24.06.2026

Europäische grüne Taxonomie: Der Ausschluss der Herstellung von Luftfahrzeugen von den "Übergangstätigkeiten" ist nichtig

Die Beurteilung, ob Luftfahrzeuge, die für die private oder gewerbliche Geschäftsreiseluftfahrt hergestellt werden, dem Bereich der Übergangstätigkeiten im Klassifikationssystem für nachhaltige Tätigkeiten der EU zuzuordnen sind, darf nicht auf das Kriterium des CO2-Fußabdrucks pro Passagierkilometer gestützt werden, da dieses in der Taxonomie-Verordnung nicht vorgesehen ist. Andere Verkehrsmittel stellen nicht zwangsläufig CO2-arme Alternativen zu Geschäftsflugzeugen dar, insbesondere angesichts ihrer spezifischen Merkmale in Bezug auf CO2-Emissionen, Flexibilität, Schnelligkeit und Konnektivität.

EuG v. 24.6.2026 - T-77/24
Der Sachverhalt:
Mit der Verordnung 2020/852 über die Taxonomie wurde ein einheitliches Klassifikationssystem für nachhaltige Tätigkeiten eingeführt. Damit werden auf Ebene der EU die Kriterien harmonisiert, nach denen festgestellt werden kann, ob eine wirtschaftliche Tätigkeit ökologisch nachhaltig ist. Auf diese Weise gelangen Investoren und andere Wirtschaftsteilnehmer zu einem gemeinsamen Verständnis in Bezug auf die betreffenden Tätigkeiten.

Im Jahr 2023 erließ die Kommission eine delegierte Verordnung, in der u.a. die technischen Kriterien für die Klassifizierung der Herstellung von Luftfahrzeugen festgelegt sind. Diese Verordnung schließt Luftfahrzeuge, die für die private oder gewerbliche Geschäftsreiseluftfahrt bestimmt sind, aus dem Bereich der Tätigkeiten aus, die zum Klimaschutz beitragen.

Dassault Aviation, ein französischer Konzern, der insbesondere in der Entwicklung, der Herstellung und dem Verkauf von Geschäftsflugzeugen tätig ist, hält den Ausschluss für rechtswidrig. Daher hat er beim Gericht der Europäischen Union Klage auf Nichtigerklärung des Ausschlusses erhoben.

Das Gericht hat der Klage stattgegeben und den Ausschluss der Herstellung von Luftfahrzeugen, die für die private oder gewerbliche Geschäftsreiseluftfahrt bestimmt sind, von den "Übergangstätigkeiten" für nichtig erklärt.

Die Gründe:
Dassault Aviation hat ein Rechtsschutzinteresse. Dadurch, dass Luftfahrzeuge, die für die private oder gewerbliche Geschäftsreiseluftfahrt hergestellt werden, vom Bereich der Übergangstätigkeiten ausgeschlossen sind, ist diese Gesellschaft nämlich verpflichtet, ihre Tätigkeit der Herstellung von Geschäftsflugzeugen in ihrer Nachhaltigkeitsberichterstattung als nicht taxonomiekonform darzustellen. Die Nichtigerklärung des Ausschlusses würde sie von dieser Verpflichtung befreien und könnte sich auf die Bedingungen für ihren Zugang zu Finanzmitteln auswirken.

Die Kommission hat die Herstellung von Luftfahrzeugen, die für die Geschäftsreiseluftfahrt bestimmt sind, aufgrund ihres CO2-Fußabdrucks je Passagierkilometer im Vergleich zu anderen verfügbaren Verkehrsmitteln vom Bereich der Übergangstätigkeiten ausgenommen.

Jedoch durfte die Kommission nicht davon ausgehen, dass diese anderen Verkehrsmittel zwangsläufig CO2-arme Alternativen zu Geschäftsflugzeugen darstellen, insbesondere angesichts ihrer spezifischen Merkmale in Bezug auf CO2-Emissionen, Flexibilität, Schnelligkeit und Konnektivität.

Die Kommission durfte ihre Beurteilung nicht auf das Kriterium des CO2-Fußabdrucks pro Passagierkilometer stützen, da dieses in der Taxonomie-Verordnung nicht vorgesehen ist und eher mit dem Betrieb von Luftfahrzeugen als mit deren Herstellung zusammenhängt.

Die Kommission hat zudem bestimmte relevante Aspekte nicht berücksichtigt, insbesondere die Eignung dieser Flugzeuge für den Betrieb mit nachhaltigen Flugkraftstoffen, und dass sie selbst eingeräumt hat, dass weitere Analysen erforderlich seien.

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EuGH PM Nr. 91 vom 24.6.2026