Europäischer Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung wegen Rückforderung von Glücksspielverlusten
EuGH v. 21.5.2026 - C-198/24
Der Sachverhalt:
Die beklagte Mr Green Limited ist Anbieterin von Online-Glücksspielen mit Sitz in Malta. Ende 2021 wurde die Beklagte in Österreich dazu verurteilt, dem Kläger - einem dort wohnhaften Spieler - die von ihm verlorenen Einsätze zurückzuzahlen. Die Beklagte verfügte nicht über eine österreichische Glücksspielkonzession, so dass der Glücksspielvertrag als nichtig angesehen wurde. Da die Beklagte diese Einsätze nicht zurückzahlte, beantragte der Kläger im Jahr 2024 bei den österreichischen Gerichten einen Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung. Dieser Antrag betraf Bankkonten der Beklagten in Irland, Luxemburg, Malta und Schweden.
Nachdem die Beklagte von österreichischen Gerichten verurteilt worden war, Verluste anderer Spieler zu erstatten, löste sie im Jahr 2021 ihre Geschäftsbeziehung mit ihrem österreichischen Zahlungsdienstleister auf. Der Kläger macht daher geltend, es bestehe die Gefahr, dass die Beklagte in Irland, Luxemburg und Schweden in gleicher Weise handele, um ihre Vermögenswerte ihren Gläubigern zu entziehen, indem sie sie nach Malta transferiere. Allerdings verbiete dort seit Juni 2023 ein maltesisches Gesetz die Vollstreckung ausländischer Entscheidungen gegen Glücksspielanbieter mit maltesischer Lizenz.
Da das mit der Sache befasste österreichische Gericht Zweifel hat, ob diese Umstände bei der Beurteilung, ob die Bedingungen für den Erlass eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung erfüllt sind, berücksichtigt werden können, hat es das Verfahren ausgesetzt und den EuGH um Auslegung der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 zur Einführung eines Verfahrens für einen Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung ersucht.
Die Gründe:
Das mit einem Antrag auf einen solchen Beschluss befasste Gericht kann eine Gesamtbewertung der vom Gläubiger geltend gemachten Umstände vornehmen, um festzustellen, ob in Bezug auf das Verhalten des Schuldners eine tatsächliche Gefahr besteht, dass der Schuldner ohne den Erlass dieses Beschlusses die Vollstreckung der Forderung verhindern oder erheblich erschweren könnte.
Das Gericht, bei dem ein Antrag auf Erlass eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Pfändung gestellt wurde, kann für die Feststellung, ob der Erlass dieses Beschlusses dringend erforderlich ist, ein Verhalten des Schuldners, das bei der Stellung dieses Antrags bereits mehrere Jahre zurückliegt, berücksichtigen. Darüber hinaus kann es auch den Umstand berücksichtigen, dass in dem Mitgliedstaat, in dem der Schuldner ansässig ist, ein Gesetz besteht, das die Vollstreckung der betreffenden Forderung behindern kann.
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EuGH PM Nr. 76 vom 21.5.2026
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