Falsch beraten beim Versicherungsabschluss? Beweiswert der Beratungsdokumentation
LG Koblenz v. 8.1.2026 - 16 O 477/24
Der Sachverhalt:
Der Kläger betrieb ein Gewerbe und hatte bei der Beklagten eine betriebliche Versicherung mit einer Betriebsinhalts- und Betriebsunterbrechungsversicherung. Der Versicherungsabschluss erfolgte über einen Vermittler der Beklagten. Es wurde hierbei ein Beratungsprotokoll, ein Antrag sowie eine Beratungsdokumentation angefertigt und eigenhändig durch den Kläger unterschrieben. Nach dem Versicherungsvertrag waren Elementargefahren nicht umfasst.
Zwischen den Parteien ist streitig, ob der Betrieb des Klägers von der Flutkatastrophe des Jahres 2021 betroffen war. Nach der Flutkatastrophe meldete der Kläger einen Schaden an, dessen Regulierung die Beklagte unter Hinweis auf das Fehlen einer Elementarversicherung ablehnte. Wegen Betriebsaufgabe wurde die Versicherung zum 31.7.2022 gekündigt.
Der Kläger machte geltend, sein Betrieb sei vollständig überschwemmt und beschädigt worden. Er habe bei Abschluss des Vertrages dem Versicherungsvertreter seinen Vorvertrag übergeben und ihm mitgeteilt, dass er den Vertrag eins zu eins übernehmen solle. Im Vorvertrag sei eine Elementarversicherung enthalten gewesen. Er sei durch den Vermittler nicht informiert worden, dass der Vertrag keine Elementarversicherung enthalte und sei auch nicht auf den fehlenden Elementarversicherungsschutz hingewiesen worden. Er ist der Auffassung, die Beklagte sei aus § 6 Abs. 5 VVG wegen Falschberatung zum Schadensersatz verpflichtet.
Der Kläger begehrte mit der Klage Feststellung, dass die Beklagte aus dem Überschwemmungsereignis vom 14./15.7.2021 auf Schadensersatz für Schäden am Betriebsinhalt und den dadurch eingetretenen Betriebsunterbrechungsschaden für eine Haftzeit von 12 Monaten hafte. Zudem begehrte er Erstattung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 7.500 €.
Die Beklagte machte geltend, dem Kläger sei im Rahmen des Beratungsgesprächs das gesamte Portfolio vorgestellt worden. Er sei von der Empfehlung des Vermittlers abgewichen und habe den Einschluss einer Elementarversicherung abgelehnt. Eine Beratungspflichtverletzung liege nicht vor.
Das LG hat nach Durchführung einer Beweisaufnahme durch Zeugenvernehmung die Klage abgewiesen und ein Beratungsverschulden verneint. Die Entscheidung ist rechtskräftig.
Die Gründe:
Dem Kläger steht kein Anspruch aus § 6 Abs. 5 VVG zu. Die Darlegungs- und Beweislast für einen Schadensersatzanspruch nach § 6 Abs. 5 VVG trägt grundsätzlich der Versicherungsnehmer. Für den Beweis ist die volle richterliche Überzeugungsbildung erforderlich. Erforderlich und ausreichend ist hierbei ein für das Leben brauchbarer Grad an Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen. Diese Überzeugung hat die Kammer nicht gewonnen.
Gegen die klägerische Behauptung spricht die Beratungsdokumentation, die der Kläger eigenhändig unterschrieben hat. Es ist der Beratungsdokumentation an mehreren Stellen zu entnehmen, dass die Versicherung der weiteren Gefahren nicht gewünscht wird. So sind auch an der Stelle "Zuschlag für Einschluss Elementarschäden" keine Daten eingetragen. Aufgrund der Vertragsdokumentation sowie der eigenhändigen Unterschrift auf dieser ist in der Gesamtschau davon auszugehen, dass der Kläger beraten wurde, die Beratungsdokumentation zur Kenntnis genommen hat und eine Versicherung der weiteren Gefahren nicht gewünscht hat.
Die Angaben des Klägers, dass es keine Beratung gegeben habe und die Unterschrift in einer "Hauruck-Aktion" erfolgt sei, reichten zur Überzeugungsbildung nicht aus. Die Angaben des Klägers lassen für sich genommen dessen Behauptung zur Absprache über die Übernahme des eine Elementarschadensversicherung enthaltenen Vorvertrags allenfalls als "möglich" erscheinen. Diese Angaben stehen im Widerspruch zur eigenhändig unterschriebenen Beratungsdokumentation, aus der sich das Gegenteil ergibt. Mangels weiterer Beweismittel, die die klägerische Darstellung zu den Umständen des Vertragsschlusses stützen könnten (die Aussagen der vernommenen Zeugen blieben hierzu unergiebig), verbleibt es bei den Zweifeln.
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LG Koblenz online
Der Kläger betrieb ein Gewerbe und hatte bei der Beklagten eine betriebliche Versicherung mit einer Betriebsinhalts- und Betriebsunterbrechungsversicherung. Der Versicherungsabschluss erfolgte über einen Vermittler der Beklagten. Es wurde hierbei ein Beratungsprotokoll, ein Antrag sowie eine Beratungsdokumentation angefertigt und eigenhändig durch den Kläger unterschrieben. Nach dem Versicherungsvertrag waren Elementargefahren nicht umfasst.
Zwischen den Parteien ist streitig, ob der Betrieb des Klägers von der Flutkatastrophe des Jahres 2021 betroffen war. Nach der Flutkatastrophe meldete der Kläger einen Schaden an, dessen Regulierung die Beklagte unter Hinweis auf das Fehlen einer Elementarversicherung ablehnte. Wegen Betriebsaufgabe wurde die Versicherung zum 31.7.2022 gekündigt.
Der Kläger machte geltend, sein Betrieb sei vollständig überschwemmt und beschädigt worden. Er habe bei Abschluss des Vertrages dem Versicherungsvertreter seinen Vorvertrag übergeben und ihm mitgeteilt, dass er den Vertrag eins zu eins übernehmen solle. Im Vorvertrag sei eine Elementarversicherung enthalten gewesen. Er sei durch den Vermittler nicht informiert worden, dass der Vertrag keine Elementarversicherung enthalte und sei auch nicht auf den fehlenden Elementarversicherungsschutz hingewiesen worden. Er ist der Auffassung, die Beklagte sei aus § 6 Abs. 5 VVG wegen Falschberatung zum Schadensersatz verpflichtet.
Der Kläger begehrte mit der Klage Feststellung, dass die Beklagte aus dem Überschwemmungsereignis vom 14./15.7.2021 auf Schadensersatz für Schäden am Betriebsinhalt und den dadurch eingetretenen Betriebsunterbrechungsschaden für eine Haftzeit von 12 Monaten hafte. Zudem begehrte er Erstattung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 7.500 €.
Die Beklagte machte geltend, dem Kläger sei im Rahmen des Beratungsgesprächs das gesamte Portfolio vorgestellt worden. Er sei von der Empfehlung des Vermittlers abgewichen und habe den Einschluss einer Elementarversicherung abgelehnt. Eine Beratungspflichtverletzung liege nicht vor.
Das LG hat nach Durchführung einer Beweisaufnahme durch Zeugenvernehmung die Klage abgewiesen und ein Beratungsverschulden verneint. Die Entscheidung ist rechtskräftig.
Die Gründe:
Dem Kläger steht kein Anspruch aus § 6 Abs. 5 VVG zu. Die Darlegungs- und Beweislast für einen Schadensersatzanspruch nach § 6 Abs. 5 VVG trägt grundsätzlich der Versicherungsnehmer. Für den Beweis ist die volle richterliche Überzeugungsbildung erforderlich. Erforderlich und ausreichend ist hierbei ein für das Leben brauchbarer Grad an Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen. Diese Überzeugung hat die Kammer nicht gewonnen.
Gegen die klägerische Behauptung spricht die Beratungsdokumentation, die der Kläger eigenhändig unterschrieben hat. Es ist der Beratungsdokumentation an mehreren Stellen zu entnehmen, dass die Versicherung der weiteren Gefahren nicht gewünscht wird. So sind auch an der Stelle "Zuschlag für Einschluss Elementarschäden" keine Daten eingetragen. Aufgrund der Vertragsdokumentation sowie der eigenhändigen Unterschrift auf dieser ist in der Gesamtschau davon auszugehen, dass der Kläger beraten wurde, die Beratungsdokumentation zur Kenntnis genommen hat und eine Versicherung der weiteren Gefahren nicht gewünscht hat.
Die Angaben des Klägers, dass es keine Beratung gegeben habe und die Unterschrift in einer "Hauruck-Aktion" erfolgt sei, reichten zur Überzeugungsbildung nicht aus. Die Angaben des Klägers lassen für sich genommen dessen Behauptung zur Absprache über die Übernahme des eine Elementarschadensversicherung enthaltenen Vorvertrags allenfalls als "möglich" erscheinen. Diese Angaben stehen im Widerspruch zur eigenhändig unterschriebenen Beratungsdokumentation, aus der sich das Gegenteil ergibt. Mangels weiterer Beweismittel, die die klägerische Darstellung zu den Umständen des Vertragsschlusses stützen könnten (die Aussagen der vernommenen Zeugen blieben hierzu unergiebig), verbleibt es bei den Zweifeln.
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