02.10.2026

Finanzierungsvermittlung gegen Pauschalhonorar als entgeltliche Geschäftsbesorgung

Verpflichtet sich eine Gesellschaft gegen ein Pauschalhonorar, für ihren Vertragspartner eine Finanzierung durch eine mit ihr verbundene Gesellschaft zu organisieren, kann der Vertrag auch dann als entgeltlicher Geschäftsbesorgungsvertrag nach § 675 BGB einzuordnen sein, wenn das Honorar an die Auszahlung des Kapitals anknüpft. Sind Wortlaut und Vergütungsregelung nicht eindeutig, sind die Vertragsdurchführung und die bisherige Geschäftsbeziehung für die Auslegung maßgeblich.

OLG München v. 25.9.2026, 36 U 171/26 e
Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist eine Vermögensverwaltungsgesellschaft mit Satzungssitz in Gibraltar. Sie ist Kommanditistin der B. GmbH & Co KG. Ihr Verwaltungssitz blieb streitig. Der Beklagte ist als Bauträger tätig. Projekte von ihm und seiner Unternehmensgruppe waren bereits durch die Klägerin oder die B. GmbH & Co KG finanziert worden.

Am 9.1.2023 hatten die Parteien einen Vertrag über die Beschaffung von 6 Mio. € zur Finanzierung mehrerer Immobilienprojekte des Beklagten abgeschlossen. Danach sollte die Klägerin eine Pauschalvergütung von 250.000 € erhalten, die anteilig mit jeder Auszahlung von 1 Mio. € verdient und am 15.4.2023 fällig werden sollte. Die Finanzierung sollte durch Inhaberschuldverschreibungen erfolgen. Streitig blieb, ob die Klägerin von Anfang an als Investorin vorgesehen war.

Die B. GmbH & Co KG gewährte dem Beklagten zunächst ein Überbrückungsdarlehen von 1 Mio. €. Der Beklagte gab anschließend Inhaber-Teilschuldverschreibungen mit dem Verwendungszweck: "Anleihe 2023, B. GmbH & Co KG" im Gesamtvolumen von 6 Mio. € heraus. Die B. GmbH & Co KG zeichnete 20 Stück am 13.2.2023 und weitere 10 am 3.3.2023. Es erfolgte am 14.2.2023 eine Überweisung an den Beklagten i.H.v. 3 Mio.€, am 3.3.2023 und am 6.3.2023 i.H.v. jeweils 1 Mio. €. Für 1 Mio. € erfolgte eine Verrechnung mit dem Anspruch der B. GmbH & Co KG gegen den Beklagten auf Rückzahlung des Überbrückungsdarlehens.

Die Klägerin machte geltend, sie habe die Finanzierung strukturiert und ermöglicht. Der Beklagte habe die Verflechtung mit der B. GmbH & Co KG gekannt und eine von der Vermittlung eines unabhängigen Investors losgelöste Vergütung zugesagt. Der Beklagte bestritt hingegen eine solche Kenntnis und ein selbständiges Provisionsversprechen. Eine Vermittlungsleistung habe die Klägerin nicht erbracht.

Das LG hat den Beklagten zur Zahlung von 250.000 € verurteilt. Einen Maklerlohnanspruch verneinte es wegen der Verflechtung zwischen Klägerin und Geldgeberin. Es sah in der Vereinbarung jedoch ein selbständiges Provisionsversprechen oder ein Strukturierungsentgelt. Mit seiner Berufung wandte sich der Beklagte insbesondere gegen diese Auslegung und die angenommene Kenntnis der Beteiligungsverhältnisse.

Das OLG hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen.

Die Gründe:
Die Berufung war zulässig, aber unbegründet. Die Klägerin war partei- und rechtsfähig. Nach dem Brexit richtet sich ihr Gesellschaftsstatut nach dem Recht ihres effektiven Verwaltungssitzes. Die Anschriften zweier Direktorinnen und die Angaben im Vertrag sprachen hier für einen Sitz in Gibraltar. Anhaltspunkte für einen Verwaltungssitz in Deutschland fehlten. Nach dem anwendbaren Recht war die dort registrierte Klägerin rechtsfähig.

Der Klägerin steht gegen den Beklagten aus dem Vertrag vom 9.1.2023 ein Anspruch auf 250.000 € zu. Der wirksam geschlossene Vertrag unterlag kraft Rechtswahl deutschem Recht. Er war im Schwerpunkt als entgeltlicher Geschäftsbesorgungsvertrag (§ 675 BGB) anzusehen und nicht als Maklervertrag. Wortlaut und Vergütungsregelung waren nicht eindeutig. Maßgeblich für die Auslegung als Geschäftsbesorgungsvertrag war daher eine Gesamtbetrachtung der Vertragsbestimmungen und seiner Durchführung unter Berücksichtigung der zwischen dem Beklagten, der Klägerin, ihrer verbundenen Gesellschaft B. GmbH & Co KG sowie den handelnden Personen gelebten Geschäftsbeziehung.

Insofern gab es mehrere Finanzierungsrunden. Das Leistungsversprechen der Klägerin bestand darin, dem Beklagten eine Kreditfinanzierung durch eine Konzerngesellschaft zu organisieren gegen Zahlung eines Pauschalhonorars. Dies entsprach dem Leitbild eines Geschäftsbesorgungsvertrags. Die Vermittlung eines unabhängigen Kapitalgebers war zwischen den Parteien nicht vereinbart.

Der Vertrag war weder sittenwidrig noch wegen unangemessener Benachteiligung nach § 307 BGB unwirksam. Das vereinbarte Entgelt war nicht ohne Weiteres einer unzulässigen Bearbeitungsgebühr für ein Darlehen gleichzustellen: Kapitalbeschaffung und Kreditvergabe wurden von rechtlich verschiedenen Gesellschaften übernommen. Besondere Umgehungsumstände waren nicht dargetan.

Das Honorar ist fällig geworden. Die Finanzierung über insgesamt 6 Mio. € ist zustande gekommen. 5 Mio. € wurden überwiesen und 1 Mio. € mit dem Überbrückungsdarlehen verrechnet. Die Klägerin hatte das Honorar in Rechnung gestellt und es erfolglos angemahnt.

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Aufsatz
Das Kapitalanleger-Musterverfahren nach dem Entwurf zum zweiten KapMuG-Reformgesetz
Tim Melhardt, ZIP 2024, 920
ZIP0066488

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