05.01.2022

Garantiewerbung mit 36 Monaten kann irreführend sein

Für die Widerlegung der Dringlichkeitsvermutung reicht es nicht aus, dass das angegriffene Geschäftsmodell schon mehrere Monate am Markt war und auch in einer Presseveröffentlichung Erwähnung fand, sofern die Veröffentlichung nicht derart verbreitet war, dass die verantwortlichen Personen der Antragstellerin als Verband nahezu zwangsläufig davon Kenntnis erlangen mussten. Die Angabe "36 Monate Garantie" ist irreführend, wenn nicht darüber aufgeklärt wird, dass der Werbende nicht über die volle Laufzeit Garantiegeber ist, sondern zunächst ein Dritter.

OLG Frankfurt a.M. v. 11.11.2021 - 6 U 121/21
Der Sachverhalt:
Die Antragstellerin ist ein Verein, zu dessen satzungsgemäßen Aufgaben die Verfolgung von Wettbewerbsverstößen gehört. Die Antragsgegnerin betreibt in Deutschland eine Internetplattform. Dort bringt sie gewerbliche Verkäufer und Käufer von generalüberholten gebrauchten Elektronikgeräten zusammen. Im Zusammenhang mit den Warenangeboten wirbt sie mit einer Garantie von 36 Monaten.

Die Garantiebedingungen sahen am 17.11.2020 eine Regelung vor, wonach die "X Garantie" nach Ablauf der 24-monatigen gesetzlichen Gewährleistungspflicht des Verkäufers für 12 Monate gilt. Auf der Website wurde unter der Rubrik "Hilfe-Center" ausgeführt, der Kunde profitiere neben der gesetzlichen Händlergewährleistung von 12 Monaten von einer Zusatzgarantie von 24 Monaten. In den AGB der Antragsgegnerin fand sich eine Klausel, wonach sie gegenüber dem Käufer für alle über die Plattform erworbenen Produkte eine zusätzliche Garantie von höchstens 24 Monaten übernehme.

Die Antragstellerin hatte die Antragsgegnerin daraufhin erfolglos abgemahnt. Das LG hat dem Eilantrag auf Unterlassung zunächst stattgegeben. Auf den Widerspruch der Antragsgegnerin hat es die Beschlussverfügung mit Urteil wieder aufgehoben und den Eilantrag zurückgewiesen, da ein Verfügungsgrund nicht glaubhaft gemacht sei. Auf die hiergegen gerichtete Berufung der Antragstellerin hat das OLG die Entscheidung der Vorinstanz abgeändert und die einstweilige Verfügung aufrechterhalten mit er Maßgabe, dass der Passus "Gewährleistungsfrist und/oder Garantie des Verkäufers" durch "Gewährleistungsfrist oder Garantie des Verkäufers" ersetzt wird.

Die Gründe:
Es besteht ein Verfügungsgrund. Die Dringlichkeitsvermutung des § 12 Abs. 1 UWG wurde entgegen der Ansicht des LG nicht widerlegt. Für die Widerlegung der Dringlichkeitsvermutung reicht es nämlich nicht aus, dass das angegriffene Geschäftsmodell schon mehrere Monate am Markt war und auch in einer Presseveröffentlichung Erwähnung fand, sofern die Veröffentlichung nicht derart verbreitet war, dass die verantwortlichen Personen der Antragstellerin als Verband nahezu zwangsläufig davon Kenntnis erlangen mussten.

Der Antragstellerin steht gegen die Antragsgegnerin auch ein Unterlassungsanspruch aus §§ 8 Abs. 1, 3, 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 UWG zu. Die Angaben "36 Monate Garantie" bzw. "X Garantie 36 Monate" sind irreführend. Der Verkehr in Gestalt des Durchschnittsverbrauchers verbindet mit der Angabe, die Antragsgegnerin gewähre auf das gekaufte Produkt ein selbstständiges Garantieversprechen mit einer Dauer von 36 Monaten. Das entspricht hier aber nicht den Tatsachen. Die Antragsgegnerin gewährte nach dem Wortlaut ihrer "X Garantiebedingungen" vielmehr nur eine Garantie, die an die gesetzliche Gewährleistungsfrist des Verkäufers anknüpft. Je nach vertraglicher Gestaltung läuft die von der Antragsgegnerin gewährte Garantie damit 24 oder 12 Monate, und zwar erst in der Zeit nach Ablauf der gesetzlichen Gewährleistungsfrist.

Ohne Erfolg beruft sich die Antragsgegnerin darauf, der Begriff "gesetzliche Gewährleistungsfrist" in den Vertragsbedingungen habe auf einem Übersetzungs- oder Übertragungsfehler beruht. Tatsächlich sei gemeint gewesen, dass die Verkäufergarantie ergänzt werde. Der angebliche Übersetzungsfehler erscheint jedoch fraglich, da an anderer Stelle der Vertragsbedingungen durchaus der Begriff "Garantie" verwendet wird. Letztlich kommt es darauf aber nicht an. Denn ein Kunde, der zunächst im Vertrauen auf die plakativen Werbeangaben die Plattform genutzt und ein - defektes - Produkt gekauft hat, wird nach näherer Befassung mit den "X Garantiebedingungen" möglicherweise den Eindruck gewinnen, es bestünde doch kein "Garantieanspruch" innerhalb der ersten 12 oder 24 Monate. Er wird davon abgehalten, einen solchen Anspruch geltend zu machen.

Unabhängig davon ist die Werbeangabe "36 Monate Garantie" jedenfalls deshalb unzutreffend, weil die Antragsgegnerin nicht über die volle Laufzeit Garantiegeberin ist, sondern zunächst der Verkäufer. Die Pauschalangabe "36 Monate Garantie" erweckt demgegenüber den Eindruck, es geben nur einen Garantiegeber. Die Irreführung ist auch geeignet, geschäftliche Entscheidungen der Verbraucher zu beeinflussen. Zum einen kann es für Verbraucher von Bedeutung sein, ob nur die gesetzlichen Gewährleistungsrechte oder ein selbstständiges Garantieversprechen besteht; zum anderen kann es für den Kaufentschluss auch von Bedeutung sein, ob die Inanspruchnahme der Garantie unkompliziert ist und jeweils klar ist, wer der Garantiegeber ist. Das ist der Fall, wenn man sich bei jedem Kauf über die Plattform 36 Monate lang an die Antragsgegnerin als Garantiebetreiberin wenden kann. So verhält es sich jedoch nicht, wenn in den ersten 12 bzw. 24 Monaten Garantieansprüche nur gegenüber dem Verkäufer bestehen, auch wenn die Kontaktaufnahme und Abwicklung über die Plattform möglich ist.

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