie Inhalte zu veröffentlichen. Die Antragstellerin sah hierin die konkrete Gefahr, dass über ihre Profile rechtswidrige oder ihr nachteilige Inhalte verbreitet werden könnten, die ihr sowohl rechtlich als auch tatsächlich zugerechnet werden könnten.
Die Antragstellerin wandte sich daraufhin an die Antragsgegnerin und forderte die Wiederherstellung des Zugangs zu ihren Konten sowie die Unterstützung bei der Beseitigung des Zugriffshindernisses. Die Antragsgegnerin reagierte zunächst lediglich mit der Mitteilung einer Bearbeiternummer, ohne dass eine kurzfristige Wiederherstellung des Zugangs erfolgte. Eine weitergehende Kommunikation erfolgte innerhalb der von der Antragstellerin gesetzten Frist nicht.
Daraufhin beantragte die Antragstellerin den Erlass einer einstweiligen Verfügung mit dem Ziel, ihr den Zugang zu ihren Benutzerkonten wieder einzuräumen. Die Antragsgegnerin hielt dem entgegen, dass eine Sperrung der Konten als Sicherungsmaßnahme ausreichend sei und eine vollständige Wiederherstellung des Zugangs einer unzulässigen Vorwegnahme der Hauptsache gleichkomme.
Die Parteien erklärten den Rechtsstreit vor dem LG übereinstimmend für erledigt. Das LG hat die Antragstellerin mit den Kosten des Verfahrens belastet. Auf die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Antragstellerin hat das OLG den Beschluss abgeändert und die Kosten zu 1/3 der Antragstellerin sowie zu 2/3 der Antragsgegnerin auferlegt.
Die Gründe:
Im Falle eines Hackerangriffs auf einen Social-Media-Account ergibt sich ein Verfügungsanspruch des Nutzers auf Wiedereinräumung des Zugangs zu seinem Konto gegen den Anbieter zumindest aus Leistungssicherungs- und Schutzpflichten i.S.v. § 241 Abs. 2 BGB. Gleichzeitig besteht regelmäßig schon aufgrund des Umstandes des Hackerangriffs ein Verfügungsgrund für den Nutzer zu einem Vorgehen gegen den Anbieter im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes.
Wegen des grundsätzlichen Verbots einer Vorwegnahme der Hauptsache genügt aber gegenüber dem Erlass einer Leistungsverfügung auf Verschaffung vollen Zugangs des Nutzers zu seinem Profil eine Sicherung durch die Einrichtung einer Sperre; ein darüberhinausgehender Verfügungsantrag ist mit der Folge eines Teilunterliegens zurückzuweisen. Konnte in der Folge statt der erstrebten Leistungsverfügung lediglich eine solche zur Sicherung der Antragstellerin ergehen, führt dies zu einem Teilunterliegen i.S.v. § 92 Abs. 1 ZPO für sie. Nichts Abweichendes kann einerseits unter Berücksichtigung von § 938 Abs. 1 ZPO angenommen werden, wonach das Gericht nach freiem Ermessen bestimmt, welche Anordnungen zur Erreichung des Zweckes erforderlich sind.
Allerdings stellte die Sicherung der Antragstellerin durch eine Sperre ihrer Benutzerkonten im Hinblick auf ihr Rechtsschutzziel kein sogenanntes aliud dar, sondern ein minus gegenüber der beantragten Befriedigung im Wege der Wiedereinräumung des Zugriffs auf die Accounts. Dabei half der Antragsgegnerin auch nicht die Bezugnahme auf ihre E-Mail mit der Mitteilung einer Bearbeiternummer. Denn die Inanspruchnahme einstweiligen Rechtsschutzes veranlasst der Anbieter unter Kostengesichtspunkten auch im Falle der tatsächlichen Durchführung von Sicherungsmaßnahmen noch vor Antragseinreichung, wenn er dem in Deutschland ansässigen Nutzer nur eine vollständig in Englisch gehaltene E-Mail mit der Mitteilung einer Bearbeiternummer zukommen lässt und in der Folge auch nicht mehr auf eine anwaltliche Fristsetzung reagiert.
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