26.03.2026

EuGH-Vorlage zur Reichweite der Dienstleistungsfreiheit bei der Bewerbung von ärztlichen Fernbehandlungen vor

Der BGH hat dem EuGH Fragen zur Reichweite der Dienstleistungsfreiheit bei der Bewerbung von ärztlichen Fernbehandlungen zur Vorabentscheidung vorgelegt. Der BGh möchte wissen, ob die unionsrechtliche Dienstleistungsfreiheit einer nationalen Regelung wie § 9 HWG entgegensteht, die die Werbung für eine Fernbehandlung durch in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Ärzte verbietet, wenn diese Fernbehandlung nicht den im Inland anerkannten fachlichen Standards entspricht.

BGH v. 26.3.2026 - I ZR 118/24
Der Sachverhalt:
Der Kläger ist ein eingetragener Verein, der sich für die Wahrung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder einsetzt, insbesondere für die Einhaltung der Regeln des lauteren Wettbewerbs. Zu seinen Mitgliedern gehören mehrere Ärztekammern, Ärzte und Kliniken. Die in Deutschland ansässige Beklagte betreibt eine Internetseite, auf der Verbrauchern in Deutschland die Vermittlung einer ärztlichen Konsultation (Diagnose und Therapieempfehlung) hinsichtlich bestimmter Krankheitsbilder (Erektionsstörung, Haarausfall, vorzeitiger Samenerguss und Akne) sowie der ggf. erforderliche Medikamentenbezug über eine kooperierende Versandhandelsapotheke angeboten werden.

Zur Behandlung von Erektionsstörungen soll der Besucher des Online-Auftritts der Beklagten mittels eines online auszufüllenden Fragebogens eine "Online-Diagnose" und eine ärztliche Verschreibung in Form eines Rezepts für ein Arzneimittel gegen die genannten Beschwerden erhalten. Die "Online-Diagnose" beruht im Wesentlichen auf einem textbasierten Fragebogen zum Gesundheitszustand des Nutzers, zu Krankheitssymptomen, Unverträglichkeiten und zur Einnahme von Medikamenten. Ein persönlicher Kontakt mit einem der in Irland ansässigen Kooperationsärzte der Beklagten, eine Videokonferenz oder ein Telefongespräch zwischen Patient und Arzt erfolgen nicht. Die in Irland registrierten und ansässigen Partnerärzte der Beklagten stellen ein sog. Privatrezept aus und leiten dieses an eine kooperierende Versandhandelsapotheke weiter, die den Versand der Medikamente abwickelt.

Der Kläger hält die Werbung der Beklagten wegen Verstoßes gegen § 3a UWG i.V.m. dem in § 9 HWG geregelten Verbot der Werbung für Fernbehandlungen für unlauter. Er nimmt die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch.

Das LG wies die Klage ab; das OLG gab ihr statt. Die angegriffenen Internetauftritte der Beklagten verstießen gegen § 3a UWG i.V.m. § 9 HWG, so das OLG. Die Beklagte werbe für eine Fernbehandlung, weil die Stellung der Diagnose und die Verschreibung der Medikamente erfolgten, nachdem der Patient seine Symptome und sonstige erforderliche Informationen per Online-Fragebogen mitgeteilt habe, ohne dass eine persönliche Konsultation stattgefunden habe. Es entspreche nicht den allgemein anerkannten medizinischen Standards i.S.d. § 9 Satz 2 HWG, bei den betroffenen Krankheitsbildern eine Diagnostik und Behandlung ohne persönlichen ärztlichen Kontakt mit der zu behandelnden Person vorzusehen. Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihren auf Abweisung der Klage gerichteten Antrag weiter.

Der BGH hat das Verfahren ausgesetzt und dem EuGH Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt.

Die Gründe:
Der BGH möchte insbesondere wissen, ob die Dienstleistungsfreiheit nach Art. 56 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) einer Regelung wie § 9 HWG entgegensteht, die die Werbung für eine nicht den im Inland anerkannten fachlichen Standards entsprechende Fernbehandlung durch in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Ärzte verbietet. Das an ein in Deutschland ansässiges Unternehmen gerichtete, aus § 9 HWG folgende Verbot, in Deutschland für eine von in Irland ansässigen, mit dem deutschen Unternehmen verbundenen Ärzten unter Verwendung eines im Internet bereitgestellten Fragebogens erbrachte Behandlung eines Krankheitsbilds zu werben, greift zu Lasten der in Irland ansässigen Partnerärzte in die durch Art. 56 AEUV gewährleistete Dienstleistungsfreiheit ein. Es stellt sich daher die Frage, ob eine solche Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit wegen des mit einer Fernbehandlung verbundenen besonderen Gefahrenpotentials aus Gründen des Gesundheitsschutzes gerechtfertigt sein kann.

Mehr zum Thema:

Rechtsprechung
Telemedizinische Leistungen im EU‑Ausland
EuGH vom 11.09.2025 - C-115/24
Anna Scholz, GesR 2025, 630 | Rz. 1 - 122
GESR0083940

Kommentierung | HWG
§ 9 [Fernbehandlung]
Hill in Hill/Schmitt, WiKo Medizinprodukterecht, Kommentar
22. Aufl./Lfg. 07.2020 


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BGH PM Nr. 56 vom 26.3.2026