10.03.2014

Geldbußen wegen Beteiligung am Kartell auf dem Markt für LCD-Bildschirme nur geringfügig reduziert

Die Geldbußen, die gegen InnoLux und LG Display wegen ihrer Beteiligung an dem Kartell auf dem Markt für LCD-Bildschirme verhängt wurden, werden geringfügig reduziert. Die Geldbuße wird für InnoLux von 300 auf 288 Mio. € und für LG Display von 215 auf 210 Mio. € herabgesetzt.

EuG 27.2.2014, T-91/11 u.a.
Der Sachverhalt:
Mit Beschluss vom 8.12.2010 verhängte die EU-Kommission gegen sechs koreanische und taiwanesische Hersteller von Bildschirmen mit Flüssigkristallanzeige (LCD) Geldbußen i.H.v. insgesamt rd. 650 Mio. €. Sie warf ihnen vor, in der Zeit von Oktober 2001 bis Februar 2006 ein Kartell gebildet zu haben. Die LCD-Bildschirme sind Hauptbestandteil von Flachbildschirmen, die in Fernsehgeräten und elektronischen Notebooks verwendet werden.

Die höchsten Geldbußen wurden gegen InnoLux und LG Display verhängt, nämlich 300 bzw. 215 Mio. €. Die beiden Unternehmen erhoben Klagen auf Nichtigerklärung des Beschlusses der Kommission sowie, hilfsweise, auf Herabsetzung der verhängten Geldbußen.

Das EuG wies die Mehrzahl der Argumente von InnoLux und LG Display zurück und bestätigt im Wesentlichen den Beschluss der Kommission. Die gegen die einzelnen Unternehmen verhängten Geldbußen wurden allerdings geringfügig herabgesetzt.

Die Gründe:
Dem Unternehmen InnoLux sind bei der Lieferung der für die Berechnung des relevanten Umsatzes erforderlichen Daten an die Kommission Fehler unterlaufen: Das Unternehmen hatte darin nämlich die Verkäufe von anderen Produkten als kartellbefangenen LCD einbezogen. Die Kommission bestätigte vor dem Gericht, dass diese Produkte nicht in die Berechnung hätten einbezogen werden dürfen. Die Fehler sind darauf zurückzuführen, dass InnoLux gegenüber den externen Beratern, die sie mit der Berechnung der an die Kommission zu übermittelnden Daten beauftragt hatte, nicht die spezifischen Merkmale bestimmter LCD dargelegt hatte. Der von der Kommission für die Berechnung der Geldbuße verwendete Umsatz ist demnach zu hoch.

Das EuG ist in Ausübung seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung daher der Ansicht, dass die Geldbuße auf der Grundlage des nach unten korrigierten Umsatzes zu berechnen ist, obwohl InnoLux bei der Lieferung der falschen Daten an die Kommission fahrlässig gehandelt hatte. Diese Fahrlässigkeit genügt nicht, um anzunehmen, dass InnoLux derart gegen ihre Pflicht zur Zusammenarbeit verstoßen hat, dass dies bei der Festsetzung der Geldbuße zu ihren Lasten zu berücksichtigen ist. Gemäß derselben Methode, wie sie die Kommission in dem Beschluss angewandt hat, beträgt die neue so festgesetzte Geldbuße daher anstelle von 300 Mio., 288 Mio. €.

In Bezug auf LG Display hat die Kommission nur einen Fehler bei der Festsetzung der Geldbuße begangen, indem sie nämlich bei der Berechnung des Durchschnittsumsatzes den Monat Januar 2006 berücksichtigt hat. Da die Kommission LG Display gemäß der Kronzeugenregelung für die Bereitstellung von Informationen über das Kartell einen Teilerlass für den Monat Januar 2006 gewährt hat, hätte dieser Zeitraum bei allen Schritten der Berechnung der Geldbuße ausgeschlossen werden müssen. Mit dem Ausschluss des Monats Januar 2006 nicht nur von dem Koeffizienten für die Dauer des Verstoßes, sondern auch von der Berechnung des Durchschnitts des relevanten Umsatzes war die gegen LG Display verhängte Geldbuße somit von 215 auf 210 Mio. € herabzusetzen.

Linkhinweis:

Für die auf den Webseiten des EuGH veröffentlichte Pressemitteilung klicken Sie bitte hier.

EuG PM Nr. 29 vom 27.2.2014
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