Elefantenexpress: Modellbauer darf Nachbau nicht anbieten und bewerben
LG Köln v. 19.3.2026 - 33 O 400/25
Der Sachverhalt:
Der WDR strahlt seit den 70-ziger Jahren bundesweit "Die Sendung mit der Maus" mit den Hauptfiguren "Die Maus" und etwas später auch dem blauen "Elefant". Die Antragstellerin, eine 100-prozentige Tochtergesellschaft des WDR, übernimmt sämtliche kommerziellen Verwertungen dieser Figuren und ist Inhaberin zahlreicher geschützter Marken, insbesondere der deutschen Bildmarke "Elefant" und der deutschen Wortmarke "Die Maus". Der Schutz erstreckt sich dabei u.a. auch auf Spiele einschließlich elektrische und elektronische, Spielwaren und Spielzeug. Die Antragstellerin ist ferner Inhaberin der ausschließlichen urheberrechtlichen Nutzungsrechte an zahlreichen Werken im Zusammenhang mit der "Sendung mit der Maus" und der "Sendung mit dem Elefanten".
In diesem Zusammenhang ist sie auch Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte an einer bestimmten stilisierten Darstellung dieser Figuren für eine Elektrolokomotive der Baureihe 110 der Eisenbahngesellschaft Train Rental GmbH (TRI). Dieses Lok-Design war Vorlage für die Gestaltung einer einmaligen Sonderausführung einer dieser Elektrolokomotiven, genannt der "Elefantenexpress", anlässlich des 50-jährigen Jubiläums des "Elefanten" im Jahr 2025. TRI wurde dabei die Erlaubnis zur Anbringung des Lok-Designs für das Branding der Original-Lokomotive auf Grundlage entsprechender Lizenzvereinbarungen gestattet. Die Gestaltung der Lok enthält neben der (mehrfachen) Darstellung des "Elefanten" auch den Schriftzug "Die Maus".
Die Antragsgegnerin vertreibt verschiedene Modellbahnprodukte, insbesondere sehr detailgetreue Modellnachbauten von Lokomotiven. Auf ihrem Internetauftritt können die von ihr angebotenen Produkte angefragt und bestellt werden. Die Antragstellerin wurde im Oktober 2025 darauf aufmerksam, dass die Antragsgegnerin dort ein Modell der oben beschriebenen Sonderausführung der E-Lok bewarb und zum Verkauf anbot. Im Inhaltsverzeichnis des öffentlich zugänglichen Produktkatalogs wird das streitgegenständliche Lok-Modell als "Maus-Lok" bezeichnet. Die Nutzung der genannten Marken hat die Antragstellerin der Antragsgegnerin nicht gestattet.
Die Antragstellerin mahnte die Antragsgegnerin außergerichtlich zunächst fruchtlos ab. Das LG gab der anschließend beantragten Eilentscheidung statt und untersagte der Antragsgegnerin unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel im geschäftlichen Verkehr ohne Zustimmung der Antragstellerin einen Modellnachbau der Elektrolokomotive der Baureihe 110 der Train Rental GmbH (TRI), Betriebsnummer 110 469-4, der "ELEFANTENEXPRESS", zu bewerben und anzubieten, wenn sich hierauf das Wortzeichen "Die Maus" und/oder die auf der Lokomotive angebrachte Darstellungen der Figur "Elefant" befinden. Dagegen erhob die Antragsgegnerin Widerspruch, mit dem sie insbesondere die Ansicht vertritt, dass keine unlautere Rufausnutzung vorliege, da die Markenverwendung lediglich der maßstabgetreuen Abbildung der Realität diene und die Markenbenutzung zwingend aus dem Gebot der Originaltreue folge. Das LG bestätigte vorliegend den Erlass seiner einstweiligen Verfügung.
Die Gründe:
Es liegt ein Verstoß der Antragsgegnerin gegen § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Abs. 3, 4, 5 MarkenG vor.
Die Antragsgegnerin nutzte die angegriffenen Zeichen im geschäftlichen Verkehr ohne Zustimmung der Antragstellerin. Bei der Wortmarke "Die Maus" und der Bildmarke "Elefant" handelt es sich zudem um bekannte Marken und gerade auch um Kennzeichnungsmittel für bestimmte Waren oder Dienstleistungen. Zwischen den durch die Antragsgegnerin in ihrem Prospekt benutzten Zeichen und den betreffenden Marken der Antragstellerin besteht ferner jedenfalls eine hochgradige Zeichenähnlichkeit. Der Grad der Ähnlichkeit bewirkt auch, dass die beteiligten Verkehrskreise einen Zusammenhang zwischen den beiden Kennzeichen sehen. Denn angesichts der von der Antragsgegnerin verwendeten Zeichen nehmen diese jedenfalls an, dass lizenzvertragliche Beziehungen zwischen den Parteien bestehen oder die Modelllokomotive in Zusammenarbeit mit der Antragstellerin bzw. dem WDR auf den Markt gebracht worden ist. Dafür spricht auch, dass die Antragsgegnerin ihr entsprechendes Angebot selbst als "Maus-Lok" bezeichnet.
Durch die Verwendung der streitgegenständlichen Zeichen hat die Antragsgegnerin die den Marken der Antragstellerin durch den Verkehr entgegengebrachte Wertschätzung auch ausgenutzt. Das Versehen der angebotenen Lok mit den Zeichen "Die Maus" und dem "Elefanten" steigert vorliegend aufgrund deren Bekanntheit die Attraktivität der beworbenen Lok und ist damit geeignet, für eine stärkere Nachfrage zu sorgen. Die Ausnutzung erfolgt auch ohne rechtfertigenden Grund und in unlauterer Weise. Zwar ist nach der Rechtsprechung, wenn zum Beispiel ein von einem Dritten detailgetreu nachgebildetes Kfz-Modell an der entsprechenden Stelle die Abbildung der Marke des Herstellers trägt, eine Ausnutzung des Rufs der Herstellermarke "in unlauterer Weise" nur dann gegeben, wenn über die bloße wirklichkeitsgetreue Abbildung hinaus in anderer Weise versucht werde, den Ruf dieser Marke werblich zu nutzen. Derartige Besonderheiten sind hier aber gegeben. Es handelt sich bei der Lok, der der Modellzug der Antragsgegnerin nachempfunden ist, gerade nicht um eine übliche Lokomotive, deren Gestaltung dem allgemeinen Publikum aus langjähriger Erfahrung bekannt ist. Es handele sich vielmehr um ein besonderes Unikat, welches aus besonderem Anlass gefertigt worden ist.
Weiterhin ist der Zusammenhang mit den Marken der Antragstellerin auch nicht "zwangsläufig". Bei Modellautos trifft es zu, dass ein Modell - um originalgetreu zu sein - zwangsläufig die Fahrzeugmarke abbilden muss, weil das Originalfahrzeug auch ausnahmslos mit der Marke (z.B. dem "Opel-Blitz") gekennzeichnet ist. Dies ist vorliegend jedoch anders, da die Elektrolokomotive der Baureihe 110 der TRI in diversen Außengestaltungen existiert. "Zwangsläufig" mag insoweit allenfalls die Wiedergabe der Marke "TRI" auf der Modelleisenbahn sein; die Benutzung der Marken der Antragstellerin indes nicht.
Zu Recht verweist die Antragstellerin in diesem Zusammenhang auch darauf, dass die streitgegenständlichen Marken "Die Maus" und "Elefant" keine Hersteller- oder Unternehmenskennzeichen der Lokomotive der Baureihe 110 oder deren Eigentümerin TRI sind. Es sind vielmehr unabhängig vom Fahrzeug existierende Marken der Antragstellerin, die ausschließlich zu Werbezwecken anlässlich eines besonderen Jubiläums auf der Lokomotive angebracht wurden. Zudem sind die streitgegenständlichen Marken der Antragstellerin dem Verkehr gerade im Zusammenhang mit Kinder- und Familienunterhaltung sowie für (lizenzierte) Produkte im Spielwarenbereich geläufig. Die Verwendung der geschützten Marken im Zusammenhang mit Modelleisenbahnen, die auch zu den geschützten Spielzeugen zählen und damit gerade in einem Bereich, aus dem die Marken der Antragstellerin ihr hohes Ansehen schöpfen, führt im Ergebnis zu einer Rufausnutzung, die über die mit der wirklichkeitsgetreuen Nachbildung zwangsläufig verbundene Ausnutzung des Rufs bzw. der Wertschätzung hinausgeht.
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LG Köln PM vom 31.3.2026
Der WDR strahlt seit den 70-ziger Jahren bundesweit "Die Sendung mit der Maus" mit den Hauptfiguren "Die Maus" und etwas später auch dem blauen "Elefant". Die Antragstellerin, eine 100-prozentige Tochtergesellschaft des WDR, übernimmt sämtliche kommerziellen Verwertungen dieser Figuren und ist Inhaberin zahlreicher geschützter Marken, insbesondere der deutschen Bildmarke "Elefant" und der deutschen Wortmarke "Die Maus". Der Schutz erstreckt sich dabei u.a. auch auf Spiele einschließlich elektrische und elektronische, Spielwaren und Spielzeug. Die Antragstellerin ist ferner Inhaberin der ausschließlichen urheberrechtlichen Nutzungsrechte an zahlreichen Werken im Zusammenhang mit der "Sendung mit der Maus" und der "Sendung mit dem Elefanten".
In diesem Zusammenhang ist sie auch Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte an einer bestimmten stilisierten Darstellung dieser Figuren für eine Elektrolokomotive der Baureihe 110 der Eisenbahngesellschaft Train Rental GmbH (TRI). Dieses Lok-Design war Vorlage für die Gestaltung einer einmaligen Sonderausführung einer dieser Elektrolokomotiven, genannt der "Elefantenexpress", anlässlich des 50-jährigen Jubiläums des "Elefanten" im Jahr 2025. TRI wurde dabei die Erlaubnis zur Anbringung des Lok-Designs für das Branding der Original-Lokomotive auf Grundlage entsprechender Lizenzvereinbarungen gestattet. Die Gestaltung der Lok enthält neben der (mehrfachen) Darstellung des "Elefanten" auch den Schriftzug "Die Maus".
Die Antragsgegnerin vertreibt verschiedene Modellbahnprodukte, insbesondere sehr detailgetreue Modellnachbauten von Lokomotiven. Auf ihrem Internetauftritt können die von ihr angebotenen Produkte angefragt und bestellt werden. Die Antragstellerin wurde im Oktober 2025 darauf aufmerksam, dass die Antragsgegnerin dort ein Modell der oben beschriebenen Sonderausführung der E-Lok bewarb und zum Verkauf anbot. Im Inhaltsverzeichnis des öffentlich zugänglichen Produktkatalogs wird das streitgegenständliche Lok-Modell als "Maus-Lok" bezeichnet. Die Nutzung der genannten Marken hat die Antragstellerin der Antragsgegnerin nicht gestattet.
Die Antragstellerin mahnte die Antragsgegnerin außergerichtlich zunächst fruchtlos ab. Das LG gab der anschließend beantragten Eilentscheidung statt und untersagte der Antragsgegnerin unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel im geschäftlichen Verkehr ohne Zustimmung der Antragstellerin einen Modellnachbau der Elektrolokomotive der Baureihe 110 der Train Rental GmbH (TRI), Betriebsnummer 110 469-4, der "ELEFANTENEXPRESS", zu bewerben und anzubieten, wenn sich hierauf das Wortzeichen "Die Maus" und/oder die auf der Lokomotive angebrachte Darstellungen der Figur "Elefant" befinden. Dagegen erhob die Antragsgegnerin Widerspruch, mit dem sie insbesondere die Ansicht vertritt, dass keine unlautere Rufausnutzung vorliege, da die Markenverwendung lediglich der maßstabgetreuen Abbildung der Realität diene und die Markenbenutzung zwingend aus dem Gebot der Originaltreue folge. Das LG bestätigte vorliegend den Erlass seiner einstweiligen Verfügung.
Die Gründe:
Es liegt ein Verstoß der Antragsgegnerin gegen § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Abs. 3, 4, 5 MarkenG vor.
Die Antragsgegnerin nutzte die angegriffenen Zeichen im geschäftlichen Verkehr ohne Zustimmung der Antragstellerin. Bei der Wortmarke "Die Maus" und der Bildmarke "Elefant" handelt es sich zudem um bekannte Marken und gerade auch um Kennzeichnungsmittel für bestimmte Waren oder Dienstleistungen. Zwischen den durch die Antragsgegnerin in ihrem Prospekt benutzten Zeichen und den betreffenden Marken der Antragstellerin besteht ferner jedenfalls eine hochgradige Zeichenähnlichkeit. Der Grad der Ähnlichkeit bewirkt auch, dass die beteiligten Verkehrskreise einen Zusammenhang zwischen den beiden Kennzeichen sehen. Denn angesichts der von der Antragsgegnerin verwendeten Zeichen nehmen diese jedenfalls an, dass lizenzvertragliche Beziehungen zwischen den Parteien bestehen oder die Modelllokomotive in Zusammenarbeit mit der Antragstellerin bzw. dem WDR auf den Markt gebracht worden ist. Dafür spricht auch, dass die Antragsgegnerin ihr entsprechendes Angebot selbst als "Maus-Lok" bezeichnet.
Durch die Verwendung der streitgegenständlichen Zeichen hat die Antragsgegnerin die den Marken der Antragstellerin durch den Verkehr entgegengebrachte Wertschätzung auch ausgenutzt. Das Versehen der angebotenen Lok mit den Zeichen "Die Maus" und dem "Elefanten" steigert vorliegend aufgrund deren Bekanntheit die Attraktivität der beworbenen Lok und ist damit geeignet, für eine stärkere Nachfrage zu sorgen. Die Ausnutzung erfolgt auch ohne rechtfertigenden Grund und in unlauterer Weise. Zwar ist nach der Rechtsprechung, wenn zum Beispiel ein von einem Dritten detailgetreu nachgebildetes Kfz-Modell an der entsprechenden Stelle die Abbildung der Marke des Herstellers trägt, eine Ausnutzung des Rufs der Herstellermarke "in unlauterer Weise" nur dann gegeben, wenn über die bloße wirklichkeitsgetreue Abbildung hinaus in anderer Weise versucht werde, den Ruf dieser Marke werblich zu nutzen. Derartige Besonderheiten sind hier aber gegeben. Es handelt sich bei der Lok, der der Modellzug der Antragsgegnerin nachempfunden ist, gerade nicht um eine übliche Lokomotive, deren Gestaltung dem allgemeinen Publikum aus langjähriger Erfahrung bekannt ist. Es handele sich vielmehr um ein besonderes Unikat, welches aus besonderem Anlass gefertigt worden ist.
Weiterhin ist der Zusammenhang mit den Marken der Antragstellerin auch nicht "zwangsläufig". Bei Modellautos trifft es zu, dass ein Modell - um originalgetreu zu sein - zwangsläufig die Fahrzeugmarke abbilden muss, weil das Originalfahrzeug auch ausnahmslos mit der Marke (z.B. dem "Opel-Blitz") gekennzeichnet ist. Dies ist vorliegend jedoch anders, da die Elektrolokomotive der Baureihe 110 der TRI in diversen Außengestaltungen existiert. "Zwangsläufig" mag insoweit allenfalls die Wiedergabe der Marke "TRI" auf der Modelleisenbahn sein; die Benutzung der Marken der Antragstellerin indes nicht.
Zu Recht verweist die Antragstellerin in diesem Zusammenhang auch darauf, dass die streitgegenständlichen Marken "Die Maus" und "Elefant" keine Hersteller- oder Unternehmenskennzeichen der Lokomotive der Baureihe 110 oder deren Eigentümerin TRI sind. Es sind vielmehr unabhängig vom Fahrzeug existierende Marken der Antragstellerin, die ausschließlich zu Werbezwecken anlässlich eines besonderen Jubiläums auf der Lokomotive angebracht wurden. Zudem sind die streitgegenständlichen Marken der Antragstellerin dem Verkehr gerade im Zusammenhang mit Kinder- und Familienunterhaltung sowie für (lizenzierte) Produkte im Spielwarenbereich geläufig. Die Verwendung der geschützten Marken im Zusammenhang mit Modelleisenbahnen, die auch zu den geschützten Spielzeugen zählen und damit gerade in einem Bereich, aus dem die Marken der Antragstellerin ihr hohes Ansehen schöpfen, führt im Ergebnis zu einer Rufausnutzung, die über die mit der wirklichkeitsgetreuen Nachbildung zwangsläufig verbundene Ausnutzung des Rufs bzw. der Wertschätzung hinausgeht.
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