16.07.2026

Frachtführer-Haftung: Beschädigung eines Aufliegers samt transportierter Ware

Im Fall eines qualifizierten Verschuldens des Frachtführers hat der Ersatzberechtigte ein Wahlrecht, ob er Wertersatz nach § 429 HGB verlangt oder seinen Schadensersatzanspruch auf § 435 HGB i.V.m. §§ 249, 252 BGB stützt. Macht der Ersatzberechtigte Wertersatz nach § 429 Abs. 2 HGB geltend, muss er auch im Fall eines qualifizierten Verschuldens des Frachtführers die mit der Regelhaftung einhergehenden Haftungsbefreiungen und -begrenzungen gegen sich gelten lassen. Hat ein Frachtführer nach § 429 Abs. 2 HGB Wertersatz zu leisten, ist für die Ermittlung des Werts des Guts nach § 429 Abs. 3 Satz 1 HGB auf die Handelsstufe abzustellen, der der Geschädigte angehört.

BGH v. 2.7.2026 - I ZR 134/25
Der Sachverhalt:
Die Beklagte ist ein Transportunternehmen und nimmt auf Grundlage eines Rahmenvertrags für die Klägerin Transporte vor. In § 2 Abs. 3 des Rahmenvertrags heißt es, die Ladegefäße der Klägerin seien Gegenstand des jeweiligen Beförderungsauftrags und gölten als Beförderungsgut. Die Rechtsvorgängerin der Klägerin (Klägerin) beauftragte die Beklagte am 22.9.2022 mit dem Transport eines mit Paletten beladenen Aufliegers zu ihrer Niederlassung in Bochum und von dort zu einem Lebensmittelmarkt in Radevormwald. Auf den Paletten befanden sich Milchprodukte.

Ein Fahrer der Beklagten übernahm am 22.9.2022 den von der Klägerin beladenen Auflieger, den die Klägerin von der T. GmbH geleast hatte. Am Morgen des Folgetags verunfallte der Lastzug in Bochum, wodurch die Zugmaschine und der Auflieger erheblich beschädigt und die beförderte Ware überwiegend zerstört wurden. Auf Veranlassung der Klägerin wurde der Auflieger geborgen und zu ihrer Niederlassung in Bochum transportiert, wodurch Kosten i.H.v. 300 € entstanden. Ein von der Klägerin beauftragter Sachverständiger ermittelte einen Totalschaden des Aufliegers; den Wiederbeschaffungswert bemaß er mit etwa 45.000 € netto und den Restwert mit rd. 13.000 € netto. Für seine Tätigkeit stellte er rd. 4.000 € netto in Rechnung. Die Klägerin behauptet, sie habe der T. GmbH den wegen der Beschädigung des Aufliegers geltend gemachten Schaden i.H.v. rd. 32.000 € ersetzt. Sie nahm die Beklagte auf Ausgleich dieses Betrags sowie Erstattung der Sachverständigenkosten und der Bergungskosten in Anspruch (rd. 36.000 €).

Das LG gab der Klage statt, das OLG - bis auf einen Betrag von 100 € - ebenfalls. Die Revision der Beklagten hatte ganz überwiegend keinen Erfolg.

Die Gründe:
Das OLG hat der Klägerin wegen der Beschädigung des Aufliegers im Ergebnis zu Recht Schadensersatz in der ausgeurteilten Höhe zuerkannt. Der Klägerin steht gegenüber der Beklagten auch ein Anspruch auf Erstattung der Gutachterkosten zu. Einen Anspruch auf Erstattung der für die Bergung des Aufliegers angefallenen Kosten hat die Klägerin gegenüber der Beklagten hingegen nicht.

Das OLG hat den Auflieger zu Recht als Transportgut i.S.v. § 407 Abs. 1 HGB angesehen mit der Folge, dass die Beklagte nach § 425 Abs. 1 HGB für den während des Obhutszeitraums der Beklagten durch die Beschädigung des Aufliegers entstandenen Schaden haftet. Unter dem nach § 407 HGB zu transportierenden "Gut" ist nicht nur die zu transportierende Ware selbst zu verstehen. Vielmehr stellen auch vom Absender benutzte Sachen, die die Beförderung erst ermöglichen, erleichtern oder sichern - wie die Verpackung oder Lademittel wie Paletten, Behälter, Ladegeräte oder Trailer -, Transportgut i.S.d. § 425 HGB dar. Derartige Sachen sind als Transportgut im weiteren Sinne anzusehen. Lademittel sind Vorrichtungen, die vom Transportgut im engeren Sinne (insbesondere von der Ware) trennbar sind und eine Handhabung des Guts ermöglichen oder erleichtern sollen. Danach stellt der von der Klägerin für den streitgegenständlichen Transport zur Verfügung gestellte Auflieger, der die mit der zu transportierenden Ware bestückten Paletten enthielt, ein Lademittel und damit ein Transportgut im weiteren Sinne dar.

Die Klägerin kann von der Beklagten wegen der Beschädigung des Aufliegers Schadensersatz nach § 407 Abs. 1, § 425 Abs. 1 HGB i.V.m. § 429 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 HGB ungeachtet des Umstands verlangen, dass möglicherweise auch eine unbeschränkte Haftung der Beklagten wegen qualifizierten Verschuldens nach § 435 HGB in Betracht kommt. Liegen die Voraussetzungen des § 435 HGB vor, verliert allein der Frachtführer das Recht, sich auf die im ersten Unterabschnitt des vierten Abschnitts des vierten Buchs des HGB vorgesehenen Haftungsbefreiungen und -begrenzungen zu berufen. Die dort begründeten Ansprüche des Ersatzberechtigten bleiben dagegen unberührt. Dieser hat damit im Fall eines qualifizierten Verschuldens des Frachtführers das Wahlrecht, ob er seinen Schadensersatzanspruch auf § 429 HGB oder auf § 435 HGB i.V.m. §§ 249, 252 BGB stützen möchte. Macht er von seinem Wahlrecht derart Gebrauch, dass er nicht Schadensersatz wegen qualifizierten Verschuldens des Frachtführers nach § 435 HGB i.V.m. §§ 249, 252 BGB verlangt, sondern Wertersatz nach § 429 Abs. 2 HGB geltend macht, muss er allerdings auch die mit der Regelhaftung einhergehenden, u.a. in § 431 und § 432 Satz 2 HGB vorgesehenen Haftungsbefreiungen und -begrenzungen gegen sich gelten lassen.

Die Ansicht des OLG, die Beklagte habe der Klägerin nach § 429 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 HGB die Differenz zwischen dem "Gesundwert" des Aufliegers und seinem Restwert zu ersetzen, wobei sich der "Gesundwert" nach dem Marktpreis des Aufliegers in unbeschädigtem Zustand richte und auf rd. 45.000 € belaufe, hält der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis ebenfalls stand. Abzüglich des Restwerts von rd. 13.000 € beträgt der für die Beschädigung des Aufliegers zu leistende Schadensersatz damit rd. 32.000 €. Hat ein Frachtführer nach § 429 Abs. 2 HGB Wertersatz zu leisten, ist für die Ermittlung des Werts des Guts nach § 429 Abs. 3 Satz 1 HGB auf die Handelsstufe abzustellen, der der Geschädigte angehört. Kommt ein als Transportgut im weiteren Sinne anzusehendes Lademittel (hier: ein vom Absender zur Beförderung eingesetzter, von einem Drittunternehmen geleaster Auflieger) zu Schaden, ist maßgeblich, wie sich der Wert des Guts aus der Perspektive des Eigentümers des Lademittels darstellt.

Entgegen der Ansicht des OLG steht der Klägerin kein Anspruch auf Erstattung der für die Bergung des Aufliegers entstandenen Kosten nach §§ 677, 683 Satz 1, § 670 BGB wegen einer berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag zu. Es hat zu Unrecht angenommen, in der im Streitfall gegebenen Konstellation seien die §§ 677, 683 Satz 1, § 670 BGB neben den speziellen Regelungen zur Frachtführerhaftung anwendbar. Zu den "sonstigen Kosten", die der Frachtführer nach § 432 Satz 1 HGB zu erstatten hat, zählen nicht solche Kosten, die dadurch entstanden sind, dass das Gut ganz oder teilweise verloren gegangen oder beschädigt worden ist. Hierunter fallen auch Kosten, die für eine Bergung des Transportguts aufgewendet worden sind. Auf den mit der Bergung verfolgten Zweck kommt es dabei nicht an. Die in § 432 Satz 2 HGB vorgesehene Haftungsbegrenzung gilt gem. § 434 Abs. 1 HGB auch in Bezug auf etwaige Ansprüche auf Aufwendungsersatz nach §§ 677, 683 Satz 1, § 670 BGB wegen einer berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag.

Mehr zum Thema:

Rechtsprechung
Haftung des Unterfrachtführers gegenüber dem Empfänger wegen Beschädigung des Guts
BGH vom 24.04.2025 - I ZR 103/24
VersR 2025, 1030 | Rz. 1 - 2
VERSR0080592

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