13.12.2019

Ersatz der durch ein Kartell entstandenen Schäden

Art. 101 AEUV ist dahin auszulegen, dass eine öffentliche Einrichtung, die Förderdarlehen an Abnehmer kartellbefangener Waren gewährt hat, den durch das Kartell entstandenen Schaden ersetzt verlangen kann. Dies gilt auch dann wenn diese Einrichtung nicht als Anbieter oder Nachfrager auf dem von dem Kartell betroffenen Markt tätig ist.

EuGH v. 12.12.2019 - C-435/18
Der Sachverhalt:
Das klagende Land Oberösterreich (u.a.) wendet sich mit der vorliegenden Schadensersatzklage gegen fünf beklagte Gesellschaften, die auf dem Markt für den Einbau und die Wartung von Aufzügen und Fahrtreppen tätig sind und deren Teilnahme an wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen im Rahmen eines Kartells im Vorfeld festgestellt wurde. Dem Kläger ist kein Schaden als Anbieter oder Nachfrager der vom Kartell betroffenen Produkte entstanden. Die durch das Kartell verursachte Erhöhung der Baukosten soll aber dazu geführt haben, dass Subventionen in Form von Förderdarlehen zur Finanzierung von Bauprojekten, auf die sich das Kartell ausgewirkt habe, höher gewesen seien als ohne Kartell, und soll den Kläger daran gehindert haben, diesen Differenzbetrag für andere gewinnbringendere Zwecke zu verwenden.

Nach Angaben des Obersten Gerichtshofs in Österreich, bei dem die Rechtssache anhängig war, sind nach nationalem Recht reine Vermögensschäden nur ersatzfähig, sofern die übertretene Norm ihren Eintritt verhindern sollte, so dass Schäden von Personen, die weder als Anbieter noch als Nachfrager auf dem vom Kartell betroffenen Markt tätig sind, vom Ersatz ausgeschlossen sein könnten. Der Oberste Gerichtshof hat das Verfahren ausgesetzt und dem EuGH im Wege des Vorabentscheidungsersuchens Fragen zur Vereinbarkeit einer solchen Beschränkung mit Art. 101 AEUV vorgelegt.

Die Gründe:
Art. 101 Abs. 1 AEUV erzeugt in den Beziehungen zwischen Einzelnen unmittelbare Wirkungen und verleiht jedermann das Recht, Ersatz des ihm durch einen Vertrag, der den Wettbewerb beschränken oder verfälschen kann, oder ein entsprechendes Verhalten entstandenen Schadens zu verlangen, wenn zwischen dem Schaden und dem Wettbewerbsverstoß ein ursächlicher Zusammenhang besteht. Zudem dürfen die nationalen Vorschriften über die Modalitäten für die Ausübung dieses Rechts auf Schadensersatz die wirksame Anwendung von Art. 101 AEUV nicht beeinträchtigen.

Der wirksame Schutz vor den nachteiligen Folgen eines Verstoßes gegen das Wettbewerbsrecht der Union würde in hohem Maß beeinträchtigt, wenn das Recht auf Ersatz der durch ein Kartell entstandenen Schäden von vornherein auf die Anbieter oder Nachfrager auf dem vom Kartell betroffenen Markt beschränkt wäre. Im Ausgangsverfahren hätte die nach nationalem Recht vorgesehene Beschränkung in Bezug auf den ersatzfähigen Schaden gerade zur Folge, dass der Ersatz des vom Kläger geltend gemachten Schadens ausgeschlossen wäre, da er weder Anbieter noch Nachfrager auf dem vom Kartell betroffenen Markt ist. Insoweit ist es nicht erforderlich, dass der von der betreffenden Person erlittene Schaden einen spezifischen Zusammenhang mit dem von Art. 101 AEUV verfolgten Schutzzweck aufweist, denn sonst wären die Teilnehmer an einem Kartell nicht verpflichtet, alle von ihnen möglicherweise verursachten Schäden zu ersetzen.

Nach Art. 101 AEUV müssen demnach Personen, die nicht als Anbieter oder Nachfrager auf dem von einem Kartell betroffenen Markt tätig sind, sondern Subventionen in Form von Förderdarlehen an Abnehmer der auf diesem Markt angebotenen Produkte gewährt haben, verlangen können, dass der Schaden, den sie erlitten haben, weil der Betrag der Subventionen höher war als ohne Kartell, so dass sie den Differenzbetrag nicht für andere gewinnbringendere Zwecke verwenden konnten, ersetzt wird. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu klären, ob der Kläger die Möglichkeit zu gewinnbringenderen Anlagen hatte und ob er einen Kausalzusammenhang zwischen diesem Schaden und dem fraglichen Kartell nachgewiesen hat.
EuGH PM Nr. 155 vom 12.12.2019
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