16.05.2023

EU-Rat erlässt Vorschriften zur Rückverfolgbarkeit von Kryptowertetransfers

Die EU erschwert Kriminellen die Umgehung von Anti-Geldwäsche-Vorschriften mittels Kryptowährungen. Der Rat hat am 16.5.2023 aktualisierte Vorschriften über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers angenommen, indem der Anwendungsbereich dieser Vorschriften auf Kryptowertetransfers ausgeweitet wurde.

Dies soll finanzielle Transparenz in Bezug auf den Austausch von Kryptowerten gewährleisten und der EU einen soliden Rahmen bieten, der den strengsten internationalen Standards für den Austausch von Kryptowerten entspricht und sicherstellt, dass diese nicht für kriminelle Zwecke verwendet werden.

Nach den neuen Vorschriften sind Anbieter von Krypto-Dienstleistungen verpflichtet, bestimmte Angaben über Auftraggeber und Begünstigte der von ihnen durchgeführten Transfers von Kryptowerten zu erheben und zugänglich zu machen, unabhängig davon, wie viele Kryptowerte übertragen werden. So soll die Rückverfolgbarkeit von Kryptowertetransfers sichergestellt werden, damit mögliche verdächtige Transaktionen besser erkannt und unterbunden werden können.

Hintergrund:

Die Verordnung ist Teil eines Pakets von Legislativvorschlägen zur Verschärfung der EU-Vorschriften zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (AML/CFT), das die Kommission am 20.7.2021 vorgelegt hat. Das Paket enthält auch einen Vorschlag zur Schaffung einer neuen EU-Behörde zur Bekämpfung von Geldwäsche. Der Rat hat seinen Standpunkt zu dem Geldtransfer-Vorschlag am 1.12.2021 festgelegt. Die Trilogverhandlungen wurden am 28.4.2022 aufgenommen und endeten mit einer vorläufigen Einigung am 29.6.2022. Die heutige förmliche Annahme ist die letzte Etappe des Gesetzgebungsverfahrens.

Linkhinweis:

Auf den Webseiten des Rates der EU finden Sie die Verordnung über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers und Transfers bestimmter Kryptowerte hier.
Rat der EU PM vom 16.5.2023
Zurück