10.01.2013

Erhöhung der zur Einlösung von Flügen notwendigen Zahl von Mindestmeilen beim Lufthansa-Flugprämienprogramm Miles & More wirksam

Die Anfang 2011 erfolgte Erhöhung der zur Einlösung von Business- und First Class-Flügen notwendigen Zahl von Mindestmeilen beim Lufthansa-Flugprämienprogramm Miles & More war wirksam. Bei der Prüfung, ob bei der Anhebung die die in den Teilnahmebedingungen des Programms enthaltene Einschränkung für Änderungen der Prämienpreise ausreichend beachtet wurde, ist auf die Auswirkungen der Änderung für einen "durchschnittlichen" Teilnehmer am Miles & More-Programm mit maximal 12.000 Bonusmeilen abzustellen.

OLG Köln 8.1.2013, 15 U 45/12
Der Sachverhalt:
Der Kläger nahm am Miles & More-Prämienprogramm der beklagten Lufthansa teil und hatte bis zum Inkrafttreten einer Anfang Dezember 2010 verlautbarten Anpassung der seit 2004 unveränderten Bedingungen für die Einlösung von Miles & More-Meilen zum 3.1.2011 ca. 900.000 Bonusmeilen gesammelt. Er hält die von der Beklagten vorgenommene Erhöhung der zur Einlösung für Business- und First Class-Flüge erforderlichen Zahl von Bonusmeilen um 15 bis 20 Prozent aus formellen und materiellen Gründen für unwirksam.

Das LG gab der Feststellungsklage dahingehend statt, dass die Abänderung des Prämienkatalogs der Beklagten zum 3.1.2011 hinsichtlich der vom Kläger bis zu diesem Zeitpunkt gesammelten Meilen (sog. Altmeilen) unwirksam sei und insoweit weiterhin die Tarifbestimmungen gelten, die bis zum 2.1.2011 in Kraft waren. Auf die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten hob das OLG das Urteil auf und wies die Klage ab. Die Revision zum BGH wurde zugelassen.

Die Gründe:
Die Anpassung der Bedingungen für die Einlösung von Miles & More-Meilen zum 3.1.2011 durch die Beklagte war wirksam.

Die formellen Einwände des Klägers gegen die vorgenommene Änderung greifen nicht durch, weil für eine Anpassung der Prämienpreise kein besonderes Bekanntgabeverfahren einzuhalten ist und es sich bei den Bonusmeilen auch nicht um sog. E-Geld handelt. Die Änderung ist auch materiell wirksam, da sie mit der in den Teilnahmebedingungen des Miles & More-Programms enthaltenen - in der Sache einer Überprüfung nach AGB-rechtlichen Maßstäben entsprechenden - Einschränkung für Änderungen der Prämienpreise ("sofern dies notwendig erscheint und der Teilnehmer hierdurch nicht wider Treu und Glauben benachteiligt wird") in Einklang steht.

Für die Prüfung war auf die Auswirkungen der Änderung für einen "durchschnittlichen" Teilnehmer am Miles & More-Programm abzustellen, der nach übereinstimmenden Angaben beider Parteien über maximal 12.000 Bonusmeilen verfügt. Ein solcher Kunde wird durch die vorgenommene Änderung nicht wider Treu und Glauben benachteiligt, da für ihn eine Einlösung der Bonusmeilen für (interkontinentale) Business- oder First Class-Flüge auch nach dem bis zum 2.1.2011 geltenden Prämienkatalog nicht ernsthaft in Betracht kam.

Selbst bei isolierter Betrachtung von First- und Business-Class-Flügen ist die Anpassung der Prämienpreise durch die Beklagte um 15 bis 20 Prozent nicht als treuwidrig anzusehen, auch wenn die Inflationsrate in dem Zeitraum von 2004 bis 2010 nach der Darstellung des Klägers bei 12,62 Prozent lag. Auch ist die von der Beklagten gewählte Vorankündigungsfrist von etwa einem Monat nicht zu beanstanden, da es für einen "durchschnittlichen" Teilnehmer des Miles & More-Programms in der Regel innerhalb eines Monats und damit zu den "alten" Konditionen möglich ist, seine Bonusmeilen für einen innerhalb des möglichen Buchungszeitraums liegenden Flug (ggf. sogar für mehrere Flüge) einzusetzen.

OLG Köln PM vorm 8.1.2013
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