30.07.2013

Entgangener Gewinn (Zinsen) ist eine Nebenforderung der ebenfalls eingeklagten Hauptforderung

Entgangener Gewinn, der als gleichbleibender Hundertsatz einer bestimmten Summe (Zinsen) - hier als Gesamtsumme des Kapitalzuwachses berechnet - geltend gemacht wird, ist eine Nebenforderung der ebenfalls eingeklagten Hauptforderung. Diese erhöht den Streitwert nicht und ist bei der Bemessung der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer nicht zu berücksichtigen.

BGH 27.6.2013, III ZR 143/12
Der Sachverhalt:
Der Kläger macht Schadensersatzansprüche wegen behaupteter fehlerhafter Beratung im Zusammenhang mit dem Erwerb einer Beteiligung an der I und GmbH & Co. KG gegen die Beklagte geltend. Seine Klage blieb in beiden Vorinstanzen erfolglos. Das OLG ließ in seinem gem. § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO gefassten Beschluss die Revision nicht zu. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Beschwerde. Er ist der Auffassung, der Wert der Beschwer entspreche der Streitwertfestsetzung in dem angefochtenen Beschluss (bis 22.000 €).

Mit dem Klageantrag zu 1) begehrt der Kläger die Rückzahlung des angelegten Kapitals zzgl. einer Abwicklungsgebühr von zusammen rd. 16.100 €, wovon 2.300 € in Abzug zu bringen sind, die er als Ausschüttung erhalten hat; es verbleiben danach 13.800 €. Diesem Betrag rechnete der Kläger "entgangenen Gewinn" von 6.150 € hinzu. Dies entspricht dem Zinsertrag, den er in der Zeit von Januar 2001 bis Dezember 2008 erzielt hätte, wenn er die Beteiligungssumme in den Erwerb eines Bundesschatzbriefs Typ B investiert hätte. Er errechnet so für den Klageantrag zu 1) insgesamt einen Betrag von 19.951 €. Bei der Berechnung der Beschwer rechnete der Kläger 2000 € (§ 3 ZPO) für den Klageantrag zu 3 hinzu.

Der BGH wies die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision als unzulässig zurück.

Die Gründe:
Die Beschwerde ist unzulässig, weil die gem. § 26 Nr. 8 EGZPO erforderliche Mindestbeschwer von mehr als 20.000 € nicht erreicht wird.

Die Beschwer des Klägers beträgt hinsichtlich des Klageantrags zu 1) lediglich 13.800 €. Entgangener Gewinn, der als gleichbleibender Hundertsatz einer bestimmten Summe (Zinsen) - im Streitfall als Gesamtsumme des Kapitalzuwachses mit 6.146,20 € berechnet - geltend gemacht wird, ist eine Nebenforderung i.S.d. § 4 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO der ebenfalls eingeklagten Hauptforderung und erhöht den Streitwert nicht. Der Senat schließt sich insofern der neueren Rechtsprechung des XI. Zivilsenats an.

Wenn der Kläger statt der gesetzlichen Verzugs- und Rechtshängigkeitszinsen oder zusätzlich zu diesen entgangene Anlagezinsen geltend macht, ändert dies nichts daran, dass es sich auch in diesem Fall um eine von der Hauptforderung abhängige Nebenforderung handelt. Das gilt entsprechend, wenn entgangene Zinsen - wie auch vorliegend - für den Zeitraum vor Eintritt des Verzugs oder der Rechtshängigkeit begehrt werden. Die Forderung auf Ersatz der wegen einer hypothetischen Alternativanlage entgangenen Anlagezinsen setzt notwendig voraus, dass die Forderung auf Ersatz des verloren gegangenen Kapitals tatsächlich besteht. Nur wenn und soweit das tatsächlich getätigte Anlagegeschäft der Rückabwicklung unterliegt, ist ein ersatzfähiger Gewinn wegen einer dadurch entgangenen anderweitigen Anlagemöglichkeit denkbar.

Die mangelnde Berücksichtigung von als Zinsen geltend gemachten entgangenem Gewinn entspricht i.Ü. dem Gedanken, dass die Bestimmung der sachlichen Zuständigkeit der Gerichte gem. § 4 Abs. 1 ZPO nicht durch die Schwierigkeit der Wertermittlung derartiger Nebenforderungen aufgehalten werden soll, und dem daraus folgenden Postulat einer praktischen, einfachen und klaren Wertermittlung. Zu dem danach für den Klageantrag zu 1) maßgeblichen Wert von 13.800 € sind bei der Berechnung der Beschwer des Klägers 2000 € (§ 3 ZPO) für den Klageantrag zu 3) hinzuzurechnen, wie dies auch die Beschwerde geltend macht. Es ergibt sich danach eine Beschwer von insgesamt 15.800 €.

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