11.05.2026

Fehlende Rückstellung für in Wohlverhaltensperiode noch anfallenden Verfahrenskosten

Unterlässt es der mit dem späteren Treuhänder personenidentische Insolvenzverwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen einer natürlichen Person pflichtwidrig, eine Rückstellung für die in der anschließenden Wohlverhaltensperiode noch anfallenden Verfahrenskosten aus der Insolvenzmasse zu bilden, weil für ihn im Zeitpunkt der Schlussverteilung vorauszusehen ist, dass der Schuldner aus seinen in diesem Verfahrensabschnitt erwirtschafteten und pfändbaren Einkünften die Verfahrenskosten nicht wird aufbringen können, ist der Vergütungsanspruch des Treuhänders gegen die Staatskasse entsprechend zu kürzen. Hat der nicht mit dem Treuhänder personenidentische Insolvenzverwalter es pflichtwidrig unterlassen, Rückstellungen für die Treuhändervergütung zu bilden, kann dem Treuhänder hinsichtlich seiner Annahme, die zur Verfügung stehende Masse sei für seinen Vergütungsanspruch nicht ausreichend und ihm stehe deshalb ein Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse zu, Vertrauensschutz zukommen.

BGH v. 23.4.2026 - IX ZB 36/25
Der Sachverhalt:
Das AG - Insolvenzgericht - eröffnete mit Beschluss vom 9.4.2019 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der am 9.12.1956 geborenen Schuldnerin, bestellte den weiteren Beteiligten zum Insolvenzverwalter, stundete der Schuldnerin die Kosten des Insolvenzeröffnungs- und Insolvenzverfahrens und stellte ihr Restschuldbefreiung in Aussicht. Unter dem 27.12.2022 erteilte der Beteiligte seinen Schlussbericht. Danach erhielt die Schuldnerin seit Januar 2022 keine pfändbaren Einkünfte mehr aus ihrer Beschäftigung als Geschäftsführerin der P. UG (haftungsbeschränkt). Sie bezog seit dem 1.11.2022 eine Altersrente i.H.v. rd. 720 € mtl. netto. Weitere Einkünfte waren mangels Mitwirkung der Schuldnerin nicht bekannt. Ein Erfordernis zur Bildung von Rücklagen aus der seinerzeit zunächst auf rd. 180 € bezifferten Masse verneinte der Beteiligte in seinem Bericht.

Am 30.1.2024 leistete der Beteiligte im Rahmen der Schlussverteilung eine Quotenzahlung an die Insolvenzgläubiger i.H.v. insgesamt rd. 220 €. Mit Beschluss vom 15.2.2024 hob das AG das Insolvenzverfahren auf, stundete der Schuldnerin auch die Kosten des Restschuldbefreiungsverfahrens und bestellte den Beteiligten zum Treuhänder. Das Ende der Wohlverhaltensperiode bestimmte es auf den 9.4.2025. Mit Schriftsatz vom 8.4.2025 erstattete der Beteiligte seinen Abschlussbericht für die Wohlverhaltensperiode und beantragte die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen für seine Tätigkeit als Treuhänder auf rd. 270 € sowie die Erstattung dieses Betrags aus der Staatskasse. Die mtl. Gesamteinkünfte der Schuldnerin aus Altersrente und einer geringfügigen Beschäftigung beliefen sich während der Wohlverhaltensperiode auf etwa 1.000 € und lagen (weiterhin) unter der Pfändungsfreigrenze. 

Das AG setzte die Vergütung antragsgemäß fest, beschloss allerdings zugleich, dem Beteiligten von dem festgesetzten Betrag nur rd. 50 € aus der Landeskasse zu erstatten. Das LG wies die gegen diesen Beschluss gerichtete sofortige Beschwerde des Beteiligten zurück. Die Rechtsbeschwerde des Beteiligten hatte vor dem BGH keinen Erfolg.

Die Gründe:
Zu Recht hat das LG den Vergütungsanspruch des Beteiligten als Treuhänder um den von ihm zuvor in seiner Funktion als Insolvenzverwalter im Zuge der Schlussverteilung an die Insolvenzgläubiger ausgezahlten Betrag i.H.v. rd. 220 € gekürzt.

Nach § 63 Abs. 2 InsO steht dem Insolvenzverwalter im Fall der Stundung der Verfahrenskosten gem. § 4a InsO für seine Vergütung und seine Auslagen ein Anspruch gegen die Staatskasse nur zu, soweit die Insolvenzmasse dafür nicht ausreicht. Diese Vorschrift gilt gem. § 293 Abs. 2 InsO für den Treuhänder im Restschuldbefreiungsverfahren entsprechend. Die zweite Voraussetzung des § 63 Abs. 2 InsO ist im Streitfall nicht erfüllt.

Unterlässt es der mit dem späteren Treuhänder personenidentische Insolvenzverwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen einer natürlichen Person pflichtwidrig, eine Rückstellung für die in der anschließenden Wohlverhaltensperiode noch anfallenden Verfahrenskosten aus der Insolvenzmasse zu bilden, weil für ihn im Zeitpunkt der Schlussverteilung vorauszusehen ist, dass der Schuldner aus seinen in diesem Verfahrensabschnitt erwirtschafteten und pfändbaren Einkünften die Verfahrenskosten nicht wird aufbringen können, ist der Vergütungsanspruch des Treuhänders gegen die Staatskasse entsprechend zu kürzen.

Hat der nicht mit dem Treuhänder personenidentische Insolvenzverwalter es pflichtwidrig unterlassen, Rückstellungen für die Treuhändervergütung zu bilden, kann dem Treuhänder hinsichtlich seiner Annahme, die zur Verfügung stehende Masse sei für seinen Vergütungsanspruch nicht ausreichend und ihm stehe deshalb ein Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse zu, Vertrauensschutz zukommen.

Danach war im Streitfall bei Abschluss des Insolvenzverfahrens eine Rückstellung i.H.v. rd. 220 € zu bilden. Rechtsfehlerfrei hat das LG angenommen, dass dies pflichtwidrig unterblieben ist. Das LG hat sich davon überzeugt, dass bereits zum Zeitpunkt der Ausschüttung vorhersehbar gewesen sei, dass die Schuldnerin die Verfahrenskosten für das Restschuldbefreiungsverfahren nicht wird aufbringen können. Übergangenen Sachvortrag zeigt die Rechtsbeschwerde nicht auf.

Mehr zum Thema:

Kommentierung | InsO
§ 63 Vergütung des Insolvenzverwalters
Keller in Kayser/Thole, Heidelberger Kommentar zur Insolvenzordnung, 11. Aufl. 2023

Kommentierung | InsO
§ 293 Vergütung des Treuhänders
Waltenberger in Kayser/Thole, Heidelberger Kommentar zur Insolvenzordnung, 11. Aufl. 2023


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