28.01.2014

Filmabgabe nach dem Filmförderungsgesetz verstößt nicht gegen die Verfassung

Die Regelungen des Filmförderungsgesetzes zur Filmabgabe sind verfassungsgemäß. Der Bund kann sich hierfür auf seine Gesetzgebungskompetenz für das Recht der Wirtschaft stützen, selbst wenn er - neben wirtschaftsbezogenen - zugleich kulturelle Zwecke verfolgt.

BVerfG 28.1.2014, 2 BvR 1561/12
Der Sachverhalt:
Nach dem Gesetz über Maßnahmen zur Förderung des deutschen Films (Filmförderungsgesetz - FFG) fördert der Bund durch die Filmförderungsanstalt, eine bundesunmittelbare rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts, die Struktur der deutschen Filmwirtschaft und die kreativ-künstlerische Qualität des deutschen Films als Voraussetzung für dessen Erfolg im Inland und im Ausland. Gefördert werden vor allem die Produktion, der Absatz und das Abspielen förderfähiger Filme. Finanziert wird dies durch die Erhebung einer Filmabgabe. Abgabepflichtig waren im Jahr 2004 zunächst nur die Betreiber von Filmtheatern und die Lizenzrechteinhaber der Videowirtschaft. Die Abgabe bemisst sich für sie nach dem Umsatz, der mit dem Abspielen von Filmen in Kinos bzw. mit dem Verkauf oder der Vermietung von Bildträgern erzielt wird.

Für die Fernsehveranstalter war zunächst eine vertraglich zu vereinbarende Beitragsleistung vorgesehen. Im Jahr 2010 fügte der Gesetzgeber für die Fernsehveranstalter einen der Höhe nach bestimmten Abgabetatbestand ein und ordnete das rückwirkende Inkrafttreten der Regelung ab 2004 an. Im Streitjahr 2004 wandte die Filmförderungsanstalt über 61 Mio. € für die Filmförderung auf.

Die Beschwerdeführerinnen betreiben Filmtheater. Sie wandten sich vor dem BVerfG gegen Abgabenbescheide der Filmförderungsanstalt für das erste Halbjahr 2004 sowie gegen sie bestätigende Entscheidungen des VG und des BVerwG. Doch auch ihre Verfassungsbeschwerde blieb ohne Erfolg.

Die Gründe:
Die angegriffenen Entscheidungen verletzten die Grundrechte der Beschwerdeführerinnen weder dadurch, dass sie auf eine verfassungswidrige Rechtsgrundlage gestützt wären, noch in sonstiger Weise.

Die gesetzlichen Bestimmungen - Grundlage für die Heranziehung der Beschwerdeführerinnen zur Filmabgabe - sind durch die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das Recht der Wirtschaft (Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG) gedeckt. Die Gesetzgebungskompetenz schied nicht bereits deshalb aus, weil der Film nicht nur ein Wirtschaftsgut, sondern zugleich ein Kulturgut darstellt und mit dem Filmförderungsgesetz stets auch kulturelle Zwecke verfolgt werden. Das Gesetz ist auf die Förderung der deutschen Filmwirtschaft und des deutschen Films ausgerichtet. Den qualitätsbezogenen Fördervoraussetzungen liegt die Annahme zugrunde, dass der angestrebte wirtschaftliche Erfolg des deutschen Films gerade von einer auch qualitätsorientierten Förderung abhängt. Es war nichts dafür ersichtlich, dass diese Annahme unrealistisch und nur vorgeschoben wäre, um unter dem Vorwand der Wirtschaftsförderung reine Kulturförderung zu betreiben.

Die gesetzlichen Regelungen genügen auch den finanzverfassungs-rechtlichen Anforderungen an die Erhebung von Sonderabgaben mit Finanzierungsfunktion. Denn die mit der Abgabe belasteten Untergruppen - Kinobetreiber, Lizenzrechteinhaber der Videowirtschaft sowie Fernsehveranstalter - bilden als Inlandsvermarkter deutscher Kinofilme gemeinsam eine homogene Gruppe. Deren besondere Sachnähe und Finanzierungsverantwortung ist begründet im gemeinsamen Interesse an der gedeihlichen Struktur der deutschen Filmwirtschaft und am Erfolg des deutschen Films. Der Einwand der Beschwerdeführerinnen, dass den weitaus meisten Kinobetreibern ein solches Interesse fehle, weil sie nicht speziell an der Entstehung deutscher Filme, sondern allein am wirtschaftlichen Erfolg eines Films - gleich welcher Herkunft - interessiert seien, konnte nicht durchgreifen. Schließlich betrug der Marktanteil deutscher Filme im Streitjahr 2004, gemessen an den Kinobesucherzahlen, 23,8 %.

Auch dass verschiedene weitere Gruppen nicht in die Abgabebelastung einbezogen wurden, stellte die Homogenität der abgabebelasteten Gruppe sowie deren spezifische Sachnähe und Finanzierungsverantwortung nicht in Frage. So ist die Nichteinbeziehung der Auslandsvermarktung jedenfalls dadurch gerechtfertigt, dass die Erhebung der Abgabe hier einem wesentlichen mittels der Abgabe verfolgten Förderziel, nämlich dem Erfolg des deutschen Films im Ausland, zuwiderliefe. Der Verfassungsmäßigkeit der Abgabenregelung für das Jahr 2004 stand nicht entgegen, dass es in diesem Jahr an einer näher bestimmten Abgabepflicht der Fernsehveranstalter fehlte. Im Jahr 2010 hatte der Gesetzgeber zwar neue Abgabevorschriften rückwirkend ab 2004 in Kraft gesetzt. Hierin lag aber keine verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung.

Linkhinweis:

  • Der Volltext der Entscheidung ist auf der Homepage des BVerfG veröffentlicht.
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BVerfG PM Nr. 3 vom 28.1.2014
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