28.02.2014

EuGH-Vorlage: Reicht der Hinweis auf Verwendung von Imitaten im Zutatenverzeichnis aus?

Darf die Aufmachung eines Lebensmittels (hier: ein Früchtetee) durch bildliche Darstellungen das Vorhandensein einer Zutat suggerieren, obwohl tatsächlich eine normalerweise in diesem Lebensmittel verwendete Zutat durch eine andere Zutat ersetzt wurde, solange der verwendete Austauschstoff im Zutatenverzeichnis genannt wird? Diese Frage hat der BGH dem EuGH nun zur Entscheidung vorgelegt.

BGH 26.2.2014, I ZR 45/13
Der Sachverhalt:
Die Beklagte ist ein namhaftes deutsches Teehandelsunternehmen. Sie vertreibt unter der Bezeichnung "FELIX HIMBEER-VANILLE ABENTEUER" einen Früchtetee, auf dessen Verpackung sich Abbildungen von Himbeeren und Vanilleblüten sowie die Hinweise "nur natürliche Zutaten" und "FRÜCHTETEE MIT NATÜRLICHEN AROMEN" befinden. Tatsächlich enthält dieser Tee aber keinerlei Bestandteile oder Aromen von Vanille oder Himbeere.

Der klagende Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände war der Auffassung, die Angaben auf der Verpackung des Tees der Beklagten führten den Verbraucher über den Inhalt in die Irre. Aufgrund des Produktnamens, der Abbildungen von Himbeeren und Vanilleblüten und des Zusatzes "nur natürliche Zutaten" im goldenen Kreis erwarte der Verbraucher, dass der Tee Bestandteile von Vanille und Himbeere, jedenfalls aber natürliches Vanillearoma und natürliches Himbeeraroma enthalte. Infolgedessen nahm der Kläger die Beklagte auf Unterlassung und Zahlung von Abmahnkosten in Anspruch.

Das LG gab der Klage statt; das OLG wies sie ab, weil nach Ansicht das Berufungsgerichts eine Irreführung der angesprochenen Verbraucher nicht anzunehmen war. Auf die Revision des Klägers setzte der BGH Verfahren aus und legte dem EuGH die Frage zur Entscheidung vor, ob die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür nach Art. 2 Abs. 1a, Abs. 3 der Richtlinie über die Etikettierung von Lebensmitteln durch das Aussehen, die Bezeichnung oder bildliche Darstellung den Eindruck des Vorhandenseins einer bestimmten Zutat erwecken dürfen, obwohl die Zutat tatsächlich nicht vorhanden ist und sich dies allein aus dem Verzeichnis der Zutaten gemäß Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 dieser Richtlinie ergibt.

Die Gründe:
Der EuGH hatte in der Vergangenheit in Fällen, in denen sich die zutreffende Zusammensetzung eines Lebensmittels aus dem Zutatenverzeichnis ergab, die Gefahr einer Irreführung als gering eingestuft, weil er davon ausging, dass der mündige Verbraucher die ihm gebotenen Informationsmöglichkeiten wahrnimmt. Allerdings können diese Grundsätze dann nicht gelten, wenn - wie im Streitfall - der Verbraucher aufgrund der Angaben auf der Verpackung bereits die eindeutige Antwort auf die Frage erhält, ob der Geschmack des Produkts durch aus Himbeerfrüchten und Vanillepflanzen gewonnene Aromen mitbestimmt wird. Denn in einem solchen Fall hat auch der mündige Verbraucher keine Veranlassung mehr, sich anhand des Zutatenverzeichnisses zusätzlich zu informieren.

Linkhinweise:

  • Der Volltext dieser Entscheidung wird demnächst auf den Webseiten des BGH veröffentlicht.
  • Für die Pressemitteilung des BGH klicken Sie bitte hier.
BGH PM Nr. 37 vom 28.2.2014
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