13.09.2022

Geldpolitik und Bankenabwicklung in der Eurozone

Der EuGH hat sich vorliegend mit den Themen Geldpolitik und Bankenabwicklung in der Eurozone befasst. Dabei hat er die Grenzen der Haftung einer Zentralbank für Schäden präzisiert, die Inhabern von Finanzinstrumenten, die sie aufgrund von Sanierungsmaßnahmen gelöscht hat, entstanden sind.

EuGH v. 13.9.2022 - C-45/21
Der Sachverhalt:
2016 erklärte das slowenische Verfassungsgericht nationale Rechtsvorschriften für verfassungsgemäß, die die Zentralbank Sloweniens ermächtigten, bestimmte Finanzinstrumente zu löschen, wenn ein Kreditinstitut vom Konkurs bedroht ist und das Finanzsystem als Ganzes gefährdet. Allerdings stellte das Gericht fest, dass es in den in Rede stehenden Rechtsvorschriften keine besonderen Verfahrensregeln für Schadensersatzklagen gebe, die von ehemaligen Inhabern zum Erlöschen gebrachter Finanzinstrumente erhoben werden könnten. Um diese Lücke zu schließen, erließ die Staatsversammlung der Republik Slowenien ein Gesetz (im Folgenden: ZPSVIKOB), in dem Vorschriften festgelegt sind, die den effektiven Rechtsschutz ehemaliger Inhaber von der Zentralbank Sloweniens zum Erlöschen gebrachter Finanzinstrumente sicherstellen sollen.

Die Zentralbank Sloweniens legte Verfassungsbeschwerde in Bezug auf mehrere Bestimmungen des ZPSVIKOB ein und machte u.a. geltend, dass die in diesen Bestimmungen enthaltenen Vorschriften über ihre Haftung und den Zugang zu Informationen, die sich in ihrem Besitz befinden, nicht mit dem Unionsrecht vereinbar seien. Das slowenische Verfassungsgericht ersucht den EuGH vorliegend um Klarstellung der durch das Unionsrecht vorgegebenen Grenzen der Haftung einer dem Europäischen System der Zentralbanken (ESZB) angehörenden nationalen Zentralbank aus Eigenmitteln für Schäden, die ehemaligen Inhabern von Finanzinstrumenten entstanden sind, die sie aufgrund von Sanierungsmaßnahmen, die von dieser Zentralbank angeordnet wurden, gelöscht hat.

Die Gründe:
Die Durchführung von Maßnahmen zur Sanierung von Kreditinstituten, auf die sich die Haftungsregelung bezieht, stellt keine Aufgabe dar, die den nationalen Zentralbanken obliegt. Die Mitgliedstaaten können die für die Entscheidung über ihre Durchführung zuständige Behörde wählen. Überträgt ein Mitgliedstaat der nationalen Zentralbank eine solche Aufgabe, muss diese in eigener Verantwortung und auf eigene Rechnung dieser Zentralbank wahrgenommen werden. Es ist Sache des betreffenden Mitgliedstaats, die Voraussetzungen festzulegen, unter denen die Haftung seiner nationalen Zentralbank aufgrund einer von ihr durchgeführten Sanierungsmaßnahme ausgelöst werden kann. Gleichwohl müssen diese Voraussetzungen mit dem Verbot der monetären Finanzierung gem. Art. 123 AEUV vereinbar sein. Insoweit kann die Haftung offensichtlich nicht als unmittelbarer Erwerb von Schuldtiteln einer öffentlichen Einrichtung angesehen werden.

Das Unionsrecht steht nationalen Rechtsvorschriften nicht entgegen, nach denen eine dem ESZB angehörende nationale Zentralbank aus Eigenmitteln für Schäden haftet, die ehemaligen Inhabern von Finanzinstrumenten entstanden sind, die sie aufgrund von Sanierungsmaßnahmen, die von dieser Zentralbank angeordnet wurden, gelöscht hat, wenn sich in einem anschließenden Gerichtsverfahren herausstellt, dass diese Löschung nicht erforderlich war, um die Stabilität des Finanzsystems zu gewährleisten, oder dass die ehemaligen Inhaber von Finanzinstrumenten aufgrund dieser Löschung größere Verluste erlitten haben, als sie im Fall des Konkurses des betreffenden Finanzinstituts erlitten hätten. Dies gilt jedenfalls dann, wenn diese Zentralbank nur haftet, wenn sie selbst oder die Personen, die sie ermächtigt hat, in ihrem Namen tätig zu werden, unter schwerwiegender Verletzung ihrer Sorgfaltspflicht gehandelt hat bzw. haben.

Das Unionsrecht steht hingegen nationalen Rechtsvorschriften entgegen, die vorsehen, dass eine dem ESZB angehörende nationale Zentralbank aus Eigenmitteln innerhalb vorher festgelegter Grenzen für Schäden haftet, die ehemaligen Inhabern von Finanzinstrumenten entstanden sind, die sie aufgrund von Sanierungsmaßnahmen gelöscht hat. Dabei reicht es für diese Haftung aus, dass zum einen diese ehemaligen Inhaber natürliche Personen sind, deren jährliche Einkünfte unterhalb einer in diesen Rechtsvorschriften festgelegten Schwelle liegen, und zum anderen diese darauf verzichten, eine Entschädigung für diese Schäden auf einem anderen Rechtsweg zu erlangen.

Schließlich steht das Unionsrecht nationalen Rechtsvorschriften entgegen, die vorsehen, dass eine dem ESZB angehörende nationale Zentralbank für Schäden, die durch die Löschung von Finanzinstrumenten aufgrund von Sanierungsmaßnahmen in Höhe eines Betrags haftet, der ihre Fähigkeit zur effizienten Wahrnehmung ihrer Aufgaben beeinträchtigen könnte und der, nach Priorität geordnet, finanziert wird durch die Verwendung aller von dieser Zentralbank ab einem bestimmten Zeitpunkt erzielten Gewinne für Sonderrücklagen, durch die Entnahme aus den allgemeinen Rücklagen derselben Zentralbank, die 50 % dieser Reserven nicht übersteigen darf, und durch die Aufnahme eines verzinsten Darlehens bei dem betreffenden Mitgliedstaat.

Hinsichtlich der Informationen, die bei der Durchführung von Sanierungsmaßnahmen erlangt worden oder entstanden sind, gilt, dass die Pflichten in Bezug auf das Berufsgeheimnis und die Vertraulichkeit für die Behörden gelten, die nach nationalem Recht mit der Aufgabe der Aufsicht über die Kreditinstitute betraut sind. Diese dürfen aber nicht allgemein für Informationen auferlegt werden, die in Wahrnehmung anderer Aufgaben erlangt worden oder entstanden sind.

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EuGH PM Nr. 146 vom 13.9.2022
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