06.10.2026

ExtraEnergie GmbH durfte Strom- und Gaspreise nicht einseitig erhöhen

Ein Energieversorger übernimmt durch die Formulierung einer Preisgarantie auf einen Festpreis auch das Risiko größerer Verwerfungen im Markt wie etwa durch den Ukrainekrieg ab 2022. Dies gilt auch dann, wenn dieses Festhalten zu ernsthaften Liquiditätsschwierigkeiten des Unternehmens führt, denn mit der Profitmöglichkeit, den das Unternehmen mit dem Angebot von Festpreisabreden und der damit verbundenen Kundengewinnung oder -bindung erzielen wollte, verbindet sich die Verpflichtung zur Übernahme der daraus resultierenden Beschaffungsrisiken.

OLG Hamm v. 5.10.2026 - 2 VKl 2/23
Der Sachverhalt:
Die nachträgliche Preisgarantie, die die ExtraEnergie GmbH ausgesprochen hatte, lautete wie folgt:

"[...] Zahlreiche Kunden haben uns in den vergangenen Wochen kontaktiert, um ihre Energiekosten gegen die Schwankungen am Markt abzusichern. Um vielen Kunden diesen Vorteil gleichzeitig dokumentiert zuzusichern, haben wir unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Strombelieferung und unsere Preise angepasst.

Wir können Ihnen als treuem Kunden für das kommende Jahr eine kostenlose Preisfixierung anbieten. Sie müssen nichts tun, um diese kostenlose Preisfixierung zu erhalten (siehe unten), denn wir sind für alle unsere Kunden vollständig abgesichert.

Der Energiemarkt erlebt zurzeit einen noch nie dagewesenen Strompreisanstieg von über 840%. Große Medien wie "Focus" oder die "Tagesschau" berichten von den höchsten Strompreisen aller Zeiten, wie die folgende Grafik für die Terminmärkte illustriert.[...]"


Im Herbst 2022 kündigte die ExtraEnergie GmbH durch Anschreiben an ihre Kunden einseitig eine Erhöhung ihrer Strom- und Gaspreise an. In der Sache ging es um die Frage, ob sich die Beklagte einseitig von einer Preisgarantie für ihre Bestandskunden lösen durfte, nachdem die Beschaffungskosten für Strom und Gas am Großhandelsmarkt im Verlauf des Jahres 2022 weiter erheblich anstiegen. Die Beklagte berief sich insoweit auf eine Bestimmung aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch, die sog. Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB). Aufgrund der stark gestiegenen Einkaufspreise sei es ihr nicht zuzumuten, an den vereinbarten Preisen festzuhalten.

Dieser Argumentation folgte das Gericht jedoch nicht. Die ExtraEnergie GmbH durfte ihre Strom- und Gaspreise im Herbst 2022 nicht durch einseitige Anschreiben an ihre Kundinnen und Kunden erhöhen, entschied das OLG.

Die Gründe:
Kundinnen und Kunden, die die höheren Preise gezahlt haben, haben dies im Umfang der Preiserhöhungen ohne Rechtsgrund getan. Alle angegriffenen Preiserhöhungen waren unwirksam. Dies betrifft die Erhöhungen zum 1.9., zum 1.11. und zum 1.12.2022, sodass für die Kundinnen und Kunden weiterhin der ursprünglich vereinbarte Preis gilt.

Die Beklagte hat das Risiko auch deutlich höherer Preissteigerungen, wie sie durch den am 24.2.2022 begonnenen Ukrainekrieg verursacht wurden, zu tragen. Durch ihre Formulierung einer Preisgarantie auf einen Festpreis hat die Beklagte das Risiko auch solcher Entwicklungen in Kauf genommen.

Selbst wenn dieses Festhalten zu ernsthaften Liquiditätsschwierigkeiten auf Seiten der Beklagten geführt hat, durfte sich die Beklagte nicht von der einmal übernommenen Preisgarantie lösen. Das Geschäftsmodell der Beklagten ist insoweit gerade darauf ausgerichtet worden, gezielt Kunden anzuwerben oder vom Wechsel zu anderen Energieversorgern abzuhalten. Dann kann sie diese Preissteigerungen nicht entgegen der vereinbarten Festpreisabrede an eben jene Kunden weitergeben. Denn mit dem Profit, den die Beklagte mit dem Angebot von Festpreisabreden möglicherweise erzielen wollte, verband sich die Verpflichtung zur Übernahme der daraus resultierenden Beschaffungsrisiken.

Mehr zum Thema:

Rechtsprechung/News:
Unwirksame Kündigung von Stromlieferverträgen mit Preisgarantie
OLG Hamm vom 18.6.2026 - 2 MK 1/22

Aufsatz:
Wegfall der Geschäftsgrundlage: Allheilmittel zur Vertrags- oder Preisanpassung?
Roman Jordans / Patrick Rösler, ZIP 2024, 1816

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Justiz NRW PM vom 5.10.2026