24.05.2012

Form des Schokoladenhasen mit rotem Band nicht als Gemeinschaftsmarke eintragungsfähig

Die Form eines Schokoladenhasen mit rotem Band ist nicht als Gemeinschaftsmarke eintragungsfähig. Eine solche Form besitzt keine Unterscheidungskraft.

EuGH 24.5.2012, C-98/11 P
Der Sachverhalt:
Am 18.5.2004 meldete die Lindt & Sprüngli AG beim HABM (Gemeinschaftsmarkenamt) ein dreidimensionales Zeichen in Form eines Schokoladenhasen mit rotem Band als Gemeinschaftsmarke an. Das HABM wies die Anmeldung zurück und begründete dies insbes. damit, dass die angemeldete Marke keine Unterscheidungskraft habe. Lindt erhob gegen diese Entscheidung Klage.

Das EuG wies die Klage ab, weil es zu dem Ergebnis gelangte, dass das HABM seine Entscheidung fehlerfrei erlassen hatte. Das hiergegen gerichtete Rechtsmittel von Lindt hatte vor dem EuGH keinen Erfolg.

Die Gründe:
Das EuG hat mit der Feststellung, das HABM habe die Anmeldung der Marke zu Recht zurückgewiesen, keinen Rechtsfehler begangen.

Nach der Verordnung über die Gemeinschaftsmarke können die Form und die Aufmachung einer Ware eine Gemeinschaftsmarke bilden. Eine Marke, die keine Unterscheidungskraft hat, ist jedoch grundsätzlich nicht eintragungsfähig. Die Unterscheidungskraft der angemeldeten Marke ist zum einen im Hinblick auf die Waren oder Dienstleistungen, für die sie angemeldet worden ist, und zum anderen im Hinblick auf die Anschauung der maßgeblichen Verkehrskreise zu beurteilen.

Das EuG hat diese Kriterien insoweit zutreffend bestimmt und angewandt, als es sich sowohl mit den Branchengepflogenheiten als auch mit der Wahrnehmung durch den Durchschnittsverbraucher auseinandergesetzt hat. Hinsichtlich des Erwerbs von Unterscheidungskraft durch Benutzung der angemeldeten Marke ist der Begründung des EuG zu folgen, dessen Ansicht nach Lindt nicht den Nachweis erbracht hatte, dass eine solche Unterscheidungskraft infolge Benutzung im gesamten Unionsgebiet erworben worden sei.

Linkhinweis:

Für den auf den Webseiten des EuGH veröffentlichten Volltext der Entscheidung klicken Sie bitte hier.

EuGH PM Nr. 68 vom 24.5.2012
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