11.12.2013

Erwerb von Skype durch Microsoft nicht wettbewerbswidrig

Der Erwerb von Skype durch Microsoft ist mit dem Binnenmarkt vereinbar. Durch diesen Zusammenschluss wird der Wettbewerb weder auf dem Markt der privaten Videotelefonie noch auf dem Markt der Geschäftskommunikation eingeschränkt.

EuG 11.12.2013, T-79/12
Der Sachverhalt:
Skype bietet Internetkommunikationsdienste und -programme für Instant-Messaging, Audio- und Videotelefonie an. Microsoft ist ein amerikanisches Unternehmen, dessen Hauptgeschäftsfelder der Entwurf, die Entwicklung und der Verkauf von Computerprogrammen sowie die Erbringung damit zusammenhängender Dienstleistungen sind, unter Einschluss von Internetkommunikationsprogrammen und -diensten für Privat- und Geschäftskunden.

Im September 2011 meldete Microsoft bei der EU-Kommission einen zum Erwerb der Kontrolle über Skype dienenden Zusammenschluss an. Cisco und Messagenet, zwei Anbieter von Internetkommunikationsprogrammen und -diensten für Geschäfts- bzw. Privatkunden, reichten bei der Kommission Stellungnahmen ein, um die wettbewerbswidrigen Wirkungen des beabsichtigten Zusammenschlusses aufzuzeigen. Im Oktober 2011 erklärte die Kommission den Zusammenschluss gleichwohl für vereinbar mit dem Binnenmarkt. Cisco und Messagenet erhoben daraufhin Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses der Kommission.

Das EuG wies die Klage ab.

Die Gründe:
Der geprüfte Zusammenschluss ist mit den Wettbewerbsregeln der Union vereinbar.

Microsoft konnte seinen Marktanteil im Segment Privatkommunikation (Videotelefonie über Windows-PC) durch den Erwerb von Skype zwar auf 80 bis 90 Prozent ausbauen; daraus resultiert jedoch keine Marktmacht für Microsoft, mit der wirksamer Wettbewerb im Binnenmarkt erheblich behindert würde. Denn die Privatkommunikation ist ein junger, stark expandierender Sektor mit kurzen Innovationszyklen, bei dem ein hoher Marktanteil schnell wieder verloren gehen kann. Zudem ist Microsoft im Bereich Tablets und Smartphones weniger präsent; Konkurrenten haben demnach bei anderen Plattformen als Windows-PCs ausreichend hohe Marktanteile, um in Nutzungsgrad und Attraktivität vergleichbare Kommunikationsnetze zu bilden. PC-Nutzer können jederzeit alternative Plattformen wählen.

Auch das Vorbringen von Cisco und Messagenet, Microsoft könnte aufgrund des genannten Zusammenschlusses zum Nachteil der Wettbewerber eine privilegierte Konnektivität zwischen Lync, seinem Produkt auf dem Geschäftskommunikationsmarkt, auf der einen und Skype und dessen großer Nutzerzahl auf der anderen Seite herstellen, überzeugt nicht. Ein Zusammenschluss kann nur dann für unvereinbar mit dem Binnenmarkt erklärt werden kann, wenn er den Wettbewerb sofort und unmittelbar schädigt. Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall, da der kommerzielle Erfolg eines aus der Lync-Skype-Konnektivität resultierenden neuen Produkts und eine damit einhergehende mögliche Wettbewerbswidrigkeit noch völlig ungewiss sind.

Es bleibt auch unklar, welche Vorteile ein solches Produkt hat und ob es tatsächlich eine Nachfrage dafür gibt. Im Übrigen können Unternehmen, die Produkte und Dienstleistungen verkaufen, von ihren Kunden nach wie vor über Skype - das sowohl für Privat- als auch für Geschäftskunden ein kostenlos herunterladbares Produkt bleibt - kontaktiert werden, ohne dass sie sich das durch die Integration von Lync und Skype entstehende Produkt beschaffen müssten. Darüber hinaus ist Lync auf dem Markt für Geschäftskommunikation dem Wettbewerb durch andere große Wirtschaftsteilnehmer ausgesetzt, u.a. durch Cisco, die allein schon einen größeren Marktanteil hat als Microsoft. So wird die Fähigkeit von Microsoft, den Wettbewerb auf dem genannten Markt zu beschränken, erheblich reduziert.

Linkhinweis:

Für den auf den Webseiten des EuGH veröffentlichten Volltext (bisher leider nicht in deutscher Sprache verfügbar) klicken Sie bitte hier.

EuGH PM Nr. 156 vom 11.12.2013
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