04.08.2026

Freie Meinungsäußerung: Instagram-Beitrag über vom Dackel gefressenen Mäuseköder im Gastraum eines Restaurants zulässig

Auch emotionalisierte und zugespitzte Schilderungen über einen "schockierenden" Restaurantbesuch und ein dort vorliegendes "massives Sicherheits- und Hygieneversagen" mit gesundheitlichen Folgen durch ausgelegte Nagetierköder können noch von dem Recht auf freie Meinungsäußerung gedeckt sein, solange nicht der Eindruck erweckt wird, dass die Zuschreibungen über den Einzelfall hinausgehen sollen.

OLG Frankfurt a.M. v. 23.6.2026 - 16 W 22/26
Der Sachverhalt:
Der Antragsteller wendet sich gegen Äußerungen der Antragsgegnerin über einen Besuch in seinem Lokal, bei dem der Dackel der Antragsgegnerin Gift aus einer Mäuse-Köderbox fraß. Der Antragsteller betreibt ein Restaurant im Rhein-Main-Gebiet. Die Antragsgegnerin zählt zu seinen Stammgästen. Als sie im Frühjahr 2026 zu Gast war, befand sich ihr Dackel unter einer Sitzbank im Gastraum. Dort fraß er Mäuseködermaterial aus einer Köderstation, die zur Schädlingsbekämpfung aufgestellt worden war. Aus welchen Gründen das Material für den Dackel in der Station zugänglich war, ist nicht geklärt. Der Hund musste nach dem Vorfall in der Tierklinik behandelt werden. Die Antragsgegnerin postete noch am selben Tag einen Beitrag über den Restaurantbesuch auf ihrem Instagram-Account und auf dem Account des Dackels, den sie für ihn betrieb, sowie auf einer weiteren Bewertungsplattform.

Der Antragsteller nimmt die Antragsgegnerin auf Unterlassen zahlreicher Äußerungen in diesen Beiträgen in Anspruch. Das LG wies den Eilantrag im Wesentlichen deswegen zurück, da es sich um - wenn auch teilweise emotionalisierte und überzeichnete - Meinungsäußerungen handele. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hatte vor dem OLG keinen Erfolg. Die im Eilverfahren ergangene Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Die Gründe:
Ohne Erfolg wendet sich der Antragsteller u.a. gegen die Äußerung, dass das Erlebte "schockierend" gewesen sei und ein "massives Sicherheits- und Hygieneversagen" darstelle. Entgegen der Ansicht des Antragstellers erweckt die Antragsgegnerin mit ihrem Beitrag nicht den Eindruck, dass in dem Restaurant dauerhafte und strukturelle Mängel in Bezug auf Sicherheit und Hygiene bestehen. Sie schildert vielmehr einen einzelnen Vorfall. Der durchschnittliche Leser erlangt dadurch auch nicht den Eindruck, dass die Formulierung über den Einzelfall hinausgehen solle. Dass bei dem einmaligen Vorfall die Frage naheliegt, ob die Sicherheits- und Hygienevorkehrungen hinreichend sind, hat nicht zur Folge, dass eine solche Schlussfolgerung zwingend ist. Das Wort "massiv" bezieht der Leser auf die Schwere des konkreten Vorfalls. Dabei ist es der Antragsgegnerin nicht zumutbar gewesen, die Ursache für das Vorkommnis zu ermitteln. Allein der Umstand, dass es überhaupt möglich war, dass der Hund an solches Gift gelangen konnte, durfte sie als "massives" Sicherheits- und Hygieneversagen bewerten.

Ohne Erfolg greift der Antragsteller u.a. auch an, dass die Antragsgegnerin von starkem "Rattengift" gesprochen hat. Vor dem Hintergrund der notwendigen tierärztlichen Behandlung liegt eine zulässige Meinungsäußerung vor. Selbst wenn der Begriff Rattengift als Tatsachenäußerung anzusehen wäre, wäre die Äußerung nicht rechtswidrig. Der Antragstellerin hat insoweit nicht dargelegt, dass zwischen den unterschiedlichen sprachlichen Bezeichnungen "Rattengift" und "Mäuseköder" bzw. Mäusegift ein derart kategorialer Unterschied besteht, dass die Verwendung des anderen Begriffs im hiesigen Kontext als persönlichkeitsrelevante unwahre Tatsachenbehauptung einzustufen ist. Zutreffend ist das LG davon ausgegangen, dass der einzige Unterschied zwischen Rattengift und Mäusegift in der Zielsetzung und Dosierung liegt.

Soweit der Antragsteller meint, die Antragsgegnerin erwecke den Eindruck des Einsatzes von "hochpotenten" und "akut gefährlichen" Giften, ist dieser Eindruck keineswegs zwingend. Zudem handelt es sich auch dabei um zulässige Meinungsäußerungen. Auch soweit die Antragsgegnerin äußert, dass ihr Dackel den Abend nicht überlebt hätte, wenn sie den Vorfall nicht sofort bemerkt hätte, stellt sich dies als - zugespitzte - zulässige Meinungsäußerung dar. Der Leser versteht dies als subjektive Befürchtung und nicht als Wiedergabe einer ärztlichen Einschätzung.

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OLG Frankfurt a.M. PM Nr. 37 vom 4.8.2026