10.04.2026

EuGH-Vorlage: Haftung für Social-Media-Shares trotz GS-Media-Rechtsprechung unklar

Würde die Kammer den Fall anhand der bekannten Rechtsprechung des EuGH zur urheberrechtlichen Bewertung von Hyperlinks (vgl. vor allem Rs. C-160/15 - GS Media BV/Sanoma Media Netherlands BV u.a.) bewerten, so hätte die Klage Aussicht auf Erfolg. Sie hat an der Anwendung dieser Grundsätze im Ausgangsfall jedoch angesichts der Besonderheit der Kommunikation von Nutzerinnen und Nutzern auf Social-Media-Plattformen, hier betreffend Facebook, denkbar aber auch auf diversen anderen Plattformen, die ähnliche Funktionalitäten zum Teilen von Beiträgen anbieten, Zweifel und bittet den EuGH deshalb um Klarstellung seiner Rechtsprechung.

LG Köln v. 12.1.2026 - 14 O 133/23
Der Sachverhalt:
Die Klägerin vertreibt dermatologische Kosmetikgeräte und bietet Schulungen zur Erlangung der erforderlichen Fachkunde an. Die Beklagte betreibt als Heilpraktikerin einen Schönheitssalon und nutzt ein Facebook-Profil zu Werbezwecken.

Am 4.12.2022 hatte die Beklagte in einer privaten Facebook-Gruppe (ca. 7.800 Mitglieder) einen öffentlich zugänglichen Beitrag des Accounts "K. Neuigkeiten" geteilt, der einen Link zu einer Webseite enthielt. In der Vorschau war ein Portraitfoto der B. mit überlagertem Schriftzug sichtbar. Dasselbe Bild erschien auf der verlinkten Webseite. Die Beklagte kommentierte das Teilen mit "Wer billig kauft, kauft zweimal." Eine Nutzungserlaubnis der Klägerin lag weder für den Webseitenbetreiber, den ursprünglichen Facebook-Account noch für die Beklagte vor.

Nach einer Abmahnung am 7.2.2023 löschte die Beklagte den Beitrag, gab jedoch keine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. Die Klägerin behauptete, Urheber des Fotos sei ihr ehemaliger Mitarbeiter T., der ihr die Nutzungsrechte übertragen habe. Sie sah im Teilen des Beitrags eine eigenständige öffentliche Zugänglichmachung bzw. Wiedergabe, insbesondere da die Beklagte sich den Inhalt durch ihren Kommentar zu eigen gemacht und ein neues Publikum innerhalb der geschlossenen Gruppe erreicht habe. Die Beklagte bestritt die Aktivlegitimation sowie die Identität der Lichtbilder und meinte, das bloße Teilen stelle keine öffentliche Wiedergabe i.S.d. § 19a UrhG bzw. Art. 3 Abs. 1 RL 2001/29/EG dar.

Die Klägerin begehrte gerichtlich die Unterlassung der Vervielfältigung und öffentlichen Zugänglichmachung des Lichtbildes. Das LG hat das Verfahren ausgesetzt und es gem. Art. 267 Abs. 1 a) und Abs. 2 AEUV zur Vorabentscheidung dem EuGH vorgelegt.

Die Gründe:
Der Erfolg der Klage hängt von der Auslegung bzw. Anwendbarkeit der Begriffe der "Vervielfältigung" und der "öffentlichen Wiedergabe" in Artt. 2, 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22.5.2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft ab. Würde die Kammer den Fall anhand der bekannten Rechtsprechung des EuGH zur urheberrechtlichen Bewertung von Hyperlinks (vgl. vor allem Rs. C-160/15 - GS Media BV/Sanoma Media Netherlands BV u.a.) bewerten, so hätte die Klage Aussicht auf Erfolg - insbesondere nachdem im Laufe des Verfahrens die Kammer nach der Zeugenaussage der B. nunmehr die hinreichende Überzeugung von den Tatsachen erlangt hat, nach denen die Aktivlegitimation der Klägerin anzunehmen ist.

Die Kammer hat an der Anwendung dieser Grundsätze im Ausgangsfall jedoch angesichts der Besonderheit der Kommunikation von Nutzerinnen und Nutzern auf Social-Media-Plattformen, hier betreffend Facebook, denkbar aber auch auf diversen anderen Plattformen, die ähnliche Funktionalitäten zum Teilen von Beiträgen anbieten, Zweifel und bittet den EuGH deshalb um Klarstellung seiner Rechtsprechung.

Wenn sich aus den in den Vorlagefragen angelegten Prüfungsaspekten, konkret (1) Handlung der Wiedergabe, (2) Adressierung eines "neuen Publikums", (3) Anwendung der Vermutung der Kenntnis von rechtsverletzenden Inhalten bei Gewinnerzielungsabsicht und (4) Möglichkeit eines "Zueigenmachens", ergäbe, dass keine öffentliche Wiedergabe anzunehmen wäre, so wäre die Klage insoweit abzuweisen. Ähnliches gilt für die 7. Vorlagefrage und das Verwertungsrecht der Vervielfältigung, wobei die Kammer hier nach der bisherigen Rechtsprechung nicht von einer Vervielfältigung ausgehen würde, dies aber auch anders ausgelegt werden könnte.

Die Kammer geht von der Aktivlegitimation der Klägerin als ausschließliche Nutzungsrechteinhaberin gem. § 31 Abs. 3 UrhG aus.

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