19.05.2026

Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit - Armenien: Bezeichnung einer religiösen Organisation als "Sekte" in Zeitungsartikel

Die Schlussfolgerung innerstaatlicher Gerichte, die Verwendung des Wortes "Sekte" in einem Zeitungsartikel stelle eine Wertung dar, steht nicht im Widerspruch zur Pflicht des Staates zur Neutralität und Unparteilichkeit in Bezug auf religiöse Überzeugungen. (Word of Life Church of Christians of Evangelical Faith in Armenia und Simonyan gegen Armenien)

EGMR v. 2.4.2026 - 30817/13
Der Sachverhalt:
Die Beschwerdeführer sind eine in Armenien registrierte religiöse Organisation und ihr Leiter.

Im Jahr 2011 führte die Online-Verbreitung von Fotografien der bekannten armenischen Schauspielerin S., die diese beim Geschlechtsverkehr zeigten, zu zahlreichen Veröffentlichungen in Online-Medien, in denen auch darüber spekuliert wurde, S. sei Anhängerin des von den Beschwerdeführern gepredigten Glaubens (was diese später in einer Fernseh-Talkshow dementierte). Auch die Wochenzeitung I.H. veröffentlichte einen Artikel mit dem Titel "Die Geschichte der Sekte und der pornografischen Bilder [...]". Dort wurde unter anderem behauptet, dass S. Mitglied in "Word of Life", die als größte Sekte Armeniens bezeichnet wurde, sei. "Word of Life" sei eine "sektiererische Vereinigung" und in der armenischen Gesellschaft dafür bekannt, Einfluss auf mediale und politische Kreise auszuüben. Der Artikel wurde kurz darauf mit einigen geringfügigen Abweichungen in einer Ausgabe einer vom selben Herausgeber veröffentlichten russischsprachigen Wochenzeitung unter dem Titel "Eine Geschichte von Sektierertum und Pornografie" abgedruckt. Es folgten weitere einschlägige Artikel in I.H. als Teil einer von ihr selbst so bezeichneten Kampagne gegen die "Sekten".

Eine Klage der Beschwerdeführer gegen den Herausgeber der beiden Wochenzeitungen wegen Verleumdung und Beleidigung blieb in allen Instanzen - letztinstanzlich wegen eines angeblichen Formfehlers - erfolglos. Vor dem EGMR beriefen sich die Beschwerdeführer auf einen Verstoß gegen Art. 9 (Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit) sowie gegen Art. 6 EMRK (Recht auf ein faires Verfahren) (wegen der Abweisung des Rechtsmittels in letzter Instanz als unzulässig).

Die Gründe:
Mit Blick auf Art. 9 EMRK verwies der EGMR auf den hier vorliegenden Konflikt zwischen der Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit der Beschwerdeführer und der in Art. 10 EMRK geschützten Meinungsfreiheit der Herausgeber der Wochenzeitungen und Verfasser der beschwerdegegenständlichen Artikel. Es obliege den innerstaatlichen Behörden, einen angemessenen Ausgleich zwischen diesen beiden Werten herzustellen.

Das in Art. 9 EMRK garantierte Recht umfasse nur jene Überzeugungen, die ein gewisses Maß an Plausibilität, Ernsthaftigkeit, Kohärenz und Bedeutung aufweisen. Sofern diese Voraussetzung, wie vorliegend der Fall, jedoch erfüllt ist, sei die Verpflichtung des Staates zu Neutralität und Unparteilichkeit unvereinbar mit jeglicher Befugnis des Staates, die Legitimität religiöser Überzeugungen oder die Art und Weise, wie diese Überzeugungen zum Ausdruck gebracht werden, zu beurteilen.

Vorliegend lasse sich jedoch im Vorgehen der innerstaatlichen Gerichte nichts erkennen, was darauf hindeuten könnte, dass diese ihre negativen Verpflichtungen aus Art. 9 EMRK verletzt hätten, insbesondere die Pflicht des Staates zur Neutralität und Unparteilichkeit in Bezug auf religiöse Überzeugungen. Die erforderliche Abwägung der konkurrierenden Interessen sei vorgenommen worden, und die Gerichte seien zu dem Schluss gekommen, dass die Verwendung des Wortes "Sekte" in den Zeitungsartikeln eine (zulässige) Wertung darstellte. Die Gerichte hätten nicht in die Rechte der Beschwerdeführer nach Art. 9 EMRK eingegriffen. Insbesondere hätten die Gerichte selbst den Begriff "Sekte" in Bezug auf die Organisation der Beschwerdeführerinnen nicht verwendet oder diese als solche charakterisiert. Auch habe der Umfang ihrer Prüfung zu keinem Zeitpunkt Fragen hinsichtlich der Legitimität des Glaubens der Beschwerdeführer umfasst.

Der EGMR wies die Beschwerde im Hinblick auf Art. 9 EMRK einstimmig als unzulässig zurück. Er bejahte jedoch einstimmig eine - hier nicht näher zu erörternde - Verletzung von Art. 6 EMRK.
Sebastian Ramelli, LL.M. (Institut für Europäisches Medienrecht e.V. Saarbrücken)