Fehlender Nachweis einer anwaltlichen Bevollmächtigung für einen im Gazastreifen tätigen Fotografen
LG Frankfurt a.M. v. 22.10.2025 - 2-03 O 316/25
Der Sachverhalt:
In der betreffenden Berichterstattung war u.a. behauptet worden, der Fotograf inszeniere das Leid der Palästinenser zugunsten der Hamas und ihrer Propaganda. In dem Eilantrag war vorgebracht worden, die Anschuldigungen seien unrichtig und entbehrten einer Grundlage.
In ihrem Urteil hat das LG entschieden, dass der Eilantrag unzulässig ist, weil die Rechtsanwältin ihre Vollmacht für den Gaza-Fotografen nicht nachgewiesen habe. Die Kosten des Verfahrens hat die Kammer nach dem sog. Verursacherprinzip der Rechtsanwältin auferlegt. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Es kann mit der Berufung zum OLG angefochten werden.
Die Gründe:
Eine Originalvollmacht ist nicht zur Gerichtsakte gereicht worden. Das ist nach der ZPO aber zwingend. Das deutsche Medienunternehmen als Antragsgegnerin hatte den Mangel der Vollmacht gerügt.
Die Kammer hat nicht verkannt, dass im Gazastreifen Krieg herrscht und dass der Fotograf Rechtsschutz aus einem Kriegsgebiet heraus sucht. Es stellte sich die Frage, ob wegen dieser besonderen Umstände entgegen den Regeln des Zivilprozesses auf die Vorlage der Originalvollmacht verzichtet werden durfte. Die im Grundgesetz verankerten Rechte auf effektiven Rechtsschutz und Justizgewährleistung könnten möglicherweise eine Einschränkung dieser formellen Vorgaben erfordern. Letztlich musste diese Frage aber nicht beantwortet werden.
Denn zum einen reicht der Vortrag der Rechtsanwältin zu der konkreten Situation nicht aus, in der sich der Fotograf befindet. Die Lage vor Ort ist komplex und der Informationsfluss schwierig beurteilbar. Die Klägervertreterin legt nicht dar, dass eine Übermittlung der Vollmacht über bloße Schwierigkeiten hinaus unmöglich oder nur unter derart unzumutbaren Bedingungen denkbar wäre, die einen Bruch mit der ZPO rechtfertigen. Ohne genauere Angaben kann das Gericht keine eigenen Feststellungen zu der konkreten Situation des Fotografen in der Kriegsregion treffen.
Zum anderen bestehen erhebliche Zweifel, ob die Rechtsanwältin durch den Gaza-Fotografen tatsächlich bevollmächtigt wurde. Sie hat keine elektronische oder sonstige Kopie einer Vollmachtsurkunde vorgelegt, die Authentizität verbürgt. Zwar ist mit dem Eilantrag die Kopie einer Vollmacht eingereicht worden. Diese lautet aber auf eine andere Person und bezieht sich auf ein anderes Verfahren.
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LG Frankfurt a.M. PM vom22.10.2025
In der betreffenden Berichterstattung war u.a. behauptet worden, der Fotograf inszeniere das Leid der Palästinenser zugunsten der Hamas und ihrer Propaganda. In dem Eilantrag war vorgebracht worden, die Anschuldigungen seien unrichtig und entbehrten einer Grundlage.
In ihrem Urteil hat das LG entschieden, dass der Eilantrag unzulässig ist, weil die Rechtsanwältin ihre Vollmacht für den Gaza-Fotografen nicht nachgewiesen habe. Die Kosten des Verfahrens hat die Kammer nach dem sog. Verursacherprinzip der Rechtsanwältin auferlegt. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Es kann mit der Berufung zum OLG angefochten werden.
Die Gründe:
Eine Originalvollmacht ist nicht zur Gerichtsakte gereicht worden. Das ist nach der ZPO aber zwingend. Das deutsche Medienunternehmen als Antragsgegnerin hatte den Mangel der Vollmacht gerügt.
Die Kammer hat nicht verkannt, dass im Gazastreifen Krieg herrscht und dass der Fotograf Rechtsschutz aus einem Kriegsgebiet heraus sucht. Es stellte sich die Frage, ob wegen dieser besonderen Umstände entgegen den Regeln des Zivilprozesses auf die Vorlage der Originalvollmacht verzichtet werden durfte. Die im Grundgesetz verankerten Rechte auf effektiven Rechtsschutz und Justizgewährleistung könnten möglicherweise eine Einschränkung dieser formellen Vorgaben erfordern. Letztlich musste diese Frage aber nicht beantwortet werden.
Denn zum einen reicht der Vortrag der Rechtsanwältin zu der konkreten Situation nicht aus, in der sich der Fotograf befindet. Die Lage vor Ort ist komplex und der Informationsfluss schwierig beurteilbar. Die Klägervertreterin legt nicht dar, dass eine Übermittlung der Vollmacht über bloße Schwierigkeiten hinaus unmöglich oder nur unter derart unzumutbaren Bedingungen denkbar wäre, die einen Bruch mit der ZPO rechtfertigen. Ohne genauere Angaben kann das Gericht keine eigenen Feststellungen zu der konkreten Situation des Fotografen in der Kriegsregion treffen.
Zum anderen bestehen erhebliche Zweifel, ob die Rechtsanwältin durch den Gaza-Fotografen tatsächlich bevollmächtigt wurde. Sie hat keine elektronische oder sonstige Kopie einer Vollmachtsurkunde vorgelegt, die Authentizität verbürgt. Zwar ist mit dem Eilantrag die Kopie einer Vollmacht eingereicht worden. Diese lautet aber auf eine andere Person und bezieht sich auf ein anderes Verfahren.
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