06.06.2011

Erneuter Antrag auf Restschuldbefreiung - nach zunächst erfolgter Rücknahme - erst nach Ablauf einer Sperrfrist von drei Jahren zulässig

Nimmt der Schuldner seinen Antrag auf Restschuldbefreiung zurück, ist ein neuer Antrag erst nach Ablauf einer Sperrfrist von drei Jahren zulässig. Es steht nicht im Belieben des Schuldners, neue Verfahren einzuleiten, um die an zeitliche Fristen geknüpften Versagungstatbestände des § 290 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 InsO zu umgehen und durch eine Anpassung der tatsächlichen Grundlagen nachträglich eine Restschuldbefreiung zu erreichen.

BGH 12.5.2011, IX ZB 221/09
Der Sachverhalt:
Im November 2003 beantragte der Schuldner erstmals die Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens über sein Vermögen sowie Restschuldbefreiung. Im Schlusstermin beantragte die weitere Beteiligte zu 1) (Gläubigerin), die Restschuldbefreiung zu versagen. Am 15.4.2005 nahm der Schuldner seinen Antrag auf Restschuldbefreiung zurück. Das Insolvenzverfahren wurde im Januar 2006 nach der Schlussverteilung aufgehoben.

Am 10.4.2007 beantragte der Schuldner erneut die Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens über sein Vermögen, Restschuldbefreiung sowie Stundung der Verfahrenskosten. Im August 2007 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet und der weitere Beteiligte zu 2) zum Treuhänder bestellt; die Verfahrenskosten wurden gestundet. Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin gegen den Eröffnungsbeschluss blieb ohne Erfolg.

Die Gläubigerin hat beantragt, die Restschuldbefreiung zu versagen. Das AG wies den Antrag zurück und kündigte Restschuldbefreiung an. Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin hatte vor dem LG keinen Erfolg. Auf ihre Rechtsbeschwerde hob der BGH die Beschlüsse von AG und LG auf und verwarf den Antrag auf Restschuldbefreiung.

Die Gründe:
Der Antrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung ist unzulässig. Das LG hat zu Unrecht gemeint, die Zulässigkeit des Antrags auf Restschuldbefreiung sei nicht mehr zu prüfen, nachdem der Beschluss über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestandskräftig geworden ist. Der Eröffnungsantrag hätte zwar - ebenso wie die Anträge auf Stundung der Verfahrenskosten und auf Restschuldbefreiung - als unzulässig verworfen werden müssen. Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat das Insolvenzgericht jedoch keine der Rechtskraft fähige Entscheidung über die Zulässigkeit des Antrags auf Restschuldbefreiung getroffen.

Ein Antrag auf Restschuldbefreiung ist unzulässig, wenn er innerhalb von drei Jahren nach rechtskräftiger Versagung der Restschuldbefreiung in einem früheren Verfahren wegen einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung seiner Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten gestellt worden ist (§ 290 Abs. 1 Nr. 3 InsO analog). Gleiches gilt, wenn der Restschuldbefreiungsantrag in dem früheren Verfahren als unzulässig verworfen worden ist. Stellt der Schuldner in einem vorangegangenen Insolvenzverfahren über sein Vermögen keinen Antrag auf Restschuldbefreiung, gilt die Sperrfrist von drei Jahren ebenfalls.

Stellt der Schuldner - wie vorliegend - im Erstverfahren einen Antrag auf Restschuldbefreiung, nimmt er diesen Antrag dann aber zurück, um so eine Entscheidung des Insolvenzgerichts über einen Versagungsantrag zu verhindern, kann nichts anderes gelten. Es steht nicht im Belieben des Schuldners, neue Verfahren einzuleiten, um die an zeitliche Fristen geknüpften Versagungstatbestände des § 290 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 InsO zu umgehen und durch eine Anpassung der tatsächlichen Grundlagen nachträglich eine Restschuldbefreiung zu erreichen. Die Sperrfrist von drei Jahren beginnt in einem solchen Fall mit der Rücknahme des Antrags auf Restschuldbefreiung.

Im Streitfall wurde der Antrag im ersten Insolvenzverfahren am 15.4.2005 zurückgenommen. Der bereits am 10.4.2007 gestellte neue Antrag auf Restschuldbefreiung war damit unzulässig.

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