"Framing": Selektive Berichterstattung ist kein Journalismus
LG Berlin II v. 28.7.2026 - 27 O 244/26 eV
Der Sachverhalt:
Die Antragstellerin zu 1) ist die Fraktion der Partei "X" im Landtag X, der Antragsteller zu 2) ist Mitglied des Landtags X und Parlamentarischer Geschäftsführer dieser Fraktion. Die Antragsgegnerin betreibt eine Webseite, die sie mit Nachrichten befüllt. In der 34. Plenarsitzung des Landtags fand als TOP 10 die 1. Lesung eines von der Antragstellerin zu 1) eingebrachten Entwurfs zum Siebten Gesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes statt, verbunden mit einem Antrag der X‑Fraktion ("Erhöhung der Abgeordnetenentschädigung für 2027 aussetzen!") sowie einem Entschließungsantrag der Fraktionen von X und X. Für die Antragstellerin zu 1) sprach u.a. der Antragsteller zu 2).
Der Gesetzentwurf der Antragstellerin zu 1) sah vor, die automatische jährliche Erhöhung der Abgeordnetenentschädigungen abzuschaffen und nur noch zweijährliche Anpassungen nach Maßgabe der Einkommensentwicklung im Land X vorzunehmen, jeweils auf Grundlage eines Berichts des Amts für Statistik, den die Präsidentin des Landtags veröffentlicht und zum Anlass eines Gesetzentwurfs nimmt. In der Aussprache erklärte der Antragsteller zu 2), ab 1.1.2027 würden sich die Diäten wieder erhöhen, wenn der Landtag nichts tue. Entweder beschließe der Landtag die Aussetzung der Erhöhung (Vorschlag der Kollegen des X) oder man nehme den Vorschlag der X‑Fraktion auf, der den Automatismus grundsätzlich abschaffe.
Der Landtag stimmte mehrheitlich dem Entschließungsantrag der Fraktionen von X und X zu. Die Antragstellerin zu 1) stimmte dagegen. Noch am selben Tag veröffentlichte die Antragsgegnerin einen Artikel auf ihrer Webseite "X eiskalt erwischt - X und X kippen Diätenerhöhung in X", in dem u.a. berichtet wird, die X habe gegen eine Nullrunde 2027 gestimmt, ihr Plan, die "Altparteien" als raffgierig vorzuführen, sei gescheitert und sie stehe nun selbst als "Raffkes" da.
Mit anwaltlichen Schreiben vom 19.6.2026 ließen die Antragsteller die Antragsgegnerin abmahnen. Sie trugen vor, sie hätten nur deshalb gegen die Gesetzesänderung gestimmt, weil diese nur Teile der Abgeordnetenbesoldung erfasse. Ihr eigener, weitergehender Entwurf habe ebenfalls keine Erhöhung vorgesehen und den Automatismus beseitigt. Sie beantragten den Erlass der einstweiligen Verfügung, die Antragsgegnerin deren Zurückweisung.
Das LG hat dem Antrag stattgegeben.
Die Gründe:
Die Antragsteller haben gegen die Antragsgegnerin einen Unterlassungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog i.V.m. § 823 Abs. 1 BGB und den einschlägigen grundrechtlichen Gewährleistungen.
Der streitgegenständliche Artikel hat dem verständigen Durchschnittsleser den Eindruck vermittelt, die Antragstellerin zu 1) habe lediglich eine zeitlich verschobene, letztlich aber vollständige Diätenerhöhung angestrebt und sei deshalb als "Raffke" entlarvt worden. Diese Darstellung war äußerungsrechtlich unzulässig, weil sie wesentliche Tatsachen verschwiegen und dadurch ein entstellendes Gesamtbild erzeugt hat.
Nach ständiger Rechtsprechung sind auch isoliert wahre Tatsachenbehauptungen rechtswidrig, wenn durch das Weglassen wesentlicher Umstände ein im Kern unzutreffender Eindruck entsteht. Die Antragsgegnerin hat weder den Inhalt des Gesetzentwurfs der Antragstellerin zu 1), der die Abschaffung automatischer jährlicher Diätenerhöhungen und eine öffentliche parlamentarische Entscheidung über jede Anpassung vorsah, noch die hierzu abgegebenen Erläuterungen des Antragstellers zu 2) wiedergegeben. Diese Umstände waren geeignet, die im Artikel gezogenen Bewertungen wesentlich abzuschwächen.
Auch bei der Berichterstattung über politische Vorgänge darf die notwendige Verkürzung des Sachverhalts nicht zu einer einseitig entstellenden Darstellung führen. Die Presse ist als "Wachhund" der Demokratie verpflichtet, über das parlamentarische Geschehen unvoreingenommen, wahrheitsgemäß und vollständig zu berichten. Wenn auch diese Prüfungs- und Wahrheitspflicht nicht überspannt werden darf, so ist es doch unzulässig, leichtfertig unwahre Nachrichten weiterzugeben. Erst recht darf die Wahrheit nicht bewusst entstellt werden; dies geschieht auch dann, wenn die Presse wesentliche Sachverhalte, die ihr bekannt sind, der Öffentlichkeit unterschlägt.
Diesen Anforderungen genügte der hier angegriffene Artikel nicht. Die Antragsgegnerin hatte wesentliche Einzelheiten des von der Antragsgegnerin zu 1) vorgelegten Gesetzesentwurfes verschwiegen. Etwas anderes folgte auch nicht daraus, dass es bei der Berichterstattung über politische Vorgänge nicht stets möglich ist, verwickelte Geschehnisse und Probleme in aller Breite zu erörtern und dabei jeden möglichen Gesichtspunkt zu berühren. Die Kürzung des mitgeteilten Sachverhalts darf niemals so weit gehen, dass der Leser ein nach der negativen Seite entstelltes Bild einer Partei oder Person erhält, weil ihm nur einseitige Ausschnitte mitgeteilt werden.
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Die Antragstellerin zu 1) ist die Fraktion der Partei "X" im Landtag X, der Antragsteller zu 2) ist Mitglied des Landtags X und Parlamentarischer Geschäftsführer dieser Fraktion. Die Antragsgegnerin betreibt eine Webseite, die sie mit Nachrichten befüllt. In der 34. Plenarsitzung des Landtags fand als TOP 10 die 1. Lesung eines von der Antragstellerin zu 1) eingebrachten Entwurfs zum Siebten Gesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes statt, verbunden mit einem Antrag der X‑Fraktion ("Erhöhung der Abgeordnetenentschädigung für 2027 aussetzen!") sowie einem Entschließungsantrag der Fraktionen von X und X. Für die Antragstellerin zu 1) sprach u.a. der Antragsteller zu 2).
Der Gesetzentwurf der Antragstellerin zu 1) sah vor, die automatische jährliche Erhöhung der Abgeordnetenentschädigungen abzuschaffen und nur noch zweijährliche Anpassungen nach Maßgabe der Einkommensentwicklung im Land X vorzunehmen, jeweils auf Grundlage eines Berichts des Amts für Statistik, den die Präsidentin des Landtags veröffentlicht und zum Anlass eines Gesetzentwurfs nimmt. In der Aussprache erklärte der Antragsteller zu 2), ab 1.1.2027 würden sich die Diäten wieder erhöhen, wenn der Landtag nichts tue. Entweder beschließe der Landtag die Aussetzung der Erhöhung (Vorschlag der Kollegen des X) oder man nehme den Vorschlag der X‑Fraktion auf, der den Automatismus grundsätzlich abschaffe.
Der Landtag stimmte mehrheitlich dem Entschließungsantrag der Fraktionen von X und X zu. Die Antragstellerin zu 1) stimmte dagegen. Noch am selben Tag veröffentlichte die Antragsgegnerin einen Artikel auf ihrer Webseite "X eiskalt erwischt - X und X kippen Diätenerhöhung in X", in dem u.a. berichtet wird, die X habe gegen eine Nullrunde 2027 gestimmt, ihr Plan, die "Altparteien" als raffgierig vorzuführen, sei gescheitert und sie stehe nun selbst als "Raffkes" da.
Mit anwaltlichen Schreiben vom 19.6.2026 ließen die Antragsteller die Antragsgegnerin abmahnen. Sie trugen vor, sie hätten nur deshalb gegen die Gesetzesänderung gestimmt, weil diese nur Teile der Abgeordnetenbesoldung erfasse. Ihr eigener, weitergehender Entwurf habe ebenfalls keine Erhöhung vorgesehen und den Automatismus beseitigt. Sie beantragten den Erlass der einstweiligen Verfügung, die Antragsgegnerin deren Zurückweisung.
Das LG hat dem Antrag stattgegeben.
Die Gründe:
Die Antragsteller haben gegen die Antragsgegnerin einen Unterlassungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog i.V.m. § 823 Abs. 1 BGB und den einschlägigen grundrechtlichen Gewährleistungen.
Der streitgegenständliche Artikel hat dem verständigen Durchschnittsleser den Eindruck vermittelt, die Antragstellerin zu 1) habe lediglich eine zeitlich verschobene, letztlich aber vollständige Diätenerhöhung angestrebt und sei deshalb als "Raffke" entlarvt worden. Diese Darstellung war äußerungsrechtlich unzulässig, weil sie wesentliche Tatsachen verschwiegen und dadurch ein entstellendes Gesamtbild erzeugt hat.
Nach ständiger Rechtsprechung sind auch isoliert wahre Tatsachenbehauptungen rechtswidrig, wenn durch das Weglassen wesentlicher Umstände ein im Kern unzutreffender Eindruck entsteht. Die Antragsgegnerin hat weder den Inhalt des Gesetzentwurfs der Antragstellerin zu 1), der die Abschaffung automatischer jährlicher Diätenerhöhungen und eine öffentliche parlamentarische Entscheidung über jede Anpassung vorsah, noch die hierzu abgegebenen Erläuterungen des Antragstellers zu 2) wiedergegeben. Diese Umstände waren geeignet, die im Artikel gezogenen Bewertungen wesentlich abzuschwächen.
Auch bei der Berichterstattung über politische Vorgänge darf die notwendige Verkürzung des Sachverhalts nicht zu einer einseitig entstellenden Darstellung führen. Die Presse ist als "Wachhund" der Demokratie verpflichtet, über das parlamentarische Geschehen unvoreingenommen, wahrheitsgemäß und vollständig zu berichten. Wenn auch diese Prüfungs- und Wahrheitspflicht nicht überspannt werden darf, so ist es doch unzulässig, leichtfertig unwahre Nachrichten weiterzugeben. Erst recht darf die Wahrheit nicht bewusst entstellt werden; dies geschieht auch dann, wenn die Presse wesentliche Sachverhalte, die ihr bekannt sind, der Öffentlichkeit unterschlägt.
Diesen Anforderungen genügte der hier angegriffene Artikel nicht. Die Antragsgegnerin hatte wesentliche Einzelheiten des von der Antragsgegnerin zu 1) vorgelegten Gesetzesentwurfes verschwiegen. Etwas anderes folgte auch nicht daraus, dass es bei der Berichterstattung über politische Vorgänge nicht stets möglich ist, verwickelte Geschehnisse und Probleme in aller Breite zu erörtern und dabei jeden möglichen Gesichtspunkt zu berühren. Die Kürzung des mitgeteilten Sachverhalts darf niemals so weit gehen, dass der Leser ein nach der negativen Seite entstelltes Bild einer Partei oder Person erhält, weil ihm nur einseitige Ausschnitte mitgeteilt werden.
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