14.09.2026

Existiert ein deliktsrechtlicher Vorschussanspruch bei der Beschädigung von Sachen?

Kann der Eigentümer sich auf ein Integritätsinteresse an einem unfallgeschädigten Fahrzeug berufen, kann er einen Vorschuss auf die zu erwartenden Bruttoreparaturkosten verlangen. Schadenersatz und Vorschuss bei außervertraglich oder vertraglich schadenersatzbegründenden Lebenssachverhalten sind wesensfremd, nicht wahlweise zur Verfügung stehende Rechtsfolgen eines Anliegens.

OLG Düsseldorf v. 23.6.2026 - 1 U 61/25
Der Sachverhalt:
Die Klägerin begehrt einen Vorschuss zur Vornahme von Reparaturarbeiten an ihrem Fahrzeug Citroën Berlingo, das bei einem Verkehrsunfall im Mai 2022 beschädigt wurde. Die vollständige Haftung der Beklagten für die Folgen des Verkehrsunfalls steht zwischen den Parteien im Berufungsverfahren nicht mehr im Streit.

Der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs der Klägerin beträgt 5.600 €, sein Restwert 4.866 €. Zur Behebung der Schäden am Fahrzeug der Klägerin sind voraussichtlich Reparaturkosten i.H.v. 5.208 € netto bzw. 6.197 € brutto erforderlich. Ein merkantiler Minderwert des Fahrzeugs ist bei einer sach- und fachgerechten Reparatur nicht zu erwarten. Das Fahrzeug ist bislang nicht repariert und wird von der Klägerin weiter genutzt.

Der Beklagte zu 3.) regulierte den Fahrzeugschaden außergerichtlich, dort noch unter Annahme einer lediglich hälftigen eigenen Haftung, im Umfang von 367 €. Die Klägerin erklärte ggü. dem Beklagten zu 3.), dass sie ihr Fahrzeug reparieren lassen wolle und bot ihm an, gegen eine Kostenübernahmeerklärung die Reparatur bei der vom Beklagten zu 3.) vorgeschlagenen Reparaturwerkstatt in Auftrag zu geben.

Die Beklagten sind dem entgegengetreten und haben darauf verwiesen, dass der Klägerin Schadensersatz lediglich auf Basis des Wiederbeschaffungsaufwands zustehe. Die Bruttoreparaturkosten lägen bereits oberhalb des Wiederbeschaffungswertes. Eine Reparatur sei nicht vorgenommen worden. Der Wiederbeschaffungsaufwand betrage 734 €. Hiervon sei die Hälfte reguliert worden.

Das LG hat die Beklagten verurteilt, an die Klägerin im Wege des Vorschusses für die Reparatur des Fahrzeugs Citroën einen Betrag i.H.v. 5.208 € zu zahlen. Die Klägerin habe einen ersatzfähigen Schaden i.H.v. 5.208 € erlitten. Zwar übersteige der Bruttobetrag der Reparaturkosten von 6.197 € den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs um etwa 10 %. Jedoch könne die Klägerin die Erstattung der Reparaturkosten verlangen, da sie beabsichtige, das Fahrzeug reparieren zu lassen und die Reparaturkosten aus eigenen Mitteln nicht aufbringen könne.

Die Berufung der Beklagten hat das OLG zurückgewiesen. Die Revision gegen dieses Urteil wurde zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung zugelassen.

Die Gründe:
Die zulässige Berufung der Beklagten ist nicht begründet. Das LG hat der Klägerin zu Recht einen Vorschuss in Höhe von 5.208 € zuerkannt, da die Beklagten der Klägerin eine Wiederherstellung ihres Fahrzeugs zu Kosten in wenigstens dieser Höhe schulden.

Die vollständige Haftung der Beklagten für die Unfallfolgen gem. §§ 7, 18 Abs. 1 StVG i.V.m. § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG nimmt die Berufung ausdrücklich hin; das LG hat sie auch zutreffend festgestellt. Die Beklagten schulden der Klägerin hiernach gem. § 249 Abs. 1 BGB hinsichtlich der hier allein streitgegenständlichen Fahrzeugschäden Naturalrestitution, sei es im Wege der Wiederherstellung ihres Fahrzeugs oder Wiederbeschaffung eines Ersatzfahrzeugs.

Im Ergebnis hat das LG der Klägerin zu Recht diesbzgl. einen Vorschussanspruch i.H.v. 5.208 € zuerkannt. Die von ihm gegebene Begründung befasst sich allerdings im Wesentlichen mit dem Schadensersatzanspruch der Klägerin und lässt nicht erkennen, dass sich das LG darüber bewusst gewesen ist, dass der Vorschussanspruch ein dem Schadensersatzanspruch verschiedenes Aliud ist. Schadenersatz und Vorschuss bei außervertraglich oder vertraglich schadenersatzbegründenden Lebenssachverhalten sind wesensfremd, nicht wahlweise zur Verfügung stehende Rechtsfolgen eines Anliegens.

Die Klägerin hat ungeachtet ihrer ebenfalls nicht differenzierenden Ausführungen aber ausdrücklich lediglich einen Vorschuss gefordert, über den das LG ebenfalls ausdrücklich und zu Recht befunden hat; auch dem Senat ist es folglich verwehrt, an dessen Stelle über einen Schadensersatzanspruch zu befinden, der nicht Streitgegenstand ist.

Für die Klageforderung der Klägerin ist deren Schadensersatzanspruch daher nur insoweit mittelbar maßgeblich, als sie - zwischen den Parteien unstreitig - für den Fall einer tatsächlich vorgenommenen sach- und fachgerechten Reparatur Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten von voraussichtlich 6.197 € haben würde; insoweit könnte sie sich auf den Schutz ihres besonderen Integritätsinteresses berufen, da der Instandsetzungsaufwand weniger als 130 % des Wiederherstellungsaufwands beträgt und sie das Fahrzeug weiter nutzt.

Ob ein deliktsrechtlicher Vorschussanspruch bei der Beschädigung von Sachen anzuerkennen ist, hat der Senat in der Vergangenheit erwogen, aber bislang ausdrücklich offengelassen. Er entscheidet diese Frage nun dahingehend, dass jedenfalls bei nachgewiesenem Integritätsinteresse des Geschädigten ein Vorschussanspruch des Eigentümers der geschädigten Sache im Hinblick auf zu erwartende Reparaturkosten in Betracht kommt.

Der Vorschussanspruch ist am ehesten geeignet, eine Ungleichbehandlung vermögender und nicht vermögender Geschädigter beim Schutz ihres Integritätsinteresses zu gewährleisten und gleichzeitig die Opfergrenze des Schädigers nicht unzumutbar auszuweiten, da die mit dem Vorschussanspruch verbundene Abrechnungs- und Rückzahlungspflicht sicherstellt, dass die Leistungen des Schädigers tatsächlich lediglich dem Integritätsinteresse des Geschädigten zugutekommen. Die alternativ zu erwägende, im Personenschadensrecht anerkannte zweckgebundene Schadensersatzleistung kann eine solche Kontrolle mangels Abrechnungspflicht nicht gleichwertig sicherstellen; sie widerspricht auch dem Grundsatz der Dispositionsfreiheit des Geschädigten.

Gem. § 543 Abs. 2 S.1 Nr. 2 1. Var BGB ist die Revision zur Fortbildung des Rechts zuzulassen. Der Einzelfall gibt Veranlassung, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen oder formellen Rechts aufzustellen oder Gesetzeslücken auszufüllen, da es für die rechtliche Beurteilung typischer oder verallgemeinerungsfähiger Lebenssachverhalte an einer richtungweisenden Orientierungshilfe ganz oder teilweise fehlt. Nach der Rechtsprechung des BGH erscheint der Schutz des Integritätsinteresses des Geschädigten über den Einzelfall hinaus von der Vornahme einer Reparatur, d.h. den persönlichen Fähigkeiten des Geschädigten abhängig. Dies steht einerseits zur ebenfalls vom BGH betonten Pflicht des Schädigers zur Vorfinanzierung der Reparatur, andererseits mit dem Gleichheitsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG in Konflikt. Die Obergerichte gehen zur Lösung dieses Konflikts unterschiedliche Wege, so dass eine richtungsweisende Orientierungshilfe geboten scheint.

Ferner ist sie zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung i.S.d. § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 1. Var. BGB zuzulassen, da die vorliegende Entscheidung von der Entscheidung eines gleichrangigen Gerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Sie beantwortet die Rechtsfrage nach der Existenz eines Vorschussanspruchs im Deliktsrecht anders als das Brandenburgische OLG mit Urteil vom 25.2.2010 - 5 U 148/08 - und das OLG Köln mit Urteil vom 19.5.1999 - 5 U 247/98 - Rn. 9 entschieden haben und stellt mithin einen Rechtssatz auf, der sich mit einem in den Vergleichsentscheidungen aufgestellten und diese tragenden Rechtssatz nicht deckt.

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