01.07.2013

EU-Finanzministerrat einigt sich auf allgemeine Ausrichtung bei Richtlinie zur Abwicklung und Sanierung von Finanzinstituten

Der EU-Finanzministerrat hat sich auf eine allgemeine Ausrichtung bei der Richtlinie zur Abwicklung und Sanierung von Finanzinstituten (BRRD) geeinigt. Damit sollen nach dem Muster des deutschen Restrukturierungsgesetzes erstmals europaweit einheitliche Regeln bei der Abwicklung von Finanzinstituten geschaffen werden.

Die Richtlinie beinhaltet eine klare Abfolge derjenigen, die herangezogen werden können, wenn es zur Abwicklung eines Finanzinstitutes kommt, die sog. Haftungskaskade. Das Kernanliegen der Richtlinie ist es, Chancen und Risiken wieder zusammenzuführen und nicht länger die Verantwortung für Bankenrisiken beim Steuerzahler abzuladen. Jene mit den höchsten Chancen tragen auch die höchsten Risiken, weswegen Eigentümer und Gläubiger bei einem "Bail-in" zuerst herangezogen werden.

Die Richtlinie sieht eine klare Abfolge von Gläubigern vor, die vorrangig haften und die Bank rekapitalisieren müssen, wenn ein Institut in Schieflage gerät. Die Eigentümer, die nachrangigen Anleihegläubiger (Junior Bonds), die vorrangigen Anleihegläubiger (Senior Bonds) und die ungesicherten Einleger über 100.000 € haften sukzessive. Die Richtlinie sieht vor, dass im Fall einer erforderlichen Bankenrestrukturierung zuerst ein Bail-in durchgeführt werden muss, also eine Beteiligung der Privaten, die bei der Bank engagiert sind, i.H.v. 8 Prozent der Bilanzsumme und in der Reihenfolge der Haftungskaskade.

Erst wenn dies erfolgt ist, kann Flexibilität, also eine Ausnahme von Gläubigern aus dem Bail-in erfolgen, die auf weitere 5 Prozent der Bilanzsumme begrenzt ist. Eine gewisse Flexibilität ist angesichts von 27 unterschiedlichen Fall- und Rechtskonstellationen in der EU unabdingbar. Die Gelder dafür müssen aus den nationalen Restrukturierungsfonds kommen und müssen vorher oder nachher von der Finanzindustrie aufgebracht werden.

Einlagen bis 100.000 € sind in jedem Fall vom Bail-in ausgenommen, was kleine und mittlere Unternehmen und Sparer (natürliche Personen) besonders schützt. In der Richtlinie wird nochmal explizit verankert, dass diese Einlagen in jedem Fall von einem Bail-in, d.h. einer Inanspruchnahme, ausgenommen sind. Bei Einlagen von über 100.000 € besteht unter bestimmten Umständen die Möglichkeit, diese vom Bail-in auszunehmen. Nur zum Schutz solcher Einlagen wäre der Einsatz von Steuergeldern ausnahmsweise und im Einzelfall nach Zustimmung durch die Kommission zulässig. Unabhängig davon werden die Einlagen in Deutschland durch die Einlagensicherungsfonds geschützt.

Nun wird sich das EU-Parlament mit der Richtlinie zur Sanierung und Abwicklung von Banken zu befassen haben.

BMF PM Nr. 51 vom 27.6.2013
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