24.07.2012

Firmenfortführung: Zur Haftung einer GmbH für die fehlerhafte Anlageberatung durch eine namensgleiche Einzelfirma

Der BGH hat zur Haftung einer GmbH für die fehlerhafte Anlageberatung durch eine namensgleiche Einzelfirma Stellung genommen. Der BGH hatte sich dabei insbesondere mit den Gesichtspunkten der Firmenfortführung und der Rechtsscheinhaftung auseinanderzusetzen.

BGH 5.7.2012, III ZR 116/11
Der Sachverhalt:
Die Klägerin nimmt die Beklagte unter dem Vorwurf einer fehlerhaften Kapitalanlageberatung auf Schadensersatz in Anspruch. Auf Empfehlung des Zeugen B zeichnete die Klägerin im Juli 2002 Beteiligungen als atypisch stille Gesellschafterin bei der F-AG. Die Gesamteinlagesumme von 131.000 € war in Gestalt einer "Einmaleinlage" von 32.000 € sowie in 180 mtl. Raten zu je 550 € zu erbringen. Bei allen Zahlungen fiel zusätzlich ein Agio von 5 Prozent an.

Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte müsse für - im Einzelnen vorgetragene - Beratungsfehler des Zeugen B durch Ersatz des Zeichnungsschadens einstehen. B habe als Mitarbeiter der (Einzel-)Firma P mit Vertretungsbefugnis gehandelt. Die beklagte P-GmbH sei für die Verbindlichkeiten der Firma P unter dem Gesichtspunkt der Rechtsnachfolge beziehungsweise der Firmenfortführung haftbar.

Das LG bejahte eine Haftung der Beklagten und gab der Klage überwiegend statt. Das OLG verneinte eine Haftung der Beklagten und wies die Klage insgesamt ab. Auf die Revision der Klägerin hob der BGH das Berufungsurteil auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das OLG zurück.

Die Gründe:
Die Begründung des Berufungsurteils trägt eine Ablehnung der Haftung der Beklagten nicht. Dabei hält insbes. die Ansicht des OLG, die Beklagte müsse für eine Anlageberatungshaftung der Einzelfirma P gegenüber der Klägerin nicht einstehen, der revisionsgerichtlichen Nachprüfung nicht stand. Das OLG hat die Voraussetzungen einer Haftung des Firmenübernehmers nach § 25 Abs. 1 S. 1 HGB sowie einer möglichen Rechtsscheinhaftung der Beklagten verkannt und eine unzureichende tatrichterliche Würdigung vorgenommen.

Die Revision rügt zu Recht, dass sich das OLG nicht mit den Umständen des Einzelfalls auseinandergesetzt hat, die vorliegend für eine Firmenfortführung gem. § 25 Abs. 1 S. 1 HGB sprechen. Die Haftung nach § 25 Abs. 1 S. 1 HGB greift nach gefestigter Rechtsprechung des BGH ein, wenn zwar der Unternehmensträger wechselt, das Unternehmen selbst aus der Sicht des maßgeblichen Verkehrs aber im Wesentlichen unverändert unter der alten Firmenbezeichnung fortgeführt wird. § 25 Abs. 1 S. 1 HGB kann auch dann zur Anwendung gelangen, wenn eine "sukzessiv erfolgende Unternehmensübernahme" vorliegt, es also zeitweilig zu einer parallelen Existenz von Alt- und Neuunternehmen kommt.

Danach kommt vorliegend eine Haftung der Beklagten für eine etwa bestehende Verbindlichkeit der Einzelfirma P gem. § 25 Abs. 1 S. 1 HGB ernsthaft in Betracht. Maßgeblich ist, ob die beteiligten Verkehrskreise von einer Unternehmensfortführung ausgehen, die Beklagte mit der Einzelfirma P also in diesem Sinne "identifizieren". Die Identität bzw. große Ähnlichkeit des Betätigungsfelds ("Beteiligungsgeschäft"), der Firma, des Firmenlogos, des Geschäftssitzes, der Telefon- und Telefax-Nummer und der E-Mail-Adresse sowie die Selbstdarstellung der Beklagten in Schreiben und im Internet, die eine 20 Jahre zurückreichende Unternehmensgeschichte schildert, sprechen deutlich für eine nach außen in Erscheinung getretene Unternehmenskontinuität.

Sollte nach tatrichterlicher Gesamtwürdigung aller Umstände eine Haftung der Beklagten nach § 25 Abs. 1 S. 1 HGB gleichwohl zu verneinen sein, so wäre, worauf die Revision zu Recht aufmerksam macht, eine (von § 25 Abs. 1 S. 1 HGB unabhängige, allgemeine) Rechtsscheinhaftung der Beklagten in Erwägung zu ziehen. Eine solche Rechtsscheinhaftung kann in Betracht kommen, wenn der Anschein entsteht, dass zwei voneinander unabhängige Rechtssubjekte eine Einheit bilden. Mithin muss ein Unternehmen einen zurechenbar erzeugten Rechtsschein, mit einem anderen Unternehmen identisch zu sein, gegen sich gelten lassen.

Zutreffend weist die Revision darauf hin, dass einige Verlautbarungen der Beklagten den Eindruck erwecken (können), sie sei "Rechtsnachfolger" der Einzelfirma P oder mit dieser "identisch" (Internetauftritt; Schreiben der Beklagten aus April und August 2008). Eine Würdigung hat das OLG unter diesem Gesichtspunkt nicht vorgenommen. Maßgeblich ist insofern nicht, ob die Beklagte öffentlich bekundet hat, für Verbindlichkeiten der Einzelfirma P einstehen zu wollen, sondern ob sie zurechenbar den Rechtsschein gesetzt hat, mit der Einzelfirma P identisch oder deren Rechtsnachfolger zu sein. Nach alldem war das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache an das OLG zurückzuverweisen.

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