27.10.2026

EuGH-Vorlage zur Haftung des Betreibers eines sozialen Netzwerks für von seinen Nutzern eingestellte rechtswidrige Inhalte

Der BGH hat dem EuGH Fragen zur Vorabentscheidung darüber vorgelegt, welche Ansprüche Betroffenen gegen den Betreiber eines sozialen Netzwerks zustehen, über die auf der Plattform dieses Netzwerks falsche Tatsachenbehauptungen verbreitet werden.

BGH v. 27.10.2026 - VI ZR 64/24
Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist Politikerin und Bundestagsabgeordnete. Die Beklagte betreibt das soziale Netzwerk Facebook. In diesem Netzwerk kursierte ein Meme ("Ausgangs-Meme"), das das Bildnis der Klägerin, ihren Vor- und Nachnamen, den Namen ihrer Partei sowie die Äußerung enthielt "Integration fängt damit an, dass sie als Deutscher mal türkisch lernen." Diese Aussage hat die Klägerin nie getätigt.

Das Meme hat sich auf der Plattform der Beklagten durch Hochladen ("Uploads") und durch die Funktion "Teilen" verbreitet. Es wurde und wird unter unterschiedlichen URLs und in verschiedenen Varianten veröffentlicht. Die Memes sind teilweise mit einer "Caption" versehen, das heißt mit einer dem Bild hinzugefügten Über- bzw. Unterschrift, mit denen ein Nutzer das Bild kommentieren, sich aber auch davon distanzieren kann, beispielsweise indem er es als Falschzitat kennzeichnet. In den von der Klägerin aufgezeigten Beispielsfällen enthalten die "Captions" überwiegend Beschimpfungen der Klägerin. Memes, die dem Ausgangs-Meme ähnlich sind, lassen sich automatisiert auffinden. Die Sinndeutung insbesondere von Memes mit Captions danach, ob sie mit dem Ausgangs-Meme sinngleich sind - also ebenfalls den Eindruck vermitteln, die Klägerin habe die zitierte Äußerung getätigt - lässt sich nicht in einem rein automatisierten Verfahren vornehmen.

Die Klägerin hat die Beklagte unter Nennung der jeweiligen konkreten Speicherorte (URLs) auf das Ausgangs-Meme sowie auf acht weitere sinngleiche Memes hingewiesen und belegt, dass es sich bei dem Zitat um ein Falschzitat handelt. Diese Memes hat die Beklagte nach und nach entfernt; sie sind nicht (mehr) Gegenstand der Klage. Die Klägerin ist der Auffassung, ihr stehe gegen die Beklagte ein Unterlassungsanspruch hinsichtlich aller bis zur Rechtskraft des Urteils auf Facebook vorhandenen Memes zu, die mit dem Ausgangs-Meme identisch oder sinngleich sind, ohne dass sie der Beklagten die URLs dieser Memes mitteilen müsse. Mit der Klage verlangt sie neben der Unterlassung den Ersatz immateriellen Schadens i.H.v. mindestens 10.000 €. Die Beklagte ist der Auffassung, als neutrale Hostingdienste-Anbieterin müsse sie nur konkret bezeichnete Beiträge entfernen. Sie sei nicht verpflichtet, ihre Plattform auf weitere persönlichkeitsrechtsverletzende Posts zu überprüfen.

Das LG gab der Klage statt. Das OLG wies sie hinsichtlich des Ersatzes immateriellen Schadens ab, bestätigte aber die Verurteilung zur Unterlassung. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf vollständige Klageabweisung weiter. Die Klägerin verlangt mit ihrer (Anschluss-)Revision die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Der BGH hat das Verfahren ausgesetzt und dem EuGH Fragen zur Auslegung des Unionsrechts zur Vorabentscheidung vorgelegt.

Die Gründe:
Konkret möchte der BGH folgendes wissen:

Ist der Betreiber einer Plattform für ein soziales Netzwerk, das dem Meinungs- und Informationsaustausch seiner Nutzer dient und sich darauf beschränkt, nutzergenerierte Informationen zu speichern und anderen Nutzern zugänglich zu machen, ohne zuvor deren Inhalt zur Kenntnis genommen oder eine inhaltlich-redaktionelle Kontrolle durchgeführt zu haben, uneingeschränkt datenschutzrechtlich verantwortlich (Art. 4 Nr. 7 DSGVO)?

Kommen dem Betreiber einer solchen Plattform die in Art. 12 bis 15 der Richtlinie 2000/31/EG (E-Commerce-Richtlinie) enthaltenen Haftungsprivilegien zugute? Steht der Qualifikation als Hosting-Dienst entgegen, dass der Betreiber einer solchen Plattform die von den Nutzern bereitgestellten Informationen - über eine bloße Kategorisierung und Indexierung der Informationen im Hinblick auf ihre bessere Zugänglichkeit hinaus - mittels eines Algorithmus kuratiert, insbesondere gezielt auswählt, ordnet, dem Nutzer präsentiert oder empfiehlt, auch wenn er von diesen Informationen aufgrund der Automatisierung ihrer Verarbeitung keine Kenntnis erlangt?

Unter welchen Voraussetzungen fällt eine derartige Plattform unter den Begriff des Hosting-Dienstes i.S.v. Art. 3 Buchst. g) iii), i), Art. 6 der Verordnung (EU) 2022/2065 (Digital Services Act, DSA)? Steht der Qualifikation als Hosting-Dienst entgegen, dass der Betreiber einer solchen Plattform die von den Nutzern bereitgestellten Informationen - über eine bloße Kategorisierung und Indexierung der Informationen im Hinblick auf ihre bessere Zugänglichkeit hinaus - mittels eines Algorithmus kuratiert, insbesondere gezielt auswählt, ordnet, dem Nutzer präsentiert oder empfiehlt, auch wenn er von diesen Informationen aufgrund der Automatisierung ihrer Verarbeitung keine Kenntnis erlangt?

Stehen Art. 15 der E-Commerce-Richtlinie oder Art. 8 DSA einer Verpflichtung eines Betreibers einer Plattform für ein soziales Netzwerk entgegen, einen Inhalt, der einem für rechtswidrig erklärten Inhalt möglicherweise sinngleich ist, nicht nur mittels automatisierter Techniken und Mittel auf leicht unterschiedliche Formulierungen und in gleicher Weise geringfügige Abweichungen ohne Berücksichtigung des Kontexts zu überprüfen, sondern eigenständig und manuell inhaltlich zu bewerten, insbesondere den Sinngehalt des potenziell sinngleichen Inhalts selbst zu bestimmen?

Ist das Haftungsprivileg nach Art. 14 Abs. 1 der E-Commerce-Richtlinie und/oder Art. 6 Abs. 1 DSA auf den Anspruch aus Art. 82 DSGVO anwendbar?

Mehr zum Thema:

Kommentierung | DSGVO
Art. 17 Recht auf Löschung ("Recht auf Vergessenwerden")
Eickmeier in Plath, DSGVO/BDSG/TDDDG, 5. Aufl. 2026
5. Aufl./Lfg. 06.2026

Rechtsprechung (Vorinstanz)
Überwachung sinngleicher Memes Dritter
OLG Frankfurt vom 25.01.2024 - 16 U 65/22
Markus Rössel, ITRB 2024, 94
ITRB0065528

Kurzbeitrag (s.o.)
OLG Frankfurt: Renate Künast und HateAid - Löschpflicht für Meta
Jan Pfeiffer, CR 2024, R18
CR0064047

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BGH PM Nr. 204 vom 27.10.2026