15.08.2022

Erfolgreiche Unterlassungsklage der LEGO-Unternehmensgruppe: Spielzeughändler muss Vertrieb von Minifiguren unterlassen

Das LG Düsseldorf hat der Klage der LEGO Juris A/S mit Sitz in Dänemark gegen die Steingemachtes GmbH aus Paderborn auf Unterlassung des Verkaufs von den Lego-Figuren ähnlichen Minifiguren in vollem Umfang stattgegeben.

LG Düsseldorf v. 12.8.2022 - 38 O 91/21
Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist Teil der LEGO-Unternehmensgruppe und Inhaberin der europäischen Markenrechte auf die weltbekannten LEGO-Minifiguren. Die Beklagte vertreibt über ein von ihr unterhaltenes Ladenlokal und im Versandhandel Spielzeug aus Klemmbausteinen, die mit Legosteinen kompatibel sind und von verschiedenen Herstellern stammen. Außerdem ist sie Großimporteurin von Spielzeugwaren eines chinesischen Herstellers.

Die Klägerin kaufte testweise bei der Beklagten drei Spielzeugsets, in denen jeweils Minifiguren enthalten waren. Nach Auffassung verletze dies ihre Markenrechte, da die Figuren ihren LEGO-Minifiguren zum Verwechseln ähnlich seien.

Sie erhob daher Klage zum LG und verlangte, dass die Beklagte es unterlässt, entsprechende Minifiguren in Deutschland zu verkaufen, einzuführen oder zu bewerben. Ferner verlangte sie, dass die Beklagte alle in ihrem Besitz oder Eigentum befindlichen Minifiguren zerstört und ihr die Namen der Hersteller, Lieferanten und Abnehmer der Minifiguren sowie die Preise nennt, die für die betreffenden Waren verlangt und erzielt wurden. Schließlich beantragte sie noch, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr jedweden Schaden zu ersetzen, der ihr aufgrund der Markenverletzungen entstanden ist oder zukünftig entstehen wird.

Das LG gab der Klage vollumfänglich statt. Gegen das Urteil kann Berufung zum OLG eingelegt werden.

Die Gründe:
Nach der hier maßgeblichen europäischen Verordnung über die Unionsmarke kann die Klägerin von der Beklagten zu Recht Unterlassung verlangen. Es ist offenkundig, dass die LEGO-Minifigur eine bekannte Marke darstellt; sie ist seit Jahren auf dem deutschen und europäischen Spielzeugmarkt präsent, tritt praktisch jedermann in Alltag, Werbung und Kunst gegenüber, wird vielfältig beworben und hat insgesamt eine große Bekanntheit erreicht.

Die von der Beklagten vertriebenen Figuren sind der Marke der Klägerin aus der hier maßgeblichen Perspektive des Gesamteindrucks eines durchschnittlichen Verbrauchers hochgradig ähnlich. Prägend ist bei den von der Klägerin beanstandeten Figuren das kantige und gedrungene, von geometrischen Formen dominierte Erscheinungsbild mit dem im Kontrast zum Körper rundlichen und großen Kopf. Es besteht unmittelbare Verwechslungsgefahr. Die Beklagte hat die Marke ohne Zustimmung der Klägerin für ihre geschäftlichen Zwecke ausgenutzt.

Mehr zum Thema:

Aufsatz:
Rechtliche Möglichkeiten zur Bekämpfung von Markenpiraterie - Teil I
Ulla Kelp, IPRB 2022, 15

Aufsatz:
Hör mal, was da zischt - Überblick zur jüngeren Rechtsprechung zu Hörmarken, Formmarken und Farbmarken
Martin Boden / Henry Wu, IPRB 2021, 246

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LG Düsseldorf PM vom 12.8.2022
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