05.04.2016

Fernsehsender VOX muss Trailer für Live-Tourneen des Hundeprofis Martin Rütter als Werbung kennzeichnen

Die Landesanstalt für Medien hat zwei von VOX ausgestrahlte Trailer zu Recht mit der Begründung beanstandet, in ihnen sei für Live-Tourneen von Martin Rütter geworben worden, ohne dies - wie im Rundfunkstaatsvertrag vorgeschrieben - als Werbung zu kennzeichnen. Beide Trailer beschränken sich nicht auf kennzeichnungsfreie programmbegleitende Hinweise, sondern erscheinen als kennzeichnungspflichtige Werbungen für die Tourneen von Martin Rütter; dafür spricht insbesondere die eingeblendete Hotline für Tickets und Infos.

VG Köln 31.3.2016, 6 K 4476/14
Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist der Fernsehsenders VOX. Sie wendet sich gegen eine Entscheidung der beklagten Landesanstalt für Medien, die zwei von der Klägerin ausgestrahlte Trailer mit der Begründung beanstandete, in ihnen sei für Live-Tourneen von Martin Rütter geworben worden, ohne dies - wie im Rundfunkstaatsvertrag vorgeschrieben - als Werbung zu kennzeichnen.

Die beanstandeten Trailer wurden 2013/2014 im Programm von VOX im Umfeld der von Martin Rütter moderierten Sendungen "Der V.I.P. Hundeprofi" und "Der Hundeprofi unterwegs" ausgestrahlt. Die ca. 15-sekündigen Trailer zeigten u.a. kurze Dialoge mit Martin Rütter. Eingeblendet war u.a. auch eine Telefonnummer für "Tickets und Infos".

Das VG wies die gegen die Entscheidung der Beklagten gerichtete Klage ab. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Klägerin kann gegen das Urteil die Zulassung der Berufung an das OVG beantragen.

Die Gründe:
Die Beklagte hat die mangelnde Kennzeichnung der Trailer als Werbung zu Recht beanstandet.

Die Beklagte ist richtigerweise davon ausgegangen, dass sich beide Trailer nicht auf kennzeichnungsfreie programmbegleitende Hinweise beschränken, sondern in der gebotenen Gesamtwürdigung kennzeichnungspflichtige Werbungen für die Tourneen von Martin Rütter sind. Dafür spricht die eingeblendete Hotline für Tickets und Infos.

Die Trailer wurden auch nicht innerhalb eines Werbeblocks ausgestrahlt. Für den durchschnittlichen Zuschauer war der Werbeblock jeweils nach den Programmhinweisen auf weitere VOX-Sendungen und mit Einblendung des Senderlogos beendet. Die Klägerin kann sich auch nicht darauf berufen, Ausstrahlungen anderer Sender seien möglicherweise ebenfalls nicht hinreichend als Werbung gekennzeichnet worden.

VG Köln PM vom 31.3.2016
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