27.02.2026

Geldbußen wegen Luftfrachtkartell

Die Rechtsmittel von zwölf Fluggesellschaften gegen Urteile des EuG zu den wegen eines Luftfrachtkartells verhängten Geldbußen der EU-Kommission waren ganz überwiegend erfolglos. Lediglich die gegen die SAS Cargo Group verhängte Geldbuße wurde herabgesetzt.

EuGH v. 26.2.2026 - C-367/22 P u.a.
Der Sachverhalt:
Am 9.11.2010 nahm die EU-Kommission einen ersten Beschluss bzgl. mehrerer auf dem Luftfrachtmarkt aktiver Fluggesellschaften an, die zwischen Dezember 1999 und Februar 2006 an einem Preiskartell beteiligt gewesen waren, und verhängte Geldbußen in einer Gesamthöhe von 790 Mio. € gegen sie. Die Kommission stellte fest, dass die Fluggesellschaften gegen die Bestimmungen des AEUV, des Abkommens über den EWR und des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr (EG-Schweiz) verstoßen hatten, die wettbewerbsbeschränkende Absprachen verbieten. Das Kartell umfasste verschiedene Bestandteile der Preise für auf diesem Markt erbrachte Dienstleistungen, insbesondere die Einführung von "Treibstoffaufschlägen" und "Sicherheitsaufschlägen", sowie die Weigerung, Spediteuren eine Provision auf diese Aufschläge zu bezahlen. Dieser Beschluss wurde jedoch vom EuG ganz bzw. teilweise für nichtig erklärt.

Am 17.3.2017 nahm die Kommissionen einen neuen Beschluss an, in dem sie den vom EuG aufgezeigten Begründungsmangel behob und Geldbußen in einer Gesamthöhe von 776 Mio. € gegen die Fluggesellschaften verhängte. Die Fluggesellschaften beantragten beim EuG, auch diesen neuen Beschluss für nichtig zu erklären oder die verhängten Geldbußen herabzusetzen. 

Das EuG wies die Klagen von Martinair Holland, KLM, Cargolux, Air France-KLM, Air France, Lufthansa und Singapore Airlines ab. Den übrigen Fluggesellschaften gegenüber erklärte es den Beschluss dagegen teilweise für nichtig und setzte deren Geldbuße herab. Gegen diese Urteile des EuG wurden Rechtsmittel beim EuGH eingelegt (C-367/22 P, C-369/22 P, C-370/22 P, C-375/22 P, C-378/22 P, C-379/22 P, C-380/22 P, C-381/22 P, C-382/22 P, C-385/22 P, C-386/22 P, C-401/22 P und C-403/22 P). Der EuGH wies nahezu das gesamte Vorbringen der Fluggesellschaften zurück. Nur dem Rechtsmittel der SAS Cargo Group gab der EuGH teilweise statt, da dem EuG Fehler bei der Berechnung der gegen sie verhängten Geldbuße unterlaufen sind.

Die Gründe:
Das Vorbringen der Fluggesellschaften, mit dem sie die Unzuständigkeit der Kommission für die Ahndung von Absprachen über Luftfrachtdienste mit Abflug in Drittländern und Ankunft in der Union oder im EWR rügen, war zurückzuweisen. Die Kommission kann ein Verhalten außerhalb des Hoheitsgebiets der Union oder des EWR feststellen und ahnden, wenn es innerhalb der Union oder des EWR durchgeführt wurde ("Kriterium der Durchführung") oder wenn vorhersehbar war, dass es dort unmittelbare und wesentliche Auswirkungen haben werde ("Kriterium der qualifizierten Auswirkungen").

Insoweit hat das EuG keinen Fehler begangen, als es die Zuständigkeit der Kommission ausschließlich anhand des Kriteriums der "qualifizierten Auswirkungen" bestätigt hat, da es sich hierbei um alternative Kriterien handelt. Darüber hinaus muss die Kommission bei der Anwendung des Kriteriums der qualifizierten Auswirkungen dartun, dass die betreffenden Verhaltensweisen "vorhersehbare, unmittelbare und wesentliche" Auswirkungen haben. In diesem Zusammenhang waren die verschiedenen Argumente in Bezug auf Rechtsfehler, die das EuG bei der Kontrolle der Bestimmung der Auswirkungen begangen haben soll, zurückzuweisen.

Das Vorbringen der Fluggesellschaften, mit dem die Einstufung der verschiedenen in Rede stehenden Verhaltensweisen als "einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung" gerügt wird, waren ebenso zurückzuweisen. Bei einer Zuwiderhandlung, die sich über mehrere Jahre erstreckt, kann, auch wenn für bestimmte Zeiträume die Durchführung einer Vereinbarung durch ein Unternehmen nicht unmittelbar nachgewiesen worden ist, festgestellt werden, dass sich das Unternehmen in diesen Zeiträumen an der Zuwiderhandlung beteiligt hat. Eine solche Feststellung muss jedoch auf objektiven und übereinstimmenden Indizien beruhen. Außerdem kann einer Fluggesellschaft eine Zuwiderhandlung auch auf den Strecken zugerechnet werden, die sie nicht bedient. Dies gilt dann, wenn sie durch ihr Verhalten zur Erreichung der von allen Kartellbeteiligten verfolgten gemeinsamen Ziele beigetragen hat und von dem von den anderen Beteiligten in Verfolgung dieser Ziele beabsichtigten oder an den Tag gelegten rechtswidrigen Verhalten wusste.

Hinsichtlich des Vorbringens der Fluggesellschaften, die sich erstmals auf die Verjährung der Verfolgungsbefugnis der Kommission für bestimmte Verhaltensweisen berufen, obwohl sie dies vor dem EuG nicht geltend gemacht hatten, ist klarzustellen, dass die Einrede der Verjährung dieser Befugnis vom EuG nicht von Amts wegen berücksichtigt werden kann, sondern von der betroffenen Partei geltend gemacht werden muss, da es sich dabei nicht um zwingendes Recht handelt. Zur SAS Cargo Group ist festzustellen, dass das EuG aus Gründen der Gleichbehandlung der Fluggesellschaften den auf internen Strecken innerhalb eines Staates erzielten Umsatz in die Berechnungsgrundlage einbezogen hatte. Das EuG verfügte jedoch über keine Beweise dafür, dass diese Einnahmen bei den anderen Fluggesellschaften in die Berechnung der Geldbußen einbezogen wurden. Mangels Nachweises einer Ungleichbehandlung durfte das EuG weder auf einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz schließen noch auf dieser Grundlage die Höhe der gegen die SAS Cargo Group verhängten Geldbuße ändern. Der EuGH hat daher das Urteil des EuG in diesem Punkt aufgehoben und die Geldbuße herabgesetzt.

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